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FernUniversität in Hagen

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Quick Overview

  • University FernUniversität in Hagen
  • Faculty / department Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Cultural Studies; Educational Science; Philosophy; Political and Administration Science; Psychology; Sociology
    Cultural Studies; Educational Science ...
  • Subjects Cultural studies; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums
      a) mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, bei dem ein anderer Grad als „Bachelor“ (z.B. Magister Artium oder Diplom) erworben wird, oder
      b) mit einer Gesamtleistung von mindestens 120 ECTS-Punkten, bei dem der Grad „Master“ als weiterer berufsqualifizierender Abschluss e...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums
      a) mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, bei dem ein anderer Grad als „Bachelor“ (z.B. Magister Artium oder Diplom) erworben wird, oder
      b) mit einer Gesamtleistung von mindestens 120 ECTS-Punkten, bei dem der Grad „Master“ als weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, mit einer Abschlussnote von „2,49“ („gut“) oder besser nachweist. Wurde die Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II mit besserer Note abgeschlossen, so kann anstelle der Abschlussnote des Hochschulstudiums auch die Note der Staatsprüfung berücksichtigt werden. Fachlich einschlägig ist ein Studium, wenn der Abschluss in einem an der Fakultät vertretenen oder einem affinen Fach bzw. Studiengang erworben wurde.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer ein gleichwertiges, fachlich einschlägiges Hochschulstudium im Ausland mit der Mindestnote 2,49 („gut“) abgeschlossen hat. Über die Gleichwertigkeit des Studiengangs und der Abschlussnote entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen/Bewerber mit einer nicht-deutschsprachigen Qualifikation müssen zudem nachweisen, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen; ob und auf welche Weise der Nachweis zu führen ist, bestimmt der Promotionsausschuss im Einzelfall. Mit Zustimmung der für die Betreuung vorgesehenen Person kann der Promotionsausschuss auch gestatten, dass das Promotionsverfahren in englischer Sprache durchgeführt wird und anstelle der Beherrschung des Deutschen die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift nachzuweisen sind.

      (3) Der Promotionsausschuss trifft die Entscheidung über die Zulassung im Benehmen mit der für die Betreuung vorgesehenen Person. Auf deren Antrag hin kann der Promotionsausschuss zur Absicherung der fachlichen Qualifikation die Zulassung davon abhängig machen, dass die Bewerberin/der Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist weitere Studien- oder Prüfungsleistungen erbringt, welche die Eignung für eine Promotion erkennen lassen.

      (4) Wer sich an einer anderen Hochschule erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat, kann erneut zu einem Promotionsverfahren zugelassen werden. Eine Verkürzung des Promotionsverfahrens durch die Verwertung von Vorleistungen aus anderen erfolglosen Promotionsverfahren ist ausgeschlossen. Es ist nur eine einmalige Wiederholung des Promotionsverfahrens zulässig.

      (5) Kann ein bereits anderweitig begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Promotionsverfahren aus begründetem Anlass nicht fortgesetzt werden, wie z.B. dem ersatzlosen Ausfall oder Tod der/des bisherigen Betreuerin/Betreuers, so kann der Promotionsausschuss im Ausnahmefall gestatten, das Promotionsverfahren an der Fakultät fortzuführen. Bei seiner Entscheidung soll er insbesondere berücksichtigen, auf wessen Anregung, unter wessen Anleitung, unter Benutzung welcher Einrichtungen und mit Hilfe welcher Institutionen eine bereits fortgeschrittene Dissertation bisher angefertigt worden ist.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertationsleistung wird in Form einer Dissertationsschrift erbracht; in der Bildungswissenschaft ist alternativ eine kumulative Dissertation (publikationsbasierte Dissertation) zulässig.

      (2) Die Dissertation erfordert eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung, mit der die Promovierenden die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Das Dissertationsthema muss aus dem Bereich eines der in der Fakultät vertretenen wisse...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertationsleistung wird in Form einer Dissertationsschrift erbracht; in der Bildungswissenschaft ist alternativ eine kumulative Dissertation (publikationsbasierte Dissertation) zulässig.

      (2) Die Dissertation erfordert eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung, mit der die Promovierenden die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Das Dissertationsthema muss aus dem Bereich eines der in der Fakultät vertretenen wissenschaftlichen Fächer stammen.

      (3) Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst; der Promotionsausschuss kann im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer auch eine Abfassung in einer anderen Sprache gestatten. Wird die Schrift nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich zu der Dissertation auch eine ausführliche Zusammenfassung, einschließlich Zielrichtung, Methodik, den wesentlichen Ergebnissen und Schlussfolgerungen in deutscher Sprache einzureichen.

      (4) Die Dissertationsschrift darf vor ihrer Einreichung weder insgesamt noch in wesentlichen Teilen veröffentlicht sein. Der Promotionsausschuss kann im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer eine teilweise Veröffentlichung im Rahmen von wissenschaftlichen Beiträgen auf Tagungen und Konferenzen genehmigen, wenn die Dissertationsschrift in wesentlichen Teilen über etwaige bereits publizierte Anteile deutlich hinausgeht.

