Results 128 of 333 total

Your search criteria Cumulative possible: Ja

Technische Universität Braunschweig

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Technische Universität Braunschweig
  • Faculty / department Fakultät für Maschinenbau
  • Degree Mechanical Engineering
  • Subjects Mechanical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Für eine Zulassung zur Promotion ist nachzuweisen:
      a) ein Diplomabschluss eines einschlägigen universitären Studienganges von mindestens 9 Semestern an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
      b) ein Masterabschluss bzw. ein diesem gleichwertiger Abschluss eines einschlägigen Studienganges mit Anfertigung einer wi...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Für eine Zulassung zur Promotion ist nachzuweisen:
      a) ein Diplomabschluss eines einschlägigen universitären Studienganges von mindestens 9 Semestern an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
      b) ein Masterabschluss bzw. ein diesem gleichwertiger Abschluss eines einschlägigen Studienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Der Nachweis über das Qualifizierungsprofil des absolvierten Studienganges ist in der Regel durch Vorlage eines Akkreditierungs bescheides zu führen; oder
      c) ein Diplomabschluss eines nicht unter § 4 Absatz i Buchstabe a) fallenden universitären Studienganges an einer deutschen Hochschule von mindestens 9 Semestern und Kenntnisprüfungen nach§ 4 Absatz 2 Buchstabe a); oder
      d) ein Masterabschluss eines nicht unter§ 4 Absatz 1 Buchstabe b) fallenden Studienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule und Kenntnisprüfungen nach§ 4 Absatz 2 Buchstabe a). Der Nachweis über das Qualifizierungsprofil des absolvierten Studienganges ist in der Regel durch Vorlage eines Akkreditierungs bescheides zu führen; oder
      e) ein Diplomabschluss eines einschlägigen Studienganges von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Fachhochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. In der Regel müssen dabei die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens „sehr gut" lauten. Lauten beide Noten mindestens „gut", kann schriftlich oder elektronisch ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden. Dem Antrag ist ein Gutachten eines Mitglieds des in § 6 Absatz 1 genannten Personenkreises beizufügen, welches die besondere wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers feststellt. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach§ 4 Absatz 2 Buchstabe b) nachzuweisen; oder
      f) ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss, der zu einem der inländischen Abschlüsse nach § 4 Absatz1 Buchstabe a) bis Buchstabe e) gleichwertig ist. Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Die dazugehörige Prüfung erfolgt durch eine zentrale Einrichtung für internationale Angelegenheiten der TU Braunschweig. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz vereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Ergänzend hierzu kann ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss aufgrund von Abkommen der TU Braunschweig mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands als gleichwertig mit einem entsprechenden an der TU Braunschweig zu erwerbenden Abschluss nach§ 4 Absatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) zu bewerten ist.

      (2) Der Bewerberin oder dem Bewerber nach§ 4 Absatz 1 Buchstabe c) bis Buchstabe e) werden Auflagen nach§ 4 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) erteilt. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Zulassung zur Promotion nach § 5 Absatz 3 aufzunehmen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 7 zu erfüllen.
      a) Bewerberinnen oder Bewerber nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c) oder Buchstabe d) haben Kenntnisprüfungen abzulegen. Die Fächer sind dem aktuell gültigen Prüfungskatalog zu entnehmen. Diese Fächer müssen einem Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten entsprechen. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen und Prüfer obliegt dem Fakultätsrat. Erläuterungen dazu sind im Leitfaden der Promotionsordnung zu finden. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät für Maschinenbau zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind.
      b) Bewerberinnen oder Bewerber nach§ 4 Absatz 1 Buchstabe e) haben Kenntnisprüfungen in einem Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten abzulegen. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer obliegt dem Fakultätsrat. Erläuterungen dazu sind im Leitfaden zur Promotionsordnung zu finden. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät für Maschinenbau zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind.

