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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Quick Overview

  • University Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
  • Faculty / department Fakultät für Ingenieurwissenschaften
  • Degree
    ... Biosystems Engineering; Computational Science and Engineering; Computer Engineering; Matter to Life; Medical Engineering; Molecular Biotechnology; Molecular Systems Science and Engineering; Pharmaceutical Sciences
    Biosystems Engineering; Computational Science and Engineering ...
  • Subjects Biotechnology; Engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer:
      1. einen Masterstudiengang,
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfu...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer:
      1. einen Masterstudiengang,
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
      Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten Hochschule, kann vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als gleichwertig anerkannt werden.

      (2) Der Abschluss muss eine ausreichende wissenschaftliche Eignung erkennen lassen. Über den Grad der wissenschaftlichen Eignung, die durch Studieninhalte, Studienleistungen sowie die während des Studiums entwickelte Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten bestimmt wird, entscheidet der Promotionsausschuss. Dabei kann der Promotionsausschuss gegebenenfalls Auflagen für die Promotion festlegen.

      (3) Die Gesamtfakultät kann auf Vorschlag der betreffenden Fakultät für einzelne Promotionsfächer eine Mindestnote des Abschlussexamens als Voraussetzung für die Zulassung festlegen. Diese Mindestnote wird im Anlage 2 aufgeführt. Bewerber bzw. Bewerberinnen mit einer schlechteren Note als der Mindestnote können aus besonderen Gründen im Einzelfall durch Beschluss des Promotionsausschusses zugelassen werden. Soweit nichtvergleichbare Notenskalen ausländischer Abschlüsse vorliegen, entscheidet der Promotionsausschuss im Rahmen der Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1.

      (4) Wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin das Abschlussexamen nicht in dem Fach abgelegt hat, in dem er bzw. sie die Dissertation anfertigen möchte, so muss er bzw. sie dem Promotionsausschuss ausreichende theoretische Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten im Promotionsfach nachweisen, die in der Regel dem Standard der üblichen Abschlussprüfung (Diplom, Magister, Master, Staatsexamen) entsprechen. Das gilt hinsichtlich der praktischen Fähigkeiten auch für einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin, der bzw. die beim Studienabschluss Staatsexamen oder Master of Education die wissenschaftliche Arbeit nicht in dem Fach angefertigt hat, in dem er bzw. sie seine bzw. ihre Dissertation anfertigen möchte. Der Nachweis kann durch bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen erfolgen - soweit diese für das Promotionsfach und im Zusammenhang mit der beabsichtigten Dissertation einschlägig sind - oder durch ein erfolgreich absolviertes Vorbereitungsstudium nach Absatz 6 mit der Erbringung zusätzlicher Leistungen. Für die Zulassung im Fach Astronomie muss ein Abschlussexamen im Fach Physik oder im Fach Mathematik oder der Nachweis von entsprechenden Fachkenntnissen und Fähigkeiten in einem dieser Fächer vorliegen.

      (5) Besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen bzw. Absolventinnen und Kandidaten bzw. Kandidatinnen ohne ein zum Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen gleichwertiges Abschlussexamen, das zur Promotion qualifiziert, können - sofern der Promotionsausschuss überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen aus dem bisherigen Studium feststellt - die Möglichkeit erhalten, sich in einem Vorbereitungsstudium nach Abs. 4 für eine Promotion zu qualifizieren, oder können auf die Absolvierung des Masterstudiums verwiesen werden, sofern dieses von der betreffenden Fakultät angeboten wird.

      (6) Über das Vorliegen ausreichender einschlägiger Fachkenntnisse und Fähigkeiten bzw. über die Zulassung zum Vorbereitungsstudium entscheidet der Promotionsausschuss. Die im Rahmen des Vorbereitungsstudiums zu erbringenden Leistungen - und den hierfür zur Verfügung stehenden Zeitraum - legt im Einzelfall der Promotionsausschuss im Benehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bzw. Fachvertreterinnen fest. Sie können den Besuch von Lehrveranstaltungen einschließlich zugehöriger Studienleistungen oder eine wissenschaftliche Arbeit oder eine Kombination hiervon umfassen. Die wissenschaftliche Arbeit entspricht in ihren Anforderungen einer Diplom-, Master- oder Staatsexamensarbeit. Der Promotionsausschuss bestellt die Gutachter bzw. Gutachterinnen für die Arbeit sowie die Prüfer bzw. Prüferinnen für ein abschließendes Kolloquium von etwa einer Stunde Dauer. Durch das Kolloquium muss der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie im Promotionsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der üblichen Abschlussprüfung entsprechen. Arbeit und Kolloquium werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; das Kolloquium kann einmal wiederholt werden.

