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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen
      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind die Vorlage der Nachweise über
      1.1 den Grad eines Magister Theologie oder das entsprechende Examen einer Theologischen Fakultät oder einer Evangelischen Landeskirche aus dem deutschen Sprachraum oder
      1.2 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe
      2) mit Theologie als Hauptfach oder das Masterexamen im Master of Education mit Theologie als Hauptfach oder das Ma...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen
      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind die Vorlage der Nachweise über
      1.1 den Grad eines Magister Theologie oder das entsprechende Examen einer Theologischen Fakultät oder einer Evangelischen Landeskirche aus dem deutschen Sprachraum oder
      1.2 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe
      2) mit Theologie als Hauptfach oder das Masterexamen im Master of Education mit Theologie als Hauptfach oder das Masterexamen mit Christentum und Kultur als Hauptfach oder das Masterexamen im Studiengang Interreligiöse Studien oder das Masterexamen im Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie. Die Zulassung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern aus den genannten Masterstudiengängen ist davon abhängig, dass in jedem der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie und Religionswissenschaft im Verlauf des Bachelor- und Masterstudiums insgesamt mindestens jeweils 6 LP und jeweils eine zusätzliche Prüfungsleistung erbracht wurden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann der Promotionsausschuss eine Zulassung unter der Auflage aussprechen, die fehlenden Leistungen bis zum Abschluss der Promotion nachzuholen.
      1.3 Absolventinnen bzw. Absolventen von vierjährigen Bachelorstudiengängen an einer Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben und außerdem durch ein von dem Promotionsausschuss einberufenen Kolloquium der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventinnen bzw. Universitätsabsolventen eines kirchlichen Examens in den deutschen Landeskirchen oder eines Magister-, Lehramts-, Diplom- oder eines gleichwertigen Studiengangs. Gegenstand des Kolloquiums sind theologische Fachkenntnisse entsprechend den Prüfungsordnungen der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg für den Studiengang des Magister Theologiae. Auf diese Weise ist ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nachzuweisen, das alle theologischen Hauptfächer umfasst. Besonders qualifizierte Absolventinnen bzw. Absolventen von dreijährigen Bachelorstudiengängen an einer Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind, wie die promotionsfähigen Universitätsabsolventinnen bzw. Universitätsabsolventen eines kirchlichen Examens in den deutschen Landeskirchen oder eines Magister-, Lehramts-, Diplom- oder eines gleichwertigen Studiengangs. Die in den mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers stellt der Promotionsausschuss durch ein Kolloquium fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wurde. Gegenstand des Kolloquiums sind theologische Fachkenntnisse entsprechend den Prüfungsordnungen der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg für den Magisterstudiengang. Auf diese Weise ist ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nachzuweisen, das alle theologischen Hauptfächer umfasst. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.
      1.4 Die Regelungen für 3-jährige Bachelorabsolventinnen bzw. Bachelorabsolventen aus Nummer 1.3 gelten analog für Absolventinnen bzw. Absolventen von Fachhochschulen. Das Eignungsfeststellungsverfahren beträgt in diesen Fällen in der Regel 4 Semester.
      1.5 eine akademische Abschlussprüfung in Theologie an einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des Inund Auslandes, die zu den in 1.1 bis 1.4 genannten Abschlüssen als gleichwertig anerkannt werden kann.
      2. Kenntnisse der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache entsprechend den Erfordernissen der Prüfungsordnung für den Magister Theologiae;
      3. die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen oder dem Lutherischen Weltbund oder Reformierten Weltbund angehört. Ausnahmen für Mitglieder einer anderen christlichen Kirche bedürfen der Zustimmung des erweiterten Fakultätsrates mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner promovierten Mitglieder.
      (2) Bewerberinnen bzw. Bewerber ohne Deutsch als Muttersprache müssen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die den Bedingungen für die Immatrikulation an der Universität Heidelberg entsprechen. Solchen Bewerberinnen bzw. Bewerbern kann auf begründeten Antrag der Nachweis der Kenntnis des Lateinischen erlassen werden, wenn sie entsprechende Kenntnisse einer klassischen nichteuropäischen Sprache nachweisen.
      (3) Wer bereits den Grad eines Dr. theol. erworben hat, kann nicht mehr zugelassen
      werden.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der Theologie sein. Sie muss zur Veröffentlichung geeignet sein bzw. ihre Veröffentlichung darf nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen.

      (2) Sie ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, sofern die Begutachtung durch die Fakultät möglich ist.

      (3) Für...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der Theologie sein. Sie muss zur Veröffentlichung geeignet sein bzw. ihre Veröffentlichung darf nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen.

      (2) Sie ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, sofern die Begutachtung durch die Fakultät möglich ist.

      (3) Für die Begutachtung der Dissertation werden zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, Hochschul- oder Privatdozentinnen bzw. Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät als Referentinnen bzw. Referenten bestimmt. Die Erstreferentin bzw. der Erstreferent wird im Benehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber bestellt. Einer der Referentinnen bzw. Referenten muss hauptamtlicher Vertreterin bzw. Vertreter ihres bzw. seines Faches sein. In begründeten Fällen kann die Zweitreferentin bzw. der Zweitreferent aus auswärtigen theologischen Fakultäten oder anderen Fakultäten der Universität, wie auch auswärtigen nicht theologischen Fakultäten stammen. Bei auswärtigen Zweitreferentinnen bzw. Zweitreferenten soll deren Stellung der einer deutschen Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers oder einer Hochschul- oder Privatdozentin bzw. eines Hochschul- oder Privatdozenten vergleichbar sein; entsprechendes gilt für unabhängige Nachwuchsgruppenleiterinnen bzw. Nachwuchsgruppenleiter. In begründeten Fällen kann eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter aus auswärtigen theologischen Fakultäten oder anderen, auch auswärtigen Fakultäten bestimmt werden. Über das Vorliegen eines „begründeten Falles“ sowie über die Benennung der jeweiligen aus- wärtigen Referentinnen bzw. des jeweiligen auswärtigen Referenten entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Die Referentinnen bzw. Referenten erstatten ihr Gutachten schriftlich. Sie empfehlen die Annahme der Dissertation und schlagen eine Bewertung vor oder empfehlen die Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Ein Gutachten sollte in der Regel innerhalb von maximal sechs Monaten erstellt werden.

      (5) Vor einer Entscheidung über die Ablehnung der Arbeit ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber Einsicht in die Gutachten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird die Arbeit abgelehnt, so kann frühestens nach einem Jahr eine neue Arbeit eingereicht werden.

      (6) Vor der Entscheidung über die Bewertung einer angenommenen Dissertation ist allen hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätigen Hochschullehrerinnen
      bzw. Hochschullehrern, Hochschul- und Privatdozentinnen bzw. Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät während eines Zeitraumes von mindestens drei, höchstens zwölf Wochen Gelegenheit zur Einsicht in Dissertation und Gutachten und zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

      (7) Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation wird vor Beginn der mündlichen Prüfung bzw. Disputation getroffen. Die Bewertung der Dissertation erfolgt spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bzw. Disputation. Im Falle von angenommenen Dissertationen kann der Promotionsausschuss Auflagen für die Überarbeitung vor der Veröffentlichung vorsehen.

      (8) Die Gutachten über die Arbeit sind der Verfasserin bzw. dem Verfasser zugänglich zu machen, wenn alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 29.07.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungsblatt des Rektors 2022
    • Source Mitteilungsblatt des Rektors 2015
    • Last amended 05.10.2022

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