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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Quick Overview

  • University Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Faculty / department Fachbereich Physik
  • Degree Physics
  • Subjects Physics
  • Academic degrees Dr. phil. nat.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Der Zugang zur Promotion erfordert eine Bewerbung vor Beginn des Promotionsvorhabens. Über die aktuell einzureichenden Unterlagen informiert der Fachbereich auf der offiziellen Webseite.

      (2) Der Zugang setzt weiter eine schriftliche Unterstützung von einem Mitglied des Fachbereichs Physik mit Prüfungsberechtigung (§ 8) voraus, das für die vorgesehene Dauer der Promotion voraussichtlich aktive Forschung im Fachbereich betreibt. Im ...
      § 2 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Der Zugang zur Promotion erfordert eine Bewerbung vor Beginn des Promotionsvorhabens. Über die aktuell einzureichenden Unterlagen informiert der Fachbereich auf der offiziellen Webseite.

      (2) Der Zugang setzt weiter eine schriftliche Unterstützung von einem Mitglied des Fachbereichs Physik mit Prüfungsberechtigung (§ 8) voraus, das für die vorgesehene Dauer der Promotion voraussichtlich aktive Forschung im Fachbereich betreibt. Im Falle der Annahme ist dieses Mitglied die oder der Betreuende für die Promotion und die schriftliche Unterstützung gilt als Betreuungszusage.

      (3) Zugangsvoraussetzung für das Promotionsverfahren ist der Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
      1. Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
      a) Ein Masterabschluss oder ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach an einer Hochschule in Deutschland,
      b) einen Abschluss eines akkreditierten lehramtsbezogenen Masterstudiengangs oder eines Lehramtsstudiengangs mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien an einer deutschen Universität mit Physik als erstem oder zweitem Fach.
      oder
      c) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder einer anerkannten Hochschule im Ausland, sofern kein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Abschlüssen vorliegt. Diese Abschlüsse werden von einem Dreiergremium geprüft, dem die Betreuerin oder der Betreuende, die Dekanin oder der Dekan und die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschuss Master Physik oder deren Vertreterin oder Vertreter angehören. Das Dreiergremium gibt eine Empfehlung an den Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat beschließt über die Anerkennung als Zugangsvoraussetzung, die in diesem Fall unter Auflagen und/oder zunächst zeitlich begrenzt gelten kann. Die Auflagen sollen individuell gestaltet sein und haben zum Ziel die fehlende Gleichwertigkeit z.B. durch Teilnahme von Veranstaltungen und Prüfungen auszugleichen. Insgesamt sollen die Auflagen den Umfang von 18 ECTS nicht übersteigen und innerhalb der ersten 18 Monate erbracht werden. Es gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnungen der Masterstudiengänge des Fachbereichs Physik in den jeweilig aktuellsten Fassungen.
      2. Studienabschluss, der auf Antrag in Verbindung mit dem Nachweis der besonderen Befähigung zur Promotion berechtigt:
      aa) Ein mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,5) oder einer gleichwertigen Bewertung abgeschlossenes Diplomstudium im Fach Physik an einer Fachhochschule in Deutschland oder ein mit der Note "gut" (2,0) abgeschlossenes Diplomstudium im
      Fach Physik an einer Fachhochschule sofern die Diplomarbeit mit der Note "sehr gut" bewertet wurde und die Fähigkeit für eine erfolgreiche Promotion erkennen lässt, oder
      bb) ein mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,5) oder einer gleichwertigen Bewertung abgeschlossenes Bachelorstudium im Fach Physik an einer Hochschule in Deutschland, oder
      cc) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, sofern kein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Abschlüssen vorliegt. Der Antrag ist an den Fachbereichsrat zu richten und muss eine Begründung enthalten aus der das Potential zur besonderen Befähigung erkennbar ist. Dem Antrag sind die schriftliche Unterstützung gemäß § 2 Abs. 2 und ein weiteres Unterstützungsschreiben aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten (§ 8) beizufügen. Wird der Antrag befürwortet, so setzt der Fachbereichsrat ein Dreiergremium gemäß § 2 Abs. 3 lit c ein um die notwendigen Inhalte für das Eignungsfeststellungsverfahren festzulegen. Die besondere Befähigung wird nachgewiesen durch das erfolgreiche Absolvieren eines besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens. Näheres hierzu ist in § 3 geregelt.

      § 3 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Das Eignungsfeststellungverfahren hat zum Ziel die besondere Befähigung von Absolventinnen oder Absolventen nach § 2 Abs. 3 Nummer 2 nachzuweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein. Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus:
      1. einem Qualifikationsstudium (Abs. 3), das die fachspezifischen Grundlagen nachweist und
      2. einer mündlichen Prüfung (Abs. 4).

      (2) Das Qualifikationsstudium besteht aus einer Auswahl von einzelnen Modulen und wird von dem Dreiergremium festgelegt. Der Umfang soll mindestens 18 und höchstens 60 Leistungspunkte betragen.

      (3) Am Ende des Qualifikationsstudiums findet eine mündliche Prüfung über den Gesamtinhalt des Qualifikationsstudiums statt. Die mündliche Prüfung wird von den Mitgliedern des Dreiergremiums abgenommen und dauert 45 bis 60 Minuten. § 13 Abs. 5 bis 7 der Masterprüfungsordnung Physik gilt entsprechend.

      (4) Doktorandinnen und Doktoranden im Qualifikationsstudium müssen sich an der Technischen Universität Kaiserslautern als ordentliche Studierende einschreiben.