      (5) Eine kumulative Dissertation in der Bildungswissenschaft umfasst mindestens drei peer-reviewte wissenschaftliche Artikel, von denen mindestens zwei Artikel in Fachzeitschriften und maximal ein Artikel in anderen Formaten mit peer-review-Verfahren, wie z.B. einem Sammelband, veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein müssen. Die Zurechnung der Leistung setzt voraus, dass die Doktorandin/der Doktorand den Artikel allein (Alleinautorenschaft) oder mit mindestens 50% Beteiligung (Ko-Autorenschaft) verfasst hat. Im Falle einer Ko-Autorenschaft ist die Reihenfolge der Namensnennung unerheblich; die Doktorandin/der Doktorand hat durch eine schriftliche wahrheitsgemäße Erklärung anzugeben, wie groß der Eigenanteil an der eingereichten Publikation ist. Den Artikeln ist bei Einreichung der Arbeit ein ausführlicher Rahmentext voranzustellen, der eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und der wichtigsten Erkenntnisse aus den Artikeln in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt. Die einzelnen Artikel sind entsprechend zu diskutieren und ggf. aufeinander zu beziehen. Bei gemeinsam verfassten Artikeln ist der eigene Beitrag gegenüber dem Beitrag der weiteren Autorinnen/Autoren kenntlich zu machen. Bei einer kumulativen Dissertation darf höchstens eine Gutachterin/ein Gutachter Koautorin/Koautor bei den der Dissertation zugrundeliegenden Artikeln sein.

      (6) In der Dissertation hat die Doktorandin/der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen, Sekundärliteratur und Hilfsmittel sie/er für die Arbeit herangezogen hat. Alle Stellen in der Dissertation, die wörtlich oder sinngemäß fremden Schriften entnommen sind, müssen kenntlich gemacht werden.

      (7) Die Dissertation schließt mit folgender Selbstständigkeitserklärung der Doktorandin/des Doktoranden:
      „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die von mir angegebenen Quellen, Literaturtitel und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich, inhaltlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend kenntlich gemacht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit gilt auch für Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die Arbeit wurde weder derselben noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Ich erkläre zudem mein Einverständnis, dass die eingereichte elektronische Version meiner Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft und ausschließlich
      für Prüfungszwecke gespeichert wird. Mir ist bekannt, dass Promotionsleistungen – auch noch nach ihrer Bewertung – wegen einer falschen Versicherung für ungültig erklärt werden können und ein bereits verliehener Doktortitel nachträglich entzogen werden kann.“ Mindestens ein Exemplar der eingereichten Dissertation ist von der Doktorandin/dem Doktoranden im Anschluss an diese Erklärung eigenhändig zu unterschreiben.

      (8) Die Dissertation ist in gedruckter Form, gebunden und in fünffacher Ausfertigung sowie in Form einer elektronischen Datei auf zwei Datenträgern dem Promotionsausschuss über das Dekanat einzureichen.

      (9) Falls eine Dissertation die vorgenannten formalen Anforderungen nicht erfüllt, gibt der Promotionsausschuss die Dissertation an die Doktorandin/den Doktoranden zurück und ermöglicht ihr/ihm einmalig, die Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, kann der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren beenden und die Zulassung zur Promotion widerrufen.

      (10) Eingereichte Printexemplare und eingereichte elektronische Versionen einer Dissertation werden zu den Akten des Promotionsausschusses genommen. Ein Exemplar und ein Datenträger verbleiben dort auch im Falle eines vorzeitigen Endes oder Scheiterns des Promotionsverfahrens.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 6 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in Kooperation mit einer ausländischen kultur-
      oder sozialwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. an der kooperierenden Fakultät für die Promotion neben der Vorlage einer Dissertation auch eine mündliche Promotionsleistung vorausgesetzt wird,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultä...
      § 6 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in Kooperation mit einer ausländischen kultur-
      oder sozialwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. an der kooperierenden Fakultät für die Promotion neben der Vorlage einer Dissertation auch eine mündliche Promotionsleistung vorausgesetzt wird,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wird; diese
      bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses und der Hochschulleitung.

      (2) Die Zulassung zu einer Promotion in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber auch die Zulassungsvoraussetzung der kooperierenden Fakultät erfüllt.

      (3) Die Dissertation kann auch in der Landessprache der kooperierenden ausländischen Fakultät abgefasst werden, wenn die Arbeit gemeinsam mit einer ausführlichen Zusammenfassung, einschließlich Zielrichtung, Methodik, den wesentlichen Ergebnissen und Schlussfolgerungen in deutscher Sprache eingereicht wird.

      (4) Für die gemeinsame Betreuung bestellt der Promotionsausschuss jeweils eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer oder eine Privatdozentin/einen Privatdozenten an den beiden beteiligten Fakultäten als Betreuerin/Betreuer; beide werden für ihre Fakultät später auch als Gutachterinnen/Gutachter für die Dissertation bestellt.

      (5) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens wird die gemeinsame Betreuung in der Promotionsurkunde vermerkt.

      (6) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät können in der Kooperationsvereinbarung weitere Bestimmungen zum Ablauf des Promotionsverfahrens getroffen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der FernUniversität Hagen, 10/2024

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