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Universität Greifswald

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell voraus:
      a) das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer deutschen, wissenschaftlichen Hochschule mit mindestens der Gesamtnote „gut“, oder

      b) den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der einem wirtschaftswissensc...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell voraus:
      a) das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer deutschen, wissenschaftlichen Hochschule mit mindestens der Gesamtnote „gut“, oder

      b) den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der einem wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterabschluss an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule gleichwertig ist, oder

      c) das Bestehen eines wissenschaftlichen, aber nicht wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium
      - mit mindestens der Note „gut“ oder „cum laude“, bei Bestehen einer Abschlussprüfung im Ausland mit einer Bewertung, die der Bewertung mit „gut“ einer vergleichbaren Abschlussprüfung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht, oder das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-) Prüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“, sowie - die erfolgreiche Teilnahme an zwei wirtschaftswissenschaftlichen Seminaren einschließlich der Anfertigung und des Vortrags selbständig ausgearbeiteter Referate; diese Leistungen müssen mit mindestens „gut“ bewertet worden sein.
      sowie ergänzend zu a) - c)

      d) ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an der Universität Greifswald von mindestens zwei Semestern, oder eine Tätigkeit als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in oder als wissenschaftliche Hilfskraft an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald von mindestens sechs Monaten, und

      e) die Annahme durch eine*n Betreuer*in nach § 3, und

      f) bei Bewerber*innen, in deren Hochschulstudium die Lehrveranstaltungen nicht überwiegend in deutscher oder englischer Sprache abgehalten wurden, und deren Muttersprache nicht Deutsch oder Englisch ist, den Nachweis ausreichender deutscher oder englischer Sprachkenntnisse.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Doktorgrad und Prüfungsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wirtschaftswissenschaften fördernde, Arbeit sein. Sie muss die Fähigkeit des*der Doktoranden*Doktorandin zu selbständiger wirtschaftswissenschaftlicher Forschung bezeugen. Als Dissertation kann ausnahmsweise auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder ein gleichwertiger Teil einer Gemeinschaftsarbeit, soweit dieser als selbständige Leistung erkennbar ist, anerkannt werden. Di...
      § 1 Doktorgrad und Prüfungsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wirtschaftswissenschaften fördernde, Arbeit sein. Sie muss die Fähigkeit des*der Doktoranden*Doktorandin zu selbständiger wirtschaftswissenschaftlicher Forschung bezeugen. Als Dissertation kann ausnahmsweise auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder ein gleichwertiger Teil einer Gemeinschaftsarbeit, soweit dieser als selbständige Leistung erkennbar ist, anerkannt werden. Die Veröffentlichung der Abhandlung darf bei Zugang des Gesuchs um Zulassung zur Promotion (§ 5 Absatz 1) höchstens ein Jahr zurückliegen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 25 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule (binationale Promotion)

      (1) Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) verleihen (binationale Promotion).

      (2) Der*Die Bewerber*in um die binationale Promotion muss die Annahmevoraussetzungen beider Institutionen erfüllen.

      § 25 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule (binationale Promotion)

      (1) Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) verleihen (binationale Promotion).

      (2) Der*Die Bewerber*in um die binationale Promotion muss die Annahmevoraussetzungen beider Institutionen erfüllen.

      (3) Die binationale Promotion erfolgt in einem gemeinsamen Promotionsverfahren. Das Verfahren ist in einem Kooperationsvertrag zu regeln, den die Universität Greifswald mit der ausländischen Institution schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät.

      (4) Der Kooperationsvertrag regelt insbesondere,
      - dass ein gemeinsamer Promotionsausschuss zu bilden ist,
      - die Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen,
      - die Sprache, in der sie zu erbringen sind,
      - wo die Dissertation einzureichen und wie sie zu veröffentlichen ist.
      Die Regelungen sollen sich an den Anforderungen dieser Promotionsordnung orientieren; Abweichungen sind zulässig, um entgegenstehenden Regeln und Traditionen der ausländischen Institution Rechnung tragen zu können.

      (5) Der*Die Bewerber*in erhält eine*n Betreuer*in der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät (§ 3) und eine*n Betreuer*in vergleichbarer Qualifikation der ausländischen Institution. Die Dissertation ist von beiden Betreuer*innen zu begutachten. Ein drittes Gutachten ist von einem Mitglied einer der beiden Institutionen zu erstellen. Der*die Dekan*in der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät kann verlangen, dass weitere Gutachter*innen bestellt werden.

      (6) Der Vertrag kann mit Zustimmung des Senats Ausnahmen zu folgenden Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um Regelungen oder Traditionen der Partnerinstitution Rechnung tragen zu können:
      - Zusammensetzung und Zuständigkeit des Promotionsausschusses,
      - Erstellung der Gutachten,
      - Einsichtnahme in die Gutachten,
      - Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
      - das Bewertungsverfahren einschließlich Bildung der Gesamtnote,
      - Form und Sprache der Urkunde.
      In begründeten Fällen können weitere Ausnahmen vorgesehen werden.

      (7) Nach bestandener Prüfung und Erfüllung aller weiteren Anforderungen erhält der*die Bewerber*in eine gemeinsame Promotionsurkunde mit den Unterschriften und Siegeln beider Institutionen. Aus der Urkunde muss hervorgehen, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. Verbietet das ausländische Recht eine gemeinsame Urkunde, so stellen beide Institutionen jeweils eine Urkunde aus. Aus beiden Urkunden muss hervorgehen, dass sie nur in Verbindung mit der jeweils anderen gültig sind.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source hochschulöffentlich bekannt gemacht am 21.12.2021

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