      (5) Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen, wird das Promotionsverfahren nicht eingeleitet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Erforderliche Unterlagen, Dissertation

      Dem Promotionsantrag sind beizufügen:
      a) ein Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden, der über den Bildungsgang und die berufliche Entwicklung Aufschluss gibt,

      b) Ein Nachweis über Autorenschaft oder Co-Autorenschaft einer Publikation über eigene Forschungsarbeiten, die nach einer wissenschaftlichen Qualitätssicherung veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen wurde (Vorveröffentlichung). Der Fachbereichsrat kan...
      § 6 Erforderliche Unterlagen, Dissertation

      Dem Promotionsantrag sind beizufügen:
      a) ein Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden, der über den Bildungsgang und die berufliche Entwicklung Aufschluss gibt,

      b) Ein Nachweis über Autorenschaft oder Co-Autorenschaft einer Publikation über eigene Forschungsarbeiten, die nach einer wissenschaftlichen Qualitätssicherung veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen wurde (Vorveröffentlichung). Der Fachbereichsrat kann in begründeten Ausnahmefällen auf diesen Nachweis verzichten. Dem Antrag sind in diesem Fall eine ausführliche schriftliche Begründung der Doktorandin oder des Doktoranden und eine Stellungnahme der oder des Betreuenden beizufügen.

      c) 6 Ausfertigungen der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache. Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt des Promotionsantrages einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und aus der die Befähigung des Antragstellers zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten hervorgeht. Eine andere Prüfungsarbeit kann nicht als Teil der Dissertation eingereicht werden. Die Dissertation enthält eine Zusammenfassung in deutscher sowie ein Abstract in englischer Sprache von nicht mehr als jeweils zwei Seiten. Die Ausfertigungen sind mit einem Titelblatt zu versehen, auf dem sie unter namentlicher Nennung des Betreuers und unter Angabe des Datums des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu bezeichnen sind als „dem Fachbereich Physik der Technischen Universität Kaiserslautern zur Erlangung des akademischen Grades ‚Doktor der Naturwissenschaften` eingereichte Dissertation“. Ein kurzer Lebenslauf in anzufügen. Mit Zustimmung des Betreuenden kann die Dissertation in kumulativer Weise verfasst werden, basierend auf Publikationen der Doktorandin oder des Doktoranden, die in einem erkennbaren thematischen Zusammenhang stehen. In diesem Fall besteht sie aus einer umfangreichen Einleitung in das Thema der Dissertation im größeren wissenschaftlichen Kontext, einer Zusammenfassung aus der hervorgeht welchen Anteil die Doktorandin oder der Doktorand an den einzelnen Publikationen erbracht hat und aus Kopien der Publikationen. Die Publikationen müssen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.

      d) der Nachweis über Entrichtung der Promotionsgebühr gemäß Landesgebührenordnung.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen und Fachhochschulen

      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer Fachhochschule oder einer anderen anerkannten Hochschule (im folgenden Partnerhochschule) durchgeführt werden, wenn zwischen den beteiligten Hochschulen eine wissenschaftliche Kooperation besteht und für die Doktorandin oder den Doktoranden ein Mehrwert entsteht, der durch eine Promotion an einer einzigen Hochschule nicht geg...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen und Fachhochschulen

      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer Fachhochschule oder einer anderen anerkannten Hochschule (im folgenden Partnerhochschule) durchgeführt werden, wenn zwischen den beteiligten Hochschulen eine wissenschaftliche Kooperation besteht und für die Doktorandin oder den Doktoranden ein Mehrwert entsteht, der durch eine Promotion an einer einzigen Hochschule nicht gegeben wäre. Die Doktorandin oder der Doktorand wird von je einem dazu berechtigten Mitglied der beiden beteiligten Institutionen betreut.

      (2) Voraussetzung ist, dass mit der Partnerhochschule eine schriftliche Vereinbarung (Einzelabkommen oder Rahmenabkommen) über die Durchführung einer Promotion in gemeinsamer Betreuung getroffen wird, die der Zustimmung des Fachbereichsrats Physik der Technischen Universität Kaiserslautern bedarf.

      (3) Die Regeln zur Erbringung und Beurteilung der erforderlichen Promotionsleistungen folgen dabei weiterhin der vorliegenden Promotionsordnung, wobei der Kreis der prüfungsberechtigten Personen um entsprechende Mitglieder der Partnerhochschulen gemäß § 8 Abs. 1 erweitert werden kann. Die Vereinbarung Abs. 2 kann festlegen, dass weitere Auflagen für eine gemeinsame Promotion erfüllt werden müssen.

      (4) Besitzt die Partnerhochschule das Promotionsrecht, so können abweichend von Abs. 3 die Einreichung der Dissertation und die Prüfung nach den uneingeschränkten Promotionsregeln der Partnerhochschule erfolgen, wenn dies in der Vereinbarung festgelegt wurde. Die Dissertation und alle zugehörigen Berichte müssen dem Fachbereich an der Technischen Universität Kaiserslautern in englischer oder deutschen Sprache zur Auslage und Einsicht gemäß § 10 fristgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die Teilnahme von prüfungsberechtigten Mitgliedern der Technische Universität Kaiserslautern an der entsprechenden Disputation darf nicht eingeschränkt werden. Eine
      Teilnahme kann auch durch Übertragung im Rahmen der technischen Möglichkeiten erfolgen. Eine Dissertation, die bereits an der Partnerhochschule eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut am Fachbereich Physik der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht werden.

      (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens gemäß der Vereinbarung mit der Partnerhochschule kann abweichend von §14 eine von beiden Hochschulen unterzeichnete und mit den zu verwendenden Siegeln beider Institutionen versehene gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt werden, aus der hervorgeht, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. In der Vereinbarung zwischen den Partnerhochschulen muss geregelt werden, welche Hochschule für die Ausstellung und Aushändigung verantwortlich ist und dass eine Ausstellung einer zweiten Urkunde von der jeweils anderen Hochschule nicht möglich ist.
  • Institutional Information
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  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

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