      (3) Personen mit herausragender Befähigung, denen in Deutschland ein Bachelorgrad in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
      a) Die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit müssen jeweils mindestens „sehr gut" lauten.
      b) Zwei Gutachten von Mitgliedern des in§ 6 Absatz 1 genannten Personenkreises, welche die
      besondere wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers feststellen.
      c) Das Studium bis zum Abschluss des Bachelorstudienganges soll die jeweilige Regelstudienzeit nicht überschreiten.
      d) Der Kandidat bzw. die Kandidatin gehört nachweislich zu den besten 5% des Abschlussjahrgangs des jeweiligen Kalenderjahres. Ferner sind Kenntnisprüfungen nach§ 4 Absatz 2 Buchstabe b) zu erbringen.

      (4) Bewerberinnen oder Bewerber nach § 4 Absatz 1 Buchstabe e), die ihre Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch das Vorliegen besonderer wissenschaftlicher Leistungen nachweisen, können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Kenntnisprüfungen nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a) ablegen. über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat. Antragsberechtigt sind Bewerberinnen oder Bewerber, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Forschung und Entwicklung außerhalb der Technischen Universität Braunschweig vorweisen können.

      (5) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag prüft der Fakultätsrat, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 bis Absatz 4 bereits erfüllt sind. Falls dies nicht der Fall ist, teilt die Dekanin oder der Dekan der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit, ob und ggf. durch welche weitergehenden Auflagen oder Kenntnisprüfungen die Voraussetzungen noch erfüllt werden können. Dem Antrag auf Prüfung sind beizufügen:
      a) die nach§ 4 Absatz 1 bis Absatz 4jeweils erforderlichen Zeugnisse und Nachweise;
      b) die Nennung des voraussichtlichen Gegenstandes beziehungsweise Fachgebietes der Dissertation.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Als Dissertation können auch mehrere, mindestens drei und höchstens sechs, wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden (kumulative Dissertation), wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen un...
      § 9 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Als Dissertation können auch mehrere, mindestens drei und höchstens sechs, wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden (kumulative Dissertation), wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die kumulierten Arbeiten müssen zur Beantwortung einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung beitragen. Von den wissenschaftlichen Arbeiten müssen mindestens zwei bereits als Journal Artikel oder als Konferenzbeitrag mit Peer-Review Verfahren veröffentlicht, mindestens eine dritte muss zur Begutachtung eingereicht worden sein. Der Status muss durch eine E-Mail vom Verlag nachgewiesen werden. Alle wissenschaftlichen Arbeiten müssen der Dissertation beigefügt werden. Kumulative Dissertationen müssen den von der Fakultät festgesetzten formalen Mindestanforderungen in Anlage 5 entsprechen.

      (3) Eine von nicht mehr als zwei Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Doktorandin oder diesem Doktoranden zugerechnet werden können und die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe g) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation gemäß § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der betreuenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von dem Fakultätsrat förmlich festzustellen; dieses sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen, auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit, mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotionskommission sowie gemeinsame Gutachterinnen und/oder Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die mündlichen Prüfungen finden zu unter schiedlichen Zeiten statt.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch den Fakultätsrat. In jedem Fall muss die Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
      ...
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Technischen Universität Braunschweig und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.


      (2) Vereinbarungen, welche die Technische Universität Braunschweig mit anderen promotionsberechtigten Hochschule...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Technischen Universität Braunschweig und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.


      (2) Vereinbarungen, welche die Technische Universität Braunschweig mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren triffit, können von den §§ 1 - 17 abweichen.

      (3) Zur Förderung der Mobilität von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten (bzw. diesen gleichgestellter deutscher Hochschulen) äquivalent sind. Näheres regelt § 10 NHG.

      (4) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät für Maschinenbau und einer ausländischen Fakultät gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben dieses rechtzeitig bei den Dekaninnen oder Dekanen beider Fakultäten zu beantragen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule über die Durchführung des binationalen Promotionsverfahrens.

      (5) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte beider Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß§ 7 Absatz 6 gegeben sind. Sofern neben den nach§ 3 Absatz 2 zu erbringenden Promotionsleistungen an der TU Braunschweig weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschule erforderlich sind, ist dieses ebenfalls festzulegen. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass auf Grund der wissenschaftlichen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden nur ein gemeinsamer Grad verliehen werden kann Die Bewerberin oder der Bewerber ist berechtigt, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Fassung zu führen. In Klammern können die Namen der beiden Hochschulen hinzugefügt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 1625/2024

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us