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Ludwig-Maximilians-Universität München

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Quick Overview

  • University Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Faculty / department Fakultät für Physik
  • Degree Physics
  • Subjects Physics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zugang mit Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss

      (1) 1Für Masterabsolventinnen und -absolventen einer inländischen Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ist der Zugang zur Promotion möglich, falls ein guter Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang erzielt wurde; einem Masterabschluss in diesem Sinn gleichwertig ist ein Diplom-, Magister- oder Lehramtsabschluss. 2Ein guter Abschluss ist gegeben, wenn mindestens da...
      § 3 Zugang mit Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss

      (1) 1Für Masterabsolventinnen und -absolventen einer inländischen Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ist der Zugang zur Promotion möglich, falls ein guter Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang erzielt wurde; einem Masterabschluss in diesem Sinn gleichwertig ist ein Diplom-, Magister- oder Lehramtsabschluss. 2Ein guter Abschluss ist gegeben, wenn mindestens das Prädikat „gut“ erzielt wurde oder in dem Prüfungstermin des jeweiligen Jahrgangs eine Platzierung unter die besten 30% aller Teilnehmerinnen und Teilnehmererreicht wurde. 3Bei einer Notenskala von 1 (sehr gut) bis 5 (nicht ausreichend) entspricht die Forderung eines Prädikats von mindestens „gut“ einer Gesamtnote von 2,50oder besser; bei anderen Bewertungssystemen wird sinngemäß nach den gleichen Kriterien entschieden. 4Werden die Zugangsvoraussetzungen ausschließlich aufgrund einer Einstufung innerhalb einer Rangordnung erfüllt, ist diese von der Bewerberin oder dem Bewerber zu belegen. 5In Ausnahmefällen kann die erforderliche Qualifikation auch durch besondere wissenschaftliche Leistungen, z.B. wissenschaftliche Veröffentlichungen, die während oder nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden, wenn diese Leistungen einem guten Masterabschluss entsprechen; hierüber entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

      (2) 1An ausländischen Hochschulen erworbene Zugangsvoraussetzungen nach Abs.1 sind anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die Dekanin oder der Dekan. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung des Prädikats ist die „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15.März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) zu berücksichtigen.

      (3) Als Zugangsvoraussetzung können Zusatzleistungen zum Nachweis vertiefter Kenntnisse des Fachgebiets der Dissertation gefordert werden (Vertiefungsbedarf); hierüber entscheidet die Dekanin oder der Dekan gemäß § 8 Abs.5.

      (4) Ein Promotionsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades gemäß § 1 Abs.1 darf weder endgültig nicht bestanden noch erfolgreich abgeschlossen sein.

      § 4 Zugang mit Bachelorabschluss

      (1) Für Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer inländischen Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ist der Zugang zur Promotion möglich, falls alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. 1ExzellenterAbschluss in einem mindestens dreijährigen naturwissenschaftlichen oder mathematischen Bachelorstudiengang. 2Ein exzellenter Bachelor-abschluss ist gegeben, wenn mindestens das Prädikat „sehr gut“ erzielt wurde oder in dem Prüfungstermin des jeweiligen Jahrgangs eine Platzierung unter die besten 10% aller Teilnehmerinnen und Teilnehmererreicht wurde. 3Bei einer Notenskala von 1 (sehr gut) bis 5 (nicht ausreichend) entspricht die Forderung eines Prädikats von mindestens „sehr gut“ einer Gesamtnote von 1,50oder besser; bei anderen Bewertungssystemen wird sinngemäß nach den gleichen Kriterien entschieden. 4 § 3 Abs.1 Satz4 gilt entsprechend.

      2. 1Erwerb von 60 ECTS-Punkten nach Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor aus dem Angebot an Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen aus einem der Masterstudiengänge der Fakultät für Physik gemäß den Vorgaben der für den Masterstudienganggeltenden Prüfungs- und Studienordnung.2Die entsprechenden Prüfungsleistungen müssen innerhalb eines Jahres nach der auf die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgten Immatrikulation in einen der Masterstudiengänge der Fakultät für Physik erbracht und mit einem Durchschnitt von mindestens 2,50 oder besser nach den gemäß der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung des Masterstudiengangs gewichteten Modulnoten bestanden werden.3Die Annahme zur Promotion eröffnet den Zugang zu einem der Masterstudiengänge i.S.v. Satz 2. 4Den Doktorandinnen und Doktoranden wird darüber hinaus empfohlen, ein Masterstudium abzuschließen; die Forschungsergebnisse der Masterarbeit können den Ausgangspunkt für das Promotionsprojekt und somit die Grundlage für einen zügigeren Abschluss des Promotionsverfahrensbilden.

