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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät Statistik
  • Degree Statistics
  • Subjects Mathematics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss (mit einer Note von mindestens 2,5) nach einem mind. 300 Leistungspunkte (LP) umfassenden Hochschulstudium, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens 2,5), oder
      c) wer ei...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss (mit einer Note von mindestens 2,5) nach einem mind. 300 Leistungspunkte (LP) umfassenden Hochschulstudium, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens 2,5), oder
      c) wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 LP (und einer Note von mindestens 1,5) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) wer ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern (mit einer Note von 1,5) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderten Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in Statistik oder Datenwissenschaft. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere bei einem Studium in einer
      naturwissenschaftlichen, mathematischen oder informatischen Fachrichtung vorliegen. Die Zulassung nach Satz 2 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 3 abhängig machen.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 LP absolvieren. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 2 Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der Bewerberin/dem Bewerber erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/ Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.

      (5) Es werden nur Bewerberinnen/Bewerber zugelassen, die über die für die Absolvierung des Promotionsverfahrens erforderlichen Kenntnisse der deutschen und/oder englischen Sprache verfügen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Dabei sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis jederzeit einzuhalten. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind a...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Dabei sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis jederzeit einzuhalten. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern. Es sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Literaturverzeichnis zusammenzufassen. Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und die Doktorandin/der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann auch eine kumulative Arbeit vorgelegt werden, die aus mehreren Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertationsschrift gleichwertige Leistung darstellen müssen, und den Anforderungen gem. Abs. 1 genügt. Die Einzelarbeiten dürfen bereits veröffentlicht sein. Die Veröffentlichungen sollen jedoch in der Regel nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Die Einzelarbeiten müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Sie dürfen jedoch keine substanziellen inhaltlichen Überschneidungen aufweisen. Der inhaltliche Zusammenhang muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden verbindenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Der Arbeit ist eine Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten beizufügen. Enthält die kumulative Arbeit Einzelarbeiten, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin/des Doktoranden eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin/der Doktorand ist verpflichtet, ihren/seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung, Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen und von den anderen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern schriftlich bestätigen zu lassen. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der Doktorandin/dem Doktoranden erstellten Anteile einfließen. Abs. 1 S. 1 bis 6, 8 und 9 gelten entsprechend. Bei in Zusammenarbeit mit anderen
      Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern entstandenen Einzelarbeiten sind Teile der Dissertation i.S.d. Abs. 1 S. 3 und 4 nur die Anteile der Doktorandin/des Doktoranden an diesen Einzelarbeiten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer and...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der TU Dortmund 19/2021

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