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Universität Hamburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschafts- und/oder sozialwissenschaftliche Promotion wesentlichen Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – ink...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschafts- und/oder sozialwissenschaftliche Promotion wesentlichen Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – mindestens 300 Leistungspunkten oder
      1. einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder
      2. einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder
      3. einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden
      Schulen,
      jeweils mit mindestens der Gesamtnote „gut“ (2,50 oder besser).

      (2) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller
      1. einen anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss,
      2. einen fachfremden Studienabschluss,
      3. oder ist die Gesamtnote nicht mindestens „gut“ (2,50 oder besser),
      kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die fachliche Qualifikation im Wesentlichen gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungspunkte zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist. Die erforderlichen Leistungspunkte sind in der Regel an der Graduiertenschule der Fakultät zu erwerben.

      (3) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (4) Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften befürwortet werden.

      (5) Abweichend von Absatz 1, Satz 2 kann eine Zulassung auch nach Ablegung einer Bachelorprüfung erfolgen („fast track“), wenn die Prüfung insgesamt mit der Note „sehr gut“ bewertet wurde und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät oder habilitierte Mitglieder
      der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion einschlägigen wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage verbunden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen des Promotionsverfahrens einen Masterabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang erwirbt. Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, also eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein
      oder
      b) eine kumulative Dissert...
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, also eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein
      oder
      b) eine kumulative Dissertation, die aus mindestens drei veröffentlichten oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht. Die kumulative Dissertation muss einen Gesamttitel erhalten sowie ein verbindendes Kapitel, das die in die Sammlung eingefügten Einzelarbeiten einleitet, übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Des Weiteren muss eine Liste der Titel und Koautorinnen bzw. Koautoren der Einzelarbeiten vorgelegt werden.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen, so dass der Anteil der Doktorandin
      oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist. Diese Darstellung ist den jeweiligen Koautoren mitzuteilen.

      (4) Werden gemäß § 6 Absatz 2 Buchst. b) mehrere Beiträge eingereicht, muss mindestens ein eingereichter Beitrag in Alleinautorenschaft verfasst worden sein.

      (5) Die Dissertation ist in Deutsch oder Englisch zu verfassen. Abweichend davon kann die Dissertation bzw. Teile davon auf Antrag in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn der Promotionsausschuss dies genehmigt.

      (6) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation eigenständig verfasst zu haben. Sie oder er muss eine Erklärung abgeben, dass keine kommerzielle Promotionsberatung in Anspruch genommen worden ist. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (7) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation, und das Datum der Einreichung enthalten sowie die Namen der Betreuerinnen oder Betreuer vorsehen. Ferner muss sie jeweils eine Kurzfassung der Ergebnisse (Abstract) in deutscher und englischer Sprache beinhalten. Als Anhang muss sie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Veröffentlichungen enthalten.

      (8) Die Dissertation ist in fünf Exemplaren beim Promotionsausschuss einzureichen. Zusätzlich ist eine auf einem Datenträger gespeicherte elektronische Version der Dissertation einzureichen, die eine elektronische Plagiatsprüfung ermöglicht. Die Betreuerinnen bzw. Betreuer und jedes Mitglied der Prüfungskommission erhalten jeweils ein Exemplar, ein Exemplar verbleibt bei der Graduiertenschule der Fakultät und wird archiviert.

      (9) Spätestens mit der Einreichung der Dissertation ist der Nachweis über die Erbringung der zusätzlichen Auflagen gemäß § 3 Absatz 2 und den gemäß § 1 Absatz 3 erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudienganges „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ vorzulegen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechts...
      § 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt
      werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen oder englischen Zusammenfassung gegebenenfalls eine Zusammenfassung in der festgelegten dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Die Prüfungskommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Es soll von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt werden. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source i.d.F. vom 07.12.2022; Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg 2023

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