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Universität Mannheim

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahmevoraussetzungen

      (1) 1Als Doktorandin oder Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer an einer deutschen oder ausländischen Universität einen Master-, oder Diplomstudiengang oder einen Bachelorstudiengang mit vierjähriger Regelstudienzeit in den Wirtschaftswissenschaften oder den Wirtschaftswissenschaften angrenzenden Studiengängen erfolgreich absolviert hat und mindestens mit der Note „gut“ bestanden hat. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von...
      § 5 Annahmevoraussetzungen

      (1) 1Als Doktorandin oder Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer an einer deutschen oder ausländischen Universität einen Master-, oder Diplomstudiengang oder einen Bachelorstudiengang mit vierjähriger Regelstudienzeit in den Wirtschaftswissenschaften oder den Wirtschaftswissenschaften angrenzenden Studiengängen erfolgreich absolviert hat und mindestens mit der Note „gut“ bestanden hat. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von diesem Erfordernis befreien.

      (2) Der Promotionsausschuss kann außerdem fachfremde Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die an einer deutschen oder ausländischen Universität ein gleichwertiges wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern mit gleichwertigem Erfolg abgeschlossen haben, sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt haben, wenn sie ein zweijähriges Ergänzungsstudium an der Universität Mannheim mit einem § 5 Abs. 1 entsprechenden Erfolg durchgeführt haben.

      (3) 1Der Promotionsausschuss kann ferner besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Master- oder eines Bachelorstudiengangs mit vierjähriger Regelstudienzeit der Fächer Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik an einer Fachhochschule als Doktorandinnen oder Doktoranden annehmen, unter der Bedingung einer in der Regel dreisemestrigen Eignungsfeststellung. 2Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Fachhochschulabschluss mit sehr gutem Ergebnis erworben wurde. 3In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von dem Erfordernis des „sehr guten Ergebnisses“ befreien. 4Über die in der Eignungsfeststellung zu erbringenden Leistungen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Absatz 3 gilt entsprechend für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der Dualen Hochschulen, soweit deren Abschlüsse staatlich anerkannt sind.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Zweck und Art der Prüfung
      ...
      (2) 1Die Dissertation muss eine selbständige, die Betriebswirtschaftslehre fördernde Arbeit sein und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 2In ihr hat die Doktorandin oder der Doktorand eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in Form einer Monografie oder einer publikationsbasierten Dissertation darzulegen. 3In eine publikationsbasierte Dissertation können wissenschaftliche Veröffentl...
      § 1 Zweck und Art der Prüfung
      ...
      (2) 1Die Dissertation muss eine selbständige, die Betriebswirtschaftslehre fördernde Arbeit sein und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 2In ihr hat die Doktorandin oder der Doktorand eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in Form einer Monografie oder einer publikationsbasierten Dissertation darzulegen. 3In eine publikationsbasierte Dissertation können wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung vorgesehene Manuskripte der Doktorandin oder des Doktoranden einbezogen werden; auch in diesem Fall ist eine schlüssige Gesamtkonzeption vorzulegen. 4Hierüber befindet der Promotionsausschuss. 5Dissertation und Disputation dienen dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

      ...

      § 8 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat der Dekanin oder dem Dekan ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen.
      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) 1Die in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Dissertation in dreifacher Ausfertigung sowie zusätzlich in einer von der Fakultät zugelassenen elektronischen Form. 2Die eingereichten Dissertationsexemplare sowie eingereichte Datenträger gehen in das Eigentum der Universität über.
      ...
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 11.03.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 11, S. 91 ff.
    • Source Bekantmachungen des Rektorats 05/2014
    • Last amended 04.11.2021

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