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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät Bio- und Chemieingenieurwesen
  • Degree Bioengineering; Industrial Chemistry
  • Subjects Process engineering/Chemical engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (einschließlich des Bachelorabschlusses) und einer Note von mindestens 2,5, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens 2,5, oder
      c) einen Absc...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (einschließlich des Bachelorabschlusses) und einer Note von mindestens 2,5, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens 2,5, oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Masterstudium mit weniger als 300 Credits und der Note von mindestens 2,0 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fächern. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen.

      (3) Alle Bewerber*innen müssen ihre Eignung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der*die Bewerber*in während des bisherigen Hochschulstudiums eine mit mindestens 30 Credits kreditierte und mit einer Note von mindestens 2,5 bewertete Abschlussarbeit erbracht hat. Ansonsten muss der*die Bewerber*in gesondert nachweisen, dass sie*er zumindest in einem für die Promotion ausreichendem Maße in der Lage ist, wissenschaftlich zu arbeiten.

      (4) Bewerber*innen, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und ggf. Abs. 2 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits mit einer Note von mindestens 2,5 absolvieren. Kandidat*innen mit einem Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 3 Semestern bzw. von mindestens 90 Credits mit einer Note von mindestens 2,5 absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt.

      (5) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Kandidatin*Kandidaten. In Zweifelsfällen ist eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Der*die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen We...
      § 10 Dissertation

      (1) Der*die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Die Dissertation soll einen Umfang von 200 Seiten nicht überschreiten. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern. Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und der*die Doktorand*in bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist.

      (2) Die Dissertation kann auch kumulativ erstellt werden. Die kumulative Dissertation muss aus mindestens drei in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlichten oder dort zur Veröffentlichung angenommenen Einzelarbeiten in einem Umfang von jeweils mindestens 15.000 Zeichen bestehen. Die Veröffentlichung darf bei Einreichung des Antrags nach § 11 nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Die Einzelarbeiten müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Sie dürfen jedoch keine substanziellen inhaltlichen Überschneidungen aufweisen. Der inhaltliche Zusammenhang muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden verbindenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Ist eine Einzelarbeit in Zusammenarbeit mit anderen Autor*innen entstanden, so muss der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der*dem Doktorandin*Doktoranden erstellten Anteile einfließen. Abs. 1 Satz 1 bis 8 gilt für die kumulative Dissertation entsprechend. Bei in Zusammenarbeit mit anderen Autor*innen entstandenen Einzelarbeiten sind Teile der Dissertation i.S.d. Abs. 1 Satz 7 und 8 nur die Anteile der*des Doktorandin*Doktoranden an diesen Einzelarbeiten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer and...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo der*die Doktorand*in dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 1/2022, S. 1 ff.

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