Results 145 of 995 total

Your search criteria Admission with an FH degree possible: Ja

Universität Koblenz

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Universität Koblenz
  • Faculty / department Fachbereich 3 Mathematik/Naturwissenschaften
  • Degree
    ... Biology; Chemistry; Geography; Geosciences; Mathematics; Physics; Sports Science
    Biology; Chemistry ...
  • Subjects Biology, general; Chemistry, general; Geosciences/Earth sciences, general; Mathematics; Physics; Sport, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Vorbildung

      (1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades „Doktor der Philosophie“ (Dr. phil.) oder „Doktor der Naturwissenschaften“ (Dr. rer. nat.) besitzt, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Biologie, Chemie, Geographie oder Geowissen-schaften, Mathematik, Physik, Sportwissenschaft oder in einem anderen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen, materialwissenschaftlichen oder im Grenzbereich von Natur- und Geisteswissenschaften gelegene...
      § 4 Vorbildung

      (1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades „Doktor der Philosophie“ (Dr. phil.) oder „Doktor der Naturwissenschaften“ (Dr. rer. nat.) besitzt, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Biologie, Chemie, Geographie oder Geowissen-schaften, Mathematik, Physik, Sportwissenschaft oder in einem anderen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen, materialwissenschaftlichen oder im Grenzbereich von Natur- und Geisteswissenschaften gelegenen Fach
      1. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Diplom- oder Magisterprüfung oder
      2. ein Studium an einer Hochschule mit einem Masterabschluss oder
      3. ein Studium für das Lehramt an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen mit der ersten Staatsprüfung oder
      4. ein Studium an einer Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder
      5. ein Studium an einer Hochschule mit einer Bachelorprüfung oder
      6. ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Realschulen Plus, Förderschulen oder Grundschulen mit einer ersten Staatsprüfung absolviert hat.

      (2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1-3 muss die Prüfung mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen sein, wobei die schriftliche Prüfungsarbeit mit mindestens der Note „gut“ bewertet worden sein muss. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 4-6 ist es Voraussetzung, dass die Absolventin oder der Absolvent den Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens „sehr gut“ erreicht und eine mit der Note „sehr gut“ bewertete Abschlussarbeit angefertigt hat. Zudem müssen in diesen Fällen Bewerber in einem Eignungsfeststellungsverfahren den Nachweis erbracht haben, dass sie grundsätzlich im gleichen Maße die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten wie bei promotionsfähigen Bewerberinnen oder Bewerbern gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 - 3 erworben haben.

      (3) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde der Fachhochschule sowie ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die Bachelorprüfung und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Realschulen Plus, Förderschulen oder Grundschulen und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit
      2. eine Erklärung darüber, dass kein Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule gestellt ist und darüber, dass kein Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule negativ beschieden worden ist.

      (4) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft den Antrag auf Zulassung. Ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren unvollständig oder bestehen sonstige Zweifel, gibt die oder der Vorsitzende der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zur Abhilfe oder Stellungnahme. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfüllt, so lässt die oder der Vorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung.

      (5) Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:1. zum Eignungsfeststellungsverfahren oder einer vergleichbaren Prüfung bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde, sie aber nicht bestanden hat, oder einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
      2. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt wurden.
      3. die Zulassungsvoraussetzungen oder die erforderlichen Noten nach Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen.

      (6) Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt.

      (7) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus folgenden Leistungen:
      1. zwei Leistungsnachweisen in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll;
      2. einer mündlichen Prüfung in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll;
      3. einer schriftlichen Arbeit, die auf das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten im Dissertationsthema vorbereiten soll. Auf die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit kann verzichtet werden, wenn eine mit „sehr gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, zum Abschluss des Studiums gemäß Absatz 1 vorliegt.

