§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums
a) mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, bei dem ein anderer Grad als „Bachelor“ (z.B. Magister Artium oder Diplom) erworben wird, oder
b) mit einer Gesamtleistung von mindestens 120 ECTS-Punkten, bei dem der Grad „Master“ als weiterer berufsqualifizierender Abschluss e...
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums
a) mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, bei dem ein anderer Grad als „Bachelor“ (z.B. Magister Artium oder Diplom) erworben wird, oder
b) mit einer Gesamtleistung von mindestens 120 ECTS-Punkten, bei dem der Grad „Master“ als weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, mit einer Abschlussnote von „2,49“ („gut“) oder besser nachweist. Wurde die Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II mit besserer Note abgeschlossen, so kann anstelle der Abschlussnote des Hochschulstudiums auch die Note der Staatsprüfung berücksichtigt werden. Fachlich einschlägig ist ein Studium, wenn der Abschluss in einem an der Fakultät vertretenen oder einem affinen Fach bzw. Studiengang erworben wurde.
(2) Zum Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer ein gleichwertiges, fachlich einschlägiges Hochschulstudium im Ausland mit der Mindestnote 2,49 („gut“) abgeschlossen hat. Über die Gleichwertigkeit des Studiengangs und der Abschlussnote entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen/Bewerber mit einer nicht-deutschsprachigen Qualifikation müssen zudem nachweisen, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen; ob und auf welche Weise der Nachweis zu führen ist, bestimmt der Promotionsausschuss im Einzelfall. Mit Zustimmung der für die Betreuung vorgesehenen Person kann der Promotionsausschuss auch gestatten, dass das Promotionsverfahren in englischer Sprache durchgeführt wird und anstelle der Beherrschung des Deutschen die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift nachzuweisen sind.
(3) Der Promotionsausschuss trifft die Entscheidung über die Zulassung im Benehmen mit der für die Betreuung vorgesehenen Person. Auf deren Antrag hin kann der Promotionsausschuss zur Absicherung der fachlichen Qualifikation die Zulassung davon abhängig machen, dass die Bewerberin/der Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist weitere Studien- oder Prüfungsleistungen erbringt, welche die Eignung für eine Promotion erkennen lassen.
(4) Wer sich an einer anderen Hochschule erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat, kann erneut zu einem Promotionsverfahren zugelassen werden. Eine Verkürzung des Promotionsverfahrens durch die Verwertung von Vorleistungen aus anderen erfolglosen Promotionsverfahren ist ausgeschlossen. Es ist nur eine einmalige Wiederholung des Promotionsverfahrens zulässig.
(5) Kann ein bereits anderweitig begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Promotionsverfahren aus begründetem Anlass nicht fortgesetzt werden, wie z.B. dem ersatzlosen Ausfall oder Tod der/des bisherigen Betreuerin/Betreuers, so kann der Promotionsausschuss im Ausnahmefall gestatten, das Promotionsverfahren an der Fakultät fortzuführen. Bei seiner Entscheidung soll er insbesondere berücksichtigen, auf wessen Anregung, unter wessen Anleitung, unter Benutzung welcher Einrichtungen und mit Hilfe welcher Institutionen eine bereits fortgeschrittene Dissertation bisher angefertigt worden ist.