Results 331 of 331 total

Your search criteria Admission with a Bachelor's degree possible: Ja

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
  • Faculty / department Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Degree Business Administration; Political Economics
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zulassungsverfahren

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist grundsätzlich:
      a) ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Masterstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und als Abschlussergebnis mindestens die Note "gut" oder
      b) ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit der Abschlussnote „sehr gut“ und der Nachweis ...
      § 7 Zulassungsverfahren

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist grundsätzlich:
      a) ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Masterstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und als Abschlussergebnis mindestens die Note "gut" oder
      b) ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit der Abschlussnote „sehr gut“ und der Nachweis der besonderen Eignung durch die erfolgreiche Teilnahme an drei Modulen mit insgesamt 18 ECTS-Credits des Masterprogramms an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) mit mindestens der Durchschnittsnote „gut“. Die Module werden durch den Promotionsausschuss festgelegt.

      (2) Besitzt der Bewerber oder die Bewerberin einen anderen Studienabschluss einer inländischen Hochschule als den in Abs. 1, Buchstabe a) bzw.
      b) vorgeschriebenen, kann er oder sie zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn die Qualifikation für das Fachgebiet, dem das Dissertationsvorhaben
      angehört, gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann den Bewerber oder die Bewerberin unter der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb
      zur Ergänzung der von dem Bewerber oder der Bewerberin nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Entspricht das Abschlussergebnis eines Bewerbers oder Bewerberin nach Abs. 1, Buchstabe a) nicht der dort genannten Note, kann er oder sie
      zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn seine oder ihre Qualifikation für das Fachgebiet, dem das Dissertationsvorhaben angehört, gewährleistet ist.

      (4) Ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die entsprechende Hochschulabschlüsse im Ausland bestanden hat, wird zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass das erlangte Prädikat der in Abs. 1, Buchstabe a) bzw. b) genannten Abschlussnote entspricht und die Gleichwertigkeit des Abschlusses gewährleistet ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

      (5) Der Bewerber oder die Bewerberin ist von der Zulassung ausgeschlossen, wenn er oder sie an einer promotionsberechtigten Hoch-schule zum Doktor bzw. Doktorin der Wirtschaftswissenschaften promoviert worden ist und dieser Titel in
      Deutschland geführt werden darf oder eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

      (6) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist von dem Bewerber oder der Bewerberin an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu richten und unverzüglich nach Abschluss der Promotionsvereinbarung zu stellen.

      (7) Dem Antrag auf Zulassung zur Promotion sind Unterlagen beizufügen, durch die in geeigneter Weise das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 nachgewiesen werden kann. Daneben sind Arbeitstitel und Beschreibung des Dissertationsvorhabens vorzulegen. Das Dissertationsvorhaben muss einem Fachgebiet entstammen, das zumindest von einem Professor oder einer Professorin oder Juniorprofessor oder Juniorprofessorin gemäß § 3 Abs. 2 S. 2, Privatdozenten oder Privatdozentin, vertreten wird, oder im Ruhestand befindlichen Professor oder Professorin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die auf diesem Fachgebiet ausgewiesen sind. Leiterinnen oder Leiter von Nachwuchsforschergruppen der Fakultät können auf Antrag und nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss als Betreuerin oder Betreuer fungieren. Der Bewerber oder die Bewerberin muss aus diesem Personenkreis des Satzes 3 und 4 einen Betreuer oder eine Betreuerin vorschlagen, der oder die das Fachgebiet vertritt und zur Übernahme dieser Funktion bereit ist. Gleiches gilt bei einer kooperativen Promotion, bei der zusätzlich ein promovierter Professor oder eine promovierte Professorin der Kooperationseinrichtung benannt wird und zur Übernahme der Betreuung bereit ist.

      (8) Die Zulassung kann versagt werden wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer nach § 21 Abs. 2 ein erworbener Doktorgrad entzogen werden könnte.

      (9) Über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Regelsprachen einer Dissertation sind Deutsch oder Englisch. Die Dissertation kann in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn die Betreuung, Berichterstattung und Einsichtnahme gewährleistet sind. Eine andere Sprache muss beim Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 7 angegeben werden. Eine kumulative Dissertation kann Arbeiten in unterschiedlichen Sprachen enthalten.

      (2) Die Dissertation in Form einer Monographie muss ein wirtschaftswi...
      § 11 Dissertation

      (1) Regelsprachen einer Dissertation sind Deutsch oder Englisch. Die Dissertation kann in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn die Betreuung, Berichterstattung und Einsichtnahme gewährleistet sind. Eine andere Sprache muss beim Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 7 angegeben werden. Eine kumulative Dissertation kann Arbeiten in unterschiedlichen Sprachen enthalten.

      (2) Die Dissertation in Form einer Monographie muss ein wirtschaftswissenschaftliches Thema behandeln und eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Doktoranden oder der Doktorandin darstellen.

      (3) Die schriftliche Promotionsleistung kann auch durch eine Serie von mindestens drei thematisch zusammenhängenden Fachartikeln erbracht werden
      (kumulative Dissertation), die wirtschaftswissenschaftliche Themen behandeln und die durch eine übergeordnete Fragestellung verbunden sind,
      aus der das Thema der Dissertation entstammt. Die Fachartikel müssen publikationswürdig sein und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
      a) Mindestens einer der Fachartikel ist in einer anerkannten referierten internationalen Fachzeitschrift zur Publikation angenommen.
      b) Mindestens zwei der Fachartikel sind in anerkannten referierten Fachzeitschriften zur Publikation angenommen.

      Fachartikel, die vor Abschluss der Promotionsvereinbarung publiziert wurden, können auf Antrag beim Promotionsausschuss und mit Zustimmung des Betreuers angerechnet werden, sofern sie nicht Inhalt eines anderen Prüfverfahrens waren.

      (4) Mit der Dissertation ist auch der Nachweis zur empirischen Datenerhebung durch Einreichung einer elektronischen Version dieses vollständigen Materials zu führen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 6 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens erfolgt auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen der Europa-
      Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und der betreffenden Hochschule aus dem Ausland (Cotutelle-Verfahren).

      (2) Solche Vereinbarungen können von der Promotionsordnung der Fakultät abweichende Regelungen vorsehen, wenn eine Passung mit der Promotionsordnung der Partnerhochschule in anderer Weise nicht ...
      § 6 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens erfolgt auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen der Europa-
      Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und der betreffenden Hochschule aus dem Ausland (Cotutelle-Verfahren).

      (2) Solche Vereinbarungen können von der Promotionsordnung der Fakultät abweichende Regelungen vorsehen, wenn eine Passung mit der Promotionsordnung der Partnerhochschule in anderer Weise nicht zu erreichen ist. Die vorgesehene Abweichung muss dem Fakultätsrat vor Abschluss des Kooperationsvertrages angezeigt und begründet werden. Der Promotionsausschuss gibt eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme dazu ab.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 20.04.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 1/2020, S. 68
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 1/2016, S. 1 ff.
    • Last amended 10.04.2020

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us