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Universität Hamburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotionsverfahren ist im Regelfall
      a) der erfolgreiche Studienabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      - einer Ersten j...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotionsverfahren ist im Regelfall
      a) der erfolgreiche Studienabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      - einer Ersten juristischen Prüfung i. S. d. Deutschen Richtergesetzes
      - einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten rechtswissenschaftlichen Studiengang im Umfang von insgesamt - inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs - mindestens 300 Leistungspunkten
      - einer Magisterprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
      - einer Diplomprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule jeweils mit mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend oder einer gleichwertigen Note sowie
      b) das Vorliegen von zwei in der Gesamtnote mit mindestens vollbefriedigend bewerteten rechtswissenschaftlichen Seminarscheinen. Liegt beim Zulassungsantrag nur ein solcher Seminarschein vor, so kann die Zulassung mit der Auflage erfolgen, dass der zweite Seminarschein spätestens zusammen mit der Dissertation eingereicht wird. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Wurde der Studienabschluss mit einer Note erreicht, die
      nicht mindestens vollbefriedigend oder gleichwertig ist, so kann die Zulassung erfolgen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein qualifiziertes Gutachten einer Professorin oder eines Professors der Fakultät vorlegt, in dem diese bzw. dieser auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Studienleistungen sowie eines qualifizierten Exposés zum Promotionsvorhaben eine gutachterliche Stellungnahme dahingehend abgibt, dass eine erfolgreiche Promotion innerhalb der nächsten drei Jahre zu erwarten ist. Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus die Zulassung von der Vorlage eines über die Seminarscheine gemäß § 3 Absatz 1 b hinausgehenden weiteren mit mindestens vollbefriedigend bewerteten Seminarscheins und/oder von einer Feststellungsprüfung abhängig machen. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang kann eine Zulassung abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) erfolgen (fast track), wenn der Abschluss mit 1,0 erfolgt ist und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion wesentlichen rechtswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor Einreichung der Dissertation einen Masterabschluss an der Universität Hamburg in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit rechtswissenschaftlichen Bezügen erwirbt. Ein Masterabschluss mit rechtswissenschaftlichen Bezügen an einer anderen Universität außerhalb Hamburgs kann vom Promotionsausschuss im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden.

      (3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als die in Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 vorgesehenen Studienabschlüsse, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Masterprüfung
      - in einem nichtrechtswissenschaftlichen forschungsorientierten
      Studiengang,
      - in einem Studiengang mit einem Umfang von - inkl. Des zuvor abgeschlossenen Studiengangs - weniger als 300 Leistungspunkten oder
      - in einem nicht forschungsorientierten Studiengang abgelegt hat. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern kumulativ oder alternativ auferlegen,
      - innerhalb einer bestimmten Frist zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten einen weiteren Seminarschein zu erbringen, dessen Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist,
      - eine Feststellungsprüfung gemäß Absatz 2 abzulegen.

      (4) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch ein gleichwertiges rechtswissenschaftliches Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland oder eine gleichwertige Information einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens vollbefriedigend. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, verfährt der Promotionsausschuss wie in § 3 Absatz 1.

      (5) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie erworben, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie in einem Studiengang mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss verfährt im übrigen auch hier gemäß § 3 Absatz 3 sowie § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4.

      (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, deren bzw. dessen Studienabschluss nicht von einer inländischen deutschsprachigen Hochschule stammt, weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahren verfügt:
      - Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.
      - Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse.
      - Wird das Promotionsverfahren gemäß § 7 Absatz 2 oder § 11 Absatz 1 in einer anderen Wissenschaftssprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden:
      a) Eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der F...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden:
      a) Eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält (Monographie). Diese Arbeit kann ganz oder auch in Teilen bereits zuvor veröffentlicht worden sein.
      b) Eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Absatz 5 und 6 vorgesehenen Angaben aus einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Absatz 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Doktorandin oder der Doktorand legt in den Fällen, in denen Vorveröffentlichungen der Dissertation oder von Teilen der Dissertation gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b erfolgt sind, zugleich mit der Dissertation eine Publikationsliste vor, aus der erkenntlich wird, welche Publikationen der Dissertation bereits erfolgt sind und welche Arbeiten oder Teile von Arbeiten aus der Dissertation zur Publikation eingereicht wurden oder im Druck befindlich sind. Darin eingeschlossen sind auch solche Publikationen, in denen der Doktorand oder die Doktorandin Teile der Arbeit für Publikationen in Co-Autorenschaft verwendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Diese Liste der Vorveröffentlichungen muss die jeweiligen vollständigen bibliographischen Nachweise enthalten. Ihr ist die schriftliche Versicherung der Doktorandin oder des Doktoranden beizufügen, dass diese Liste der Vorveröffentlichungen vollständig ist und alle publizierten oder zur Publikation eingereichten oder im Druck befindlichen Teile der Dissertation enthält, die bereits vorveröffentlicht wurden oder werden.

      (6) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher oder englischer Sprache enthalten. Falls die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst wurde, muss sie zusätzlich auch eine Zusammenfassung in dieser anderen Sprache enthalten.

      (7) Die Dissertation ist in jeweils drei maschinenschriftlichen, gebundenen Exemplaren und zusätzlich auf einem Datenträger in einem gängigen Textverarbeitungsprogramm verfasst (in der Regel als .doc-Datei) bei der Fakultät einzureichen. Dem Datenträger ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass der Text auf dem Datenträger identisch ist mit dem der maschinenschriftlichen Fassung. Jede Gutachterin und jeder Gutachter erhält ein maschinenschriftliches Exemplar. Ein maschinenschriftliches Exemplar und der Datenträger verbleiben bei der Fakultät und werden in geeigneter Form archiviert.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Prom...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss stets eine deutsche und eine englische Zusammenfassung enthalten. Sofern die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch abgefasst wurde, muss sie auch eine Zusammenfassung in dieser dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass Prüfungskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 07.07.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 65/2020
    • Source Amtl. Anz. 100/2010, S. 2634 ff.
    • Last amended 27.05.2020

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