      (8) Die schriftliche Arbeit soll in einem Zeitraum von sechs Monaten angefertigt werden. Soweit auf die Anfertigung der schriftlichen Arbeit gemäß Absatz 7 Nr. 3 nicht verzichtet werden kann, teilt die Bewerberin oder der Bewerber binnen eines Monats nach Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren das in Abstimmung mit der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer festgelegte Thema der schriftlichen Arbeit dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mit. Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der schriftlichen Arbeit sind von der Prüferin oder dem Prüfer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der schriftlichen Arbeit eingehalten werden kann. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Bearbeitungszeit im Einzelfall auf begründeten Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers mit Zustimmung des Betreuers um höchstens drei Monate verlängern. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss einschließlich einer aussagekräftigen Begründung bis spätestens einen Tag vor Ablauf der Frist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorgelegt werden. Die Arbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern des Faches bewertet. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll in der Regel die zukünftige Betreuerin oder der zukünftige Betreuer sein, die oder der üblicherweise auch das Thema der Arbeit und die zu erbringenden zwei Leistungsnachweise gemäß Absatz 7 Nr. 1 festlegt. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer kann eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine promovierte akademische Mitarbeiterin oder ein promovierter akademischer Mitarbeiter des Faches sein, in dem die Dissertation angefertigt werden soll. Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren im Sinne des § 61 Abs. 2 a HochSchG behalten nach Ausscheiden das Recht, Prüferin oder Prüfer im Eignungsfeststellungsverfahren zu sein. Die Prüferinnen und Prüfer werden vom Promotionsausschuss bestellt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bewerberin oder der Bewerber wird anschließend von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich über das Bestehen oder Nichtbestehen der schriftlichen Arbeit in Kenntnis gesetzt. Bei Nichtbestehen kann die Arbeit auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabedes Ergebnisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (9) Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerberin oder der Bewerber stimmt binnen eines Monats nach Erwerb der beiden Leistungsnachweise gemäß Absatz 7 Nr. 1-2 und gegebenenfalls Abgabe der schriftlichen Arbeit gemäß Absatz 7 Nr. 3 mit der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer einen Termin für die mündliche Prüfung ab. Dieser soll spätestens 12 Monate nach Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren liegen. Die Bewerberin oder der Bewerber teilt binnen eines Monats nach Erwerb der beiden Leistungsnachweise gemäß Absatz 7 Nr. 1-2 und gegebenenfalls Abgabe der schriftlichen Arbeit gemäß Absatz 7 Nr. 3 dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses diesen Terminvorschlag schriftlich mit; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren keine solche Meldung erfolgt, legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diesen in Abstimmung mit der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer fest. Dieser Termin wird der Bewerberin oder dem Bewerber mit einer Frist von vier Wochen schriftlich mitgeteilt. Die Prüfung wird von der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem promovierten akademischen Mitarbeiter als Beisitzerin oder Beisitzer des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, abgenommen. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüferin oder den Prüfer sowie die Beisitzerin oder den Beisitzer und bestimmt den Prüfungstermin. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs teilnahmeberechtigt. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber bei der Meldung zur mündlichen Prüfung nicht widerspricht, können Studierende des eigenen Fachs anwesend sein. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung erfolgt unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, durch die Prüferinnen oder Prüfer. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an die Bewertung bekannt zu geben. Bei Nichtbestehen kann die mündliche Prüfung auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (10) Der Promotionsausschuss kann fachspezifische Qualifikationen, die zusätzlich zu einer Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder dieser gleichwertigem Leistungsstand bereits im Rahmen eines Aufbau-, Ergänzungs- oder Zusatzstudienganges nachgewiesen worden sind, als Teilprüfung gemäß Absatz 7 Nr. 1 anerkennen.

      (11) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden, wenn jede der Prüfungsleistungen mit „bestanden“ bewertet wurde. Eine Prüfungsleistung ist als „bestanden” zu bewerten, wenn sie die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt wird, nachweist. Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse und der Tag des Bestehens der Prüfung aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.

      (12) Die §§ 25 und 26 gelten für das Eignungsfeststellungsverfahren entsprechend.

      (13) Für die Erbringung der Leistungen gemäß Absatz 7 Nr. 1-3 sind höchstens 2 Semester vorzusehen. Während dieser Zeit kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 16 Abs. 3 der Einschreibeordnung als Studierende oder Studierender eingeschrieben werden, solange die Voraussetzungen für einen positiven Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens noch erreichbar sind.

      (14) Der Promotionsausschuss kann auch Voraussetzungen in Abweichung von Absatz 1 als diesen gleichwertig anerkennen. Bei ausländischen Studiengängen und Abschlussprüfungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenzgebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit kann mit Auflagen versehen werden.

      (15) Im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 5 Abs. 1) kann die Bewerberin oder der Bewerber, unabhängig von einem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8), vorab durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses verbindlich klären lassen, ob sie oder er die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 14 erfüllt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen genügen, die den qualitativen und quantitativen Kriterien eines peer-review Verfahrens einschlägiger Publikationsorgane entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie muss eine selbstständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein. Ist die Dissertation in gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, zum Beispiel in einer Arbeitsgruppe, entstanden, so muss der individuelle Beitra...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen genügen, die den qualitativen und quantitativen Kriterien eines peer-review Verfahrens einschlägiger Publikationsorgane entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie muss eine selbstständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein. Ist die Dissertation in gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, zum Beispiel in einer Arbeitsgruppe, entstanden, so muss der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig gekennzeichnet und als eigene Darstellung herausgestellt werden.