      (7) Zur Promotion können auch Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudien-gangs einer Fachhochschule oder Berufsakademie zugelassen werden, wenn sie
      a) ein überdurchschnittliches Abschlussergebnis erzielt und
      b) ein Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert haben.
      Das Eignungsfeststellungsverfahren wird vom zuständigen Promotionsausschuss eingeleitet und dient dem Nachweis der für die Promotion in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet erforderlichen Befähigung. Der Promotionsausschuss setzt die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen fest. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel nach drei Semestern abgeschlossen sein.

      (8) Wer bereits in einem Promotionsfach der Gesamtfakultät für Mathematik, Ingenieur- und Naturwissenschaften einen Doktorgrad erworben hat, kann nur mit Zustimmung der Gesamtfakultät zu einem weiteren Promotionsverfahren in einem anderen Promotionsfach der Gesamtfakultät zugelassen werden. Wer bereits den Grad Dr. sc. hum. erworben hat, kann nicht mehr zugelassen werden, es sei denn, er bzw. sie kann ein weiteres wissenschaftliches Studium nachweisen, auf dessen Grundlage die Verleihung des Grades Dr. rer. nat. erfolgen kann.

      (9) Das Zulassungsverfahren ist innerhalb von maximal 6 Monaten abzuschließen. Wird ein Kandidat bzw. eine Kandidatin nur unter Auflagen gemäß Abs. 2 bis 7 zum Vorbereitungsstudium bzw. Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen, so wird dieser Zeitraum nicht auf die 6-Monatsfrist angerechnet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, selbständige Forschungsleistungen des Bewerbers bzw. der Bewerberin enthalten und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen.

      (2) Ergebnisse der Dissertation können im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. den Betreuern ganz oder teilweise vor der Zulassung zum Prüfungsverfahren veröffentlicht werden. Dies schließt die Möglichkeit einer kumulativen Dissertation ein; Näheres regeln die einzelnen Fa...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, selbständige Forschungsleistungen des Bewerbers bzw. der Bewerberin enthalten und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen.

      (2) Ergebnisse der Dissertation können im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. den Betreuern ganz oder teilweise vor der Zulassung zum Prüfungsverfahren veröffentlicht werden. Dies schließt die Möglichkeit einer kumulativen Dissertation ein; Näheres regeln die einzelnen Fakultäten für ihren Bereich (siehe Anhang).

      (3) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Eine deutsche und eine englische Kurzfassung der wichtigsten Ergebnisse sind dem eigentlichen Text voranzustellen. In besonderen Ausnahmefällen wird der Promotionsausschuss prüfen, ob eine andere Sprache genehmigt werden kann.

      Anlage 2 (Fakultätsspezifische Regelungen)

      Zu § 7 Abs. 1 bis 3
      Der Fortschritt der Doktorandinnen bzw. der Doktoranden wird von einem vom Promotionsausschuss eingesetzten Thesis Advisory Committee (TAC) regelmäßig überprüft. TAC besteht aus drei Mitgliedern: Der Hauptbetreuerin, bzw. dem Haupt-betreuer der Doktorandin bzw. des Doktoranden und zwei Mitgliedern der Gesamtfakultät. Weitere Gäste können hinzugezogen werden. Der TAC trifft sich jährlich mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden um die Fortschritte der Doktorandin bzw. des Doktoranden in ihrem bzw. seinem Forschungsprojekt zu überprüfen, Feedback zu dessen Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken zu geben und alle wissenschaftlichen oder sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Doktorarbeit zu diskutieren. Insbesondere nimmt das TAC Stellung hinsichtlich der Fortführung des Verfahrens. Das erste Treffen soll innerhalb der ersten sechs Monate nach der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand stattfinden. Zu jedem der Treffen des TAC mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden wird ein Formblatt über die Evaluation ausgefüllt und im Dekanat eingereicht.

      Zu § 7 Abs. 2
      Kumulative Dissertationen bedürfen in der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Zustimmung durch den Promotionsausschuss. Die kumulative Dissertation muss die Forschungsleistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden durch eine aussagekräftige Einleitung und Zusammenfassung in ihren wissenschaftlichen Zusammenhang stellen. Einzelheiten regeln die Richtlinien der Fakultät für Ingenieurwissenschaften. Im Promotionsfach Matter to Life ist eine kumulative Dissertation nicht möglich
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 29.07.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungsblatt der Rektorin 2024, S. 313 ff.
    • Source Mitteilungsblatt des Rektors 2015, S. 913 ff.
    • Last amended 20.03.2024

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