§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren müssen Bewerber und Bewerberinnen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. 1Sie müssen einen dem Magister Theologiae entsprechenden oder gleichwertigen Hochschulabschluss in Evangelischer Theologie vorweisen oder ein entsprechendes landeskirchliches Examen oder die Erste Staatsprüfung oder eine gleichwertige Abschlussprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Evangelische Religionslehre erfolgreich abgeleg...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren müssen Bewerber und Bewerberinnen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. 1Sie müssen einen dem Magister Theologiae entsprechenden oder gleichwertigen Hochschulabschluss in Evangelischer Theologie vorweisen oder ein entsprechendes landeskirchliches Examen oder die Erste Staatsprüfung oder eine gleichwertige Abschlussprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Evangelische Religionslehre erfolgreich abgelegt haben. 2In den Fächern des Abschlussexamens, die bei der Prüfung für das Lehramt nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden, müssen sie eine Ergänzungsprüfung ablegen. 3Die Entscheidung darüber, in welchen Fächern die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, trifft der Promotionsausschuss. Die Ergänzungsprüfung dauert in jedem Fach 20 Minuten. 4Im Übrigen gelten § 5 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10 entsprechend.
2. 1Sie müssen die für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Kenntnisse der Sprachen Latein, Griechisch und Hebräisch gemäß den Prüfungsordnungen der Augustana-Hochschule nachweisen. 2Über die Anerkennung anderer, insbesondere im Ausland erworbener nachgewiesener Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch entscheidet der Promotionsausschuss.
3. Sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen ist. 4. Sie müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, wenn Deutsch nicht ihre Muttersprache ist.
(2) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in einer Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 nachgewiesen haben.
(3) 1Der Promotionsausschuss kann von einer der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen befreien, wenn ein durch die Dissertation sachlich begründetes Äquivalent vorliegt. 2Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. 3Bei Zugehörigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin zu einer christlichen Kirche kann der Promotionsausschuss ferner von der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung befreien. 4Entsprechende Anträge können bereits zu Beginn eines Promotionsprojektes an den Promotionsausschuss gerichtet und von diesem beschieden werden.
(4) 1Studienprüfungsleistungen in Evangelischer Theologie, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht worden sind, können anerkannt werden. 2Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 5 Promotionseignungsprüfung
(1) Für die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung müssen die Bewerber und Bewerberinnen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie müssen einen Masterabschluss einer Hochschule für angewandte Wissenschaften im Fach Religionspädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Masterstudiengang mit der Gesamtnote „sehr gut“ nachweisen.
2. Sie müssen die in § 4 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Das Gesuch um Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich beim Rektor oder bei der Rektorin einzureichen. 2Dem Gesuch sind beizufügen:
1. die Nachweise zu den in Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die einschlägigen Urkunden in beglaubigten Kopien,
2. die in § 6 Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 8 bis 10 geforderten Nachweise und Erklärungen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind,
2. der Bewerber oder die Bewerberin sich bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung ohne Erfolg unterzogen hat,
3. die Zulassung zum Promotionsverfahren aus einem der in § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4
genannten Gründe versagt werden müsste. 3Abs. 9 bleibt unberührt.
(4) Ist der Bewerber oder die Bewerberin zur Promotionseignungsprüfung zugelassen,
so sorgt der Rektor oder die Rektorin für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des
Verfahrens.
(5) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung setzt voraus, dass die wissenschaftliche Arbeit angenommen ist.
(6) 1In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die nach dieser Promotionsordnung für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt. 2Durch die wissenschaftliche Arbeit muss er oder sie insbesondere nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(7) 1Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. 2Im Einzelfall kann der Rektor oder die Rektorin auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängern. 3Der Rektor oder die Rektorin weist dem Bewerber oder der Bewerberin, der oder die einen Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. 4Die Ausarbeitung darf einschließlich der Anmerkungen und des Literaturverzeichnisses, jedoch ohne Deckblatt und Inhaltsverzeichnis, 60 Seiten mit insgesamt 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. 5Sie muss ein Literaturverzeichnis enthalten. 6Die wissenschaftliche Arbeit wird von zwei Gutachtern oder Gutachterinnen, die der Rektor oder die Rektorin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Hochschule bestellt, beurteilt. 7Sprechen sich beide Gutachter oder Gutachterinnen übereinstimmend für die Annahme bzw. die Ablehnung aus, so ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen bzw. abgelehnt. 8Lehnt ein Gutachter oder eine Gutachterin die wissenschaftliche Arbeit ab, so entscheidet der Promotionsausschuss; er kann vor der Entscheidung ein Gutachten eines weiteren Professors oder einer weiteren Professorin der Hochschule einholen. 9Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin sie nicht fristgerecht einreicht. 10Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 11Der Bewerber oder die Bewerberin erhält hierüber vom Rektor oder der Rektorin einen schriftlichen Bescheid.
(8) 1Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer, in denen der Bewerber oder die Bewerberin nach § 9 Abs. 1 im Rigorosum geprüft wird. 2Sie dauert in jedem Fach etwa 30 Minuten. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend. 3Die Prüfungskommission stellt fest, ob die Leistungen des Bewerbers oder der Bewerberin in den geprüften Fächern den Anforderungen nach Abs. 6 genügen. 4Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, so ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 5Der Bewerber oder die Bewerberin erhält hierüber vom Rektor oder von der Rektorin einen schriftlichen Bescheid.
(9) 1Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Eignungsprüfung eingereicht werden, sofern der Rektor oder die Rektorin dem Bewerber oder der Bewerberin nicht wegen besonderer von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt. 2Eine in der angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.
(10) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine vom Rektor oder der Rektorin unterschriebene Bescheinigung.