      (2) Die Dissertation muss gebunden und mit Titelblatt, Seitenzahlen, einer jeweils maximal einseitigen DIN A4-Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache und einem Literaturverzeichnis versehen sein. Das Titelblatt ist entsprechend dem Muster für eingereichte Dissertationen im Anhang abzufassen. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) Wird die Dissertation als Monographie (nicht kumulativ) abgefasst, so kann diese auch bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge enthalten.

      (4) Als Dissertation können nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch mehrere thematisch zusammenhängende, in mit peer-review begutachteten Zeitschriften veröffentlichte oder darin zum Druck angenommene Beiträge eingereicht werden (kumulative Dissertation). Mindestens zwei dieser Beiträge müssen in Erstautorenschaft der Doktorandin oder des Doktoranden liegen. Zusätzlich können noch weitere nicht eingereichte oder bisher nicht angenommene Beiträge Bestandteil der Dissertation sein. Bei kumulativer Dissertationist eine allgemeine Einleitung zur Darstellung der wissenschaftlichen Ziele voran zu stellen und mit einer zusammenfassenden Diskussion zu schließen.

      (5) Enthält die Dissertation nach Abs. 3 oder 4 gemeinsam mit anderen Autorinnen oder Autoren verfasste bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge, muss in einem gesondert einzureichendem Dokument der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in den einzelnen Publikationen herausgestellt werden.

      (6) Diplomarbeiten oder andere Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Literaturverzeichnis anzugeben und mit vorzulegen sind.

      (7) Eine Arbeit, die an einer anderen Hochschule als Dissertation abgelehnt worden ist, kann als Dissertation nicht angenommen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Binationales Promotionsverfahen

      (1) Soll die Promotion im Rahmen eines individuellen binationalen Promotionsverfahrens erworben werden (Cotutelle), ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen der Universität Koblenz-Landau und der ausländischen Hochschule, das für jede Promovendin und jeden Promovenden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. In diesem Kooperationsabkommen werden insbesondere festgelegt,
      1...
      § 23 Binationales Promotionsverfahen

      (1) Soll die Promotion im Rahmen eines individuellen binationalen Promotionsverfahrens erworben werden (Cotutelle), ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen der Universität Koblenz-Landau und der ausländischen Hochschule, das für jede Promovendin und jeden Promovenden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. In diesem Kooperationsabkommen werden insbesondere festgelegt,
      1. die Betreuerin oder der Betreuer der ausländischen Hochschule und die Betreuerin oder der Betreuer der Universität Koblenz-Landau, sofern sie die ausreichende Qualifikation nach § 25 Abs. 5 HochSchG vorweisen können,
      2. nach welcher Promotionsordnung die Promotion erfolgt,
      3. dass die Promovendin oder der Promovend sich in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr an jeder der beteiligten Hochschulen aufhält, 4. dass die mündliche Prüfung mit einer hälftigen Beteiligung von Prüferinnen oder Prüfern der beiden Hochschulen erfolgt oder dass die mündliche Prüfung vorwiegend von Prüferinnen und Prüfern einer der beiden Hochschulen durchgeführt und von der anderen anerkannt wird; Prüferinnen und Prüfer müssen die Voraussetzungen gem. § 25 Abs. 5 HochSchG vorweisen,
      5. die Sprache, in der die Dissertation abgefasst wird und die Sprache, in der die mündliche Prüfung abgehalten wird,
      6. dass nach abgeschlossener Promotion aufgrund der gemäß Promotionsordnung erbrachten Leistungen entweder die Promotionsurkunde einer der beteiligten Hochschulen, eine gemeinsame Promotionsurkunde der beiden Hochschulen oder zwei nationale Promotionsurkunden, die aufeinander Bezug nehmen, verliehen werden,
      7. dass die Promovendin oder der Promovend sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad zu führen,
      8. Modalitäten der Einschreibung, des Datenschutzes sowie andere relevante verwaltungsbezogene Modalitäten.

      (2) Der Abschluss eines Kooperationsabkommens für ein Cotutelle- Verfahren setzt voraus, dass die Promovendin oder der Promovend die
      der betreffenden Promotionsordnungen an beiden Hochschulen erfüllt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Mitteilungsblatt 2/2015
    • Last amended 23.08.2016

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us