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Universität Koblenz

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Quick Overview

  • University Universität Koblenz
  • Faculty / department Fachbereich 1 Bildungswissenschaften
  • Degree
    ... Education; Nursing Science; Psychology; Sociology
    Education; Nursing Science ...
  • Subjects Pedagogics and education, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand muss bis spätestens 6 Monate
      vor der Eröffnung des geplanten Promotionsverfahrens erfolgen.

      (2) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird (z.B. Master, Magister, Diplom, Staatsexamen) oder ein Fachhochschulstudium mit einem Masterabschluss nachweist oder
      b) einen Dip...
      § 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand muss bis spätestens 6 Monate
      vor der Eröffnung des geplanten Promotionsverfahrens erfolgen.

      (2) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird (z.B. Master, Magister, Diplom, Staatsexamen) oder ein Fachhochschulstudium mit einem Masterabschluss nachweist oder
      b) einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss mit jeweils der Gesamtnote 1,5 oder besser nachweist. In diesen Fällen muss die Bewerberin oder der Bewerber ein zweisemestriges Studium als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender an der Universität Koblenz-Landau in dem gewählten Promotionsfach absolvieren (Eignungsfeststellungsverfahren). Die Bewerberin oder der Bewerber muss ferner den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten zu wissenschaftlichen Arbeiten durch eine wissenschaftliche Arbeit, die vier Monate umfasst und als ausreichend bewertet sein muss, erbringen. Die Dekanin oder der Dekan benennt die Themenstellerin oder den Themensteller und die beiden Gutachterinnen oder Gutachter der Arbeit. Eine nicht als ausreichendbewertete wissenschaftliche Arbeit kann einmal wiederholt werden. Zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten fachlicher Art wird nach Maßgabe des zuständigen Fachbereichs eine erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren des gewählten Faches samt zugehöriger Leistungsnachweise in Absprache mit der zuständigen Fachvertreterin oder dem zuständigen Fachvertreter verlangt. Die Teilnahme an den Seminaren gilt dann als erfolgreich, wenn die aufgrund der für dieses Modul geltenden jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungen nachgewiesen werden.

      (3) In der Regel ist ein einschlägiges Studium nach Absatz 2 in dem Fach, in dem die Dissertation geschrieben wird, nachzuweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Art und Umfang der in diesen Fällen zu erbringenden zusätzlichen wissenschaftlichen Studien werden vom Promotionsausschuss festgesetzt.

      (4) War der Abschluss nicht einschlägig, legt der Promotionsausschuss angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach fest, die vor einer endgültigen Zulassung zum Promotionsverfahren nachzuweisen sind. Mit den auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien soll ein Ausbildungsstand erreicht werden, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 2 Ziffer a entspricht. Die vorbereitenden wissenschaftlichen Studien haben einen Umfang von maximal vier Semestern und werden vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerber festgesetzt. Zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten fachlicher Art wird nach Maßgabe des zuständigen Fachbereichs eine erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren des gewählten Faches samt zugehöriger Leistungsnachweise in Absprache mit der zuständigen Fachvertreterin oder dem zuständigen Fachvertreter verlangt.

      (5) In der Regel muss das Studium in den Fällen des § 5 Absatz 2 Ziffer a mindestens mit der Note "2,0“ abgeschlossen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (6) Bei der Anerkennung von im Ausland absolvierten Studiengängen und Abschlussprüfungen durch den Promotionsausschuss sind die von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen.

      (7) Bewerberinnen und Bewerber um eine Promotion können auf Antrag gemäß §§ 6, 7 als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie die in Absatz 2 bis 6 sowie in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllen. Sie vereinbaren grundsätzlich mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einem habilitierten Mitglied des Fachbereichs ein Dissertationsthema (Arbeitstitel) und teilen dieses Thema der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich im Antrag mit. Das Mitglied des Fachbereichs, mit dem das Thema vereinbart wird, übernimmt die wissenschaftliche Betreuung und eines der Gutachten (Erstgutachterin oder Erstgutachter). Die Zulassung ergeht schriftlich an die Doktorandin oder den Doktoranden. Im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer und der Doktorandin oder dem Doktoranden über das Dissertationsthema (Satz 2) wird eine schriftliche
      Betreuungszusage getroffen, die Grundlage für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand ist. Über die Annahme einer Person als Doktorandin oder Doktorand erteilt die Universität eine schriftliche Bestätigung. Diese gilt als Promotionsbeginn. Der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt das vereinbarte Thema (Arbeitstitel) der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter schriftlich mit und holt dessen oder deren Zustimmung ein.

      (8) Eine Änderung des Dissertationsthemas oder ein Wechsel der Erstgutachterin oder des Erstgutachters ist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich anzuzeigen. Absatz 7 gilt entsprechend.

      (9) Das Recht, Doktorandinnen oder Doktoranden wissenschaftlich zu betreuen und an Promotionsverfahren mitzuwirken, bleibt von der Emeritierung oder Pensionierung unberührt. Wird eine Erstgutachterin oder ein Erstgutachter an eine andere wissenschaftliche Hochschule berufen, so behält er oder sie das Recht, die vor seinem oderihrem Weggang angenommenen Doktorandinnen oder Doktoranden weiterhin zu betreuen und an den Promotionsverfahren mitzuwirken, bis zu 4 Semester nach dem Ausscheiden aus der Universität Koblenz-Landau.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 4 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin oder dem Bewerber eine Abfassung in englischer Sprache gestatten.

      (2) Eine bereits vollständig veröffentlichte Abhandlung einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (3) Be...
      § 4 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin oder dem Bewerber eine Abfassung in englischer Sprache gestatten.

      (2) Eine bereits vollständig veröffentlichte Abhandlung einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (3) Bei einer Promotion im Fach Psychologie können auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auch wenigstens zwei Zeitschriftenartikel in Erstautorenschaft und ein weiterer Zeitschriftenartikel in maßgeblicher Beteiligung der Doktorandin oder des Doktoranden als Dissertation eingereicht werden. Wenigstens zwei Manuskripte müssen in einschlägigen Fachzeitschriften mit peer review erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein (publikationsbasierte Promotion). Alle weiteren Manuskripte müssen zur Begutachtung oder zum Druck angenommen sein.

      (4) Eine Dissertation, die an einem anderen Fachbereich oder an einer anderen Hochschule abgelehnt worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 09.07.2013
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungsblatt der Universität Koblenz 2/2024
    • Source Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau, Amtliche Bekanntmachungen 5/2013, S. 76 ff.
    • Last amended 17.04.2024

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