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Universität Hildesheim

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Quick Overview

  • University Universität Hildesheim
  • Faculty / department Fachbereich 4 Mathematik, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Informatik
  • Degree
    ... Angewandte Informatik; Betriebswirtschaft; Biology; Business Informatics; Chemistry; Didactics of Biology; Didactics of Chemistry; Didactics of Computer Science; Didactics of Geography; Didactics of Mathematics; Didactics of Physics; Geography; Mathematics; Physics; Technology
    Angewandte Informatik; Betriebswirtschaft ...
  • Subjects Computer science; Economic science; Mathematics, natural sciences; Pedagogics and education, general; Technology
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Annahmeantrag

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist Voraussetzung für die Immatrikulation und die spätere Zulassung zur Promotion.

      (2) 1Für den Doktorgrad Dr. rer. nat. soll das Thema der Dissertation einen fachbezogenen Schwerpunkt im Bereich der Mathematik, in einem der am Fachbereich vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer, in der Informatik oder der Technik haben.2Für den Doktorgrad Dr. phil. soll das Thema der Dissertation einen fachdidaktischen, erz...
      § 3 Annahmeantrag

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist Voraussetzung für die Immatrikulation und die spätere Zulassung zur Promotion.

      (2) 1Für den Doktorgrad Dr. rer. nat. soll das Thema der Dissertation einen fachbezogenen Schwerpunkt im Bereich der Mathematik, in einem der am Fachbereich vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer, in der Informatik oder der Technik haben.2Für den Doktorgrad Dr. phil. soll das Thema der Dissertation einen fachdidaktischen, erziehungs-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt mit Bezug auf die Mathematik, die am Fachbereich vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer, die Informatik, die Wirtschaft oder die Technik oder die Didaktik dieser Fächer haben. 3Für den Doktorgrad Dr. rer. pol. soll der Studienabschluss in Studiengängen der Wirtschaftswissenschaften (insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Handelslehre und Wirtschaftsinformatik) oder an die Wirtschaftswissenschaften angrenzenden Studiengänge (insbesondere Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsingenieurswesen, Versicherungsmathematik, Informationsmanagement/Informationstechnologie (IMIT) sowie Studiengänge mit wirtschaftswissenschaftlicher Schwerpunktsetzung) erfolgt sein und das Thema der Dissertation einen wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt haben. 4Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.

      (3) Der Annahmeantrag ist in Textform an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. der Nachweis des Abschlusses eines Diplom-, Magister- oder Master-Studiums oder das erste Staatsexamen Lehramt im Umfang von insgesamt mindestens 300 ECTS-Punkten bzw. ein dieser Punktezahl vergleichbarer Studienumfang. Wurde das Studium mit einer schlechteren Note als 2,5 oder „gut“ abgeschlossen, bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung und einer Entscheidung des Fachbereichsrats, ob und welche Nachqualifikationen erforderlich sind. Die Nachqualifikationen sollen dem Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dienen.
      2. eine Versicherung über etwaige frühere Promotionsversuche (sofern zutreffend, dabei sind Zeitpunkt, Universität und Fachbereich, bei der/dem der Promotionsversuch unternommen wurde, sowie das Thema der abgelehnten Abhandlung zu nennen),
      3. eine Erklärung darüber, durch wen die Dissertation betreut wird,
      4. eine zwischen der oder dem Hauptbetreuenden und der oder dem Antragstellenden geschlossene Betreuungsvereinbarung nach Vorgabe des Dekanats,
      5. einen Vorschlag der oder des Hauptbetreuenden für die Besetzung des Promotionskomitees mit Zustimmung der oder des Antragstellenden,
      6. eine Übersicht über gegebenenfalls geplante Nachqualifikationen in Absprache mit der oder dem Hauptbetreuenden.
      7. Angaben zum wissenschaftlichen Vorhaben:
      - Vorläufiger Titel der Dissertation (sofern bekannt) oder Themenbereich der Arbeit,
      - Angabe zum begehrten Doktorgrad (Dr. rer. nat., Dr. phil. oder Dr. rer. pol.)
      - Schwerpunkt der geplanten Abhandlung gemäß Abs. 2 bei Dr. rer. nat. und Dr. phil.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) 1Mit der Dissertation ist die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. 2Die wissenschaftliche Abhandlung wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. 3Bei einer Promotion Dr. rer. nat. oder Dr. phil. muss in der Abhandlung der Schwerpunkt der Arbeit nach § 3 Abs. 2 angegeben sein.

      (2) 1Die eingereichte wissenschaftliche Abhandl...
      § 6 Wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) 1Mit der Dissertation ist die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. 2Die wissenschaftliche Abhandlung wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. 3Bei einer Promotion Dr. rer. nat. oder Dr. phil. muss in der Abhandlung der Schwerpunkt der Arbeit nach § 3 Abs. 2 angegeben sein.

      (2) 1Die eingereichte wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in wesentlichen Teilen einer Hochschule vorgelegt oder von einer solchen abgelehnt worden sein. 2Die vorherige Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist kein Hindernis.

      (3) Bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei einem interdisziplinären Thema, ist auch eine gemeinschaftlich erstellte Abhandlung zulässig, sofern der eigene Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig gekennzeichnet und als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Abs. 1 bewertbar ist.

      (4) 1Bei einer nicht gemeinschaftlich erstellten Abhandlung kann diese auch aus einer vertieften Zusammenfassung und Einordnung mehrerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen bestehen. 2Es ist klar abzugrenzen, welchen eigenständigen Beitrag die Doktorandin oder der Doktorand geleistet hat.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall zwischen der Universität Hildesheim und der betreffenden Einrichtung.

      (2) 1Die Vereinbarung kann von den §§ 1 bis 19 abweichen. 2In diesem Fall bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates.
      § 20 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall zwischen der Universität Hildesheim und der betreffenden Einrichtung.

      (2) 1Die Vereinbarung kann von den §§ 1 bis 19 abweichen. 2In diesem Fall bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 193 - Nr. 8/2024, S. 55 ff.

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