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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Erziehungswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Comparative Education; Educational Psychology; Education of People with Speech Impediments; Education of the Mentally Handicapped; General Education Theory; Primary School Teaching; Primary School Teaching Methods; Professional Education and Economics Teaching; Social Education; Teaching Adults; Teaching People with Behavioural Disabilities; Teaching people with learning disabilities; Teaching the Physically Handicapped; Theory of School Education
    Comparative Education; Educational Psychology ...
  • Subjects Pedagogics and education, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Antrag auf Annahme als Doktorandin

      (1) Die Fakultät führt eine Doktorandenliste. Die Aufnahme in die Doktorandenliste ist zwingende Voraussetzung für die Promotion an der Fakultät. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin ist nicht identisch mit dem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens nach § 7.

      (2) Als Doktorandin kann zugelassen werden, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem dem Promotionsgebiet zuordenbaren Studienga...
      § 4 Antrag auf Annahme als Doktorandin

      (1) Die Fakultät führt eine Doktorandenliste. Die Aufnahme in die Doktorandenliste ist zwingende Voraussetzung für die Promotion an der Fakultät. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin ist nicht identisch mit dem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens nach § 7.

      (2) Als Doktorandin kann zugelassen werden, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem dem Promotionsgebiet zuordenbaren Studiengang erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei mindestens die Note “gut” erreicht wurde,
      2. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat bzw. nicht in einem ruhenden Verfahren steht.

      (3) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 5 zur Promotion zugelassen werden.

      (4) Verfügt eine Kandidatin über einen Diplom-, Master- oder Magistergrad, der nicht den weiteren Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 1 entspricht, kann sie im Wege der Eignungsfeststellungsprüfung nach § 5 zugelassen werden.

      (5) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin ist schriftlich an die Dekanin der Fakultät zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:
      1. ein Exposé, das das in Aussicht genommene Thema der Dissertation und das Projekt beschreibt. Dieses Exposé umfasst in 15 bis 20 Seiten Haupttext eine Darstellung zum Forschungsstand, die Forschungsfragen, die nachvollziehbare Beschreibung und Begründung der einzusetzenden Methoden zur Datengewinnung, Auswertung und Interpretation, den beabsichtigten fachlichen Erkenntniszuwachs und potenziellen Transfernutzen für die Praxis; Darstellungen zur Ressourcen- und Arbeitsplanung sowie Quellenverzeichnisse ergänzen den Text.
      2. eine gutachterliche Stellungnahme zur wissenschaftlichen Qualität und Machbarkeit des Promotionsprojekt von der ordentlich berufenen Professorin der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, die bereit ist, die Kandidatin bei der Erarbeitung der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen3 und die Dissertation auch zu begutachten Erst-Betreuerin);
      3. eine von Betreuerin und Nachwuchswissenschaftlerin unterzeichnete Betreuungsvereinbarung (siehe Anlage 1);
      4. der Nachweis bereits erfüllter Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6;
      5. die Darstellung des Lebenslaufes und des wissenschaftlichen Werdeganges, einschließlich der Nachweise über bereits absolvierte zusätzliche Studien oder Examina sowie eine Erklärung über evtl. zurückliegende erfolglose Promotionsverfahren;
      6. eine Erklärung, dass die aktuell gültige Promotionsordnung anerkannt wird.

      (6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. Beglaubigte Kopien (ggf. mit Übersetzungen) müssen eingereicht werden.

      (7) Die Dekanin beauftragt den Promotionsausschuss mit der Prüfung der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen.

      (8) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrags zur Aufnahme auf die Doktorandenliste. Im Falle der Annahme erfolgt die Aufnahme auf die Doktorandenliste der Fakultät; die wissenschaftliche Betreuerin wird bestätigt. Über die Annahme erhält die Kandidatin eine schriftliche Mitteilung. Über eine Ablehnung erhält sie
      einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

      (9) Studierende in einem Graduiertenstudiengang der Fakultät werden ohne zusätzliches Verfahren in die Doktorandenliste aufgenommen, da die Prüfung im Rahmen der Zulassung zum Graduiertenstudium erfolgt.

      (10) Die Eintragung in die Doktorandenliste erlischt nach sechs Jahren. In begründeten Fällen ist spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit zu stellen. Die Bereitschaftserklärung der (Erst-)Betreuerin (gem. Abs. 5 Ziff. 2) ist dafür erneut einzuholen.

      § 5 Eignungsfeststellungsprüfung

      (1) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus einem Studiengang der Fakultät, die zur Erlangung des entsprechenden Hochschulabschlusses, als Voraussetzung der angestrebten Promotion, üblich sind. Darüber hinaus ist der Qualifikationsnachweis über Kenntnisse einschlägiger Forschungsmethoden vorzulegen. Über die Ausgestaltung der Prüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Über die Anerkennung früher erbrachten Leistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme
      Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung weist die Kandidatin die Fähigkeit nach, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Weiterentwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und/oder Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Die Dissertationsschrift kann als Mo...
      § 10 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme
      Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung weist die Kandidatin die Fähigkeit nach, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Weiterentwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und/oder Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Die Dissertationsschrift kann als Monografie oder als kumulative Schrift abgefasst werden. In eine kumulative Dissertationsschrift werden mindestens drei Publikationen aufgenommen, von denen mindestens zwei in Erstautorenschaft verfasst und mindestens drei im peer-review-Verfahren in Zeitschriften oder Sammelbänden zur Veröffentlichung angenommen sind. Diese Beiträge werden in eine Rahmenschrift eingebettet, in der die fachlichen Zusammenhänge der Beiträge sowie die Bedeutsamkeit nach § 2 bzw. § 10 Abs. 1 reflektiert werden. Für Beiträge, die in Ko-Autorenschaft verfasst worden sind, sind die Anteile der Beteiligten explizit auszuweisen.

      (4) Die Dissertation enthält neben dem Textteil sowie dem Inhalts- und Literaturverzeichnis, ein Titelblatt gem. Anlage 2, eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges, ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Publikationen, dissertationsbezogene bibliographische Daten und eine
      Selbständigkeitserklärung. Bei kumulativen Dissertationen ist zusätzlich eine Erklärung über den Eigenanteil gem. Abs. 4 hinzuzufügen (d.h. eine von der Kandidatin verfasste und unterschriebene sowie von den Ko-Autorinnen gegengezeichnete Erklärung über die Aufteilung der Beiträge ist in die Dissertation einzubinden.)
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Doktorgrade, Promotionsgebiet
      ...
      (2) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Fakultät oder Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung einen binationalen Doktorgrad verleihen. Mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung ist eine Rahmenvereinbarung zu schließen, die die Grundlagen der gemeinsamen Betreuung regelt. Die Rahmenvereinbarung bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. Die Rahmenvereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die Durchfüh...
      § 1 Doktorgrade, Promotionsgebiet
      ...
      (2) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Fakultät oder Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung einen binationalen Doktorgrad verleihen. Mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung ist eine Rahmenvereinbarung zu schließen, die die Grundlagen der gemeinsamen Betreuung regelt. Die Rahmenvereinbarung bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. Die Rahmenvereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die Durchführung der Betreuung, die Promotionsprüfung einschließlich der Notengebung, den Vollzug der Promotion sowie die dabei entstehenden Kosten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät oder Hochschule gelten ansonsten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, die Regelungen dieser Ordnung.
      ...
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 6/2023

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