      3. Zusage einer oder eines Prüfungsberechtigten der Fakultät für Physik gemäß § 7, die Bachelorabsolventin oder den Bachelorabsolventenwährend der Erbringung von Prüfungsleistungen aus einem Masterstudiengang als Mentorin oder Mentor zu beraten (Mentorenzusage im Sinn von § 5 Abs.3).

      (2) § 3 Abs.2 und 4 gelten entsprechend
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertiefter, selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. 2Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind unter Beachtung von Abs.7zulässig. 3Die Dissertation besteht aus einer Dissertationsschrift oder aus mehreren veröffentlichten Aufsätzen (kumulative Dissertation) gemäß Abs.2.

      (2) 1Eine kumulative Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation ...
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertiefter, selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. 2Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind unter Beachtung von Abs.7zulässig. 3Die Dissertation besteht aus einer Dissertationsschrift oder aus mehreren veröffentlichten Aufsätzen (kumulative Dissertation) gemäß Abs.2.

      (2) 1Eine kumulative Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Abs.1 gleichwertige Leistung darstellen. 2Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers sowie der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans nach allgemein durch den Fakultätsrat festgelegten Kriterien; die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt den Gutachterinnen oder Gutachtern. 3Bei einer kumulativen Dissertation sind in knapper Fassung das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur darzustellen. 4Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften oder Archiven erschienenen Veröffentlichungen sind Bestandteil der Dissertation und in dieser unter Beachtung des Urheberrechts abzudrucken. 5Dieeigenständigen wissenschaftlichen Errungenschaften sind klar zu benennen; ferner ist ausführlich zu erläutern, welche Teile eigenständig erarbeitet und welche von Koautorinnen und Koautoren beigetragen wurden.

      (3) Eine außerhalb der Fakultät für Physik gemäß §7Abs.2 verfasste Dissertation muss vor Einreichung mit einer oder einem fachlich zuständigen Prüfungsberechtigten der Fakultät für Physik besprochen werden und dessen Zustimmung finden.

      (4) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (5) 1Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss mit einer höchstens eine Seite umfassenden Zusammenfassung des Inhalts beginnen, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 3Ferner muss die Dissertation ein Inhaltsverzeichnis sowie ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und weiterer Informationsquellen enthalten. 4Eigene Veröffentlichungen nach Abs.1 Satz2 sind als solche anzugeben.

      (6) 1Die Dissertation muss als druckfertiges elektronisches Dokument und als Manu-skript in Größe DINA4 vorgelegt werden. 2Es ist gestattet, der Dissertation oder der sie begleitenden wissenschaftlichen Dokumentation Zusätze beizufügen, die nicht zum Druck bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. 3Eine kumulative Dissertation muss – ungeachtet des §21Abs.5Satz2 – in gebundener Form vorgelegt werden, bei der alle Fachartikel unabhängig vom Druckformat der Originalpublikationen auf DINA4-Seitenformat kopiert wurden.

      (7) 1Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden. 2Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche zu kennzeichnen sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Anhang
      Gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren

      A. Gemeinsam mit einer ausländischen Universität/ Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren
      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenz-überschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen wird,
      2. dieVoraussetzungenfür die Annahme als Doktorandin oder ...
      Anhang
      Gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren

      A. Gemeinsam mit einer ausländischen Universität/ Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren
      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenz-überschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen wird,
      2. dieVoraussetzungenfür die Annahme als Doktorandin oder Doktorand, eine Betreuungszusage und die Zugangsvoraussetzungen sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät als auch nach Maßgabe der §§3 oder 4dieser Promotionsordnung an der Fakultät für Physik der Ludwig-Maximilians-Universität München vorliegen und 3. die Doktorandin oder der Doktorand sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad, entweder den der Ludwig-Maximilians-Universität München oder den der ausländischen Universität/ Fakultät, nicht aber beide gemeinsam, zu führen.

      II.1Die Vereinbarung wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Physik mit der ausländischen Universität/ Fakultät getroffen. 2Sie ist sowohl von der Dekanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Rektorin oder dem Rektor der ausländischen Universität als auch von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Physik und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München zu unterschreiben.

      III.1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens erhält die Doktorandin oder der Doktorand den Doktorgrad der ausländischen Universität/Fakultät und den Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften oder eines Doktors der Naturwissenschaften („doctor rerum naturalium“ = „Dr.rer.nat.“) der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2Die Doktorandin oder der Doktorand erhält darüber hinaus einen Bescheid, der die gemeinsame Betreuung bestätigt und auf die Verpflichtung nach Nr.I. 3. hinweist.


      B. Gemeinsam mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführtes Promotionsverfahren

      I. Ein gemeinsam mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass ein entsprechen-der Kooperationsvertrag besteht und der Fakultätsrat zustimmt.

      II. Gleichberechtigte Betreuerin oder gleichberechtigter Betreuer kann auch eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor (Art.62 Abs.1 Satz2 Nr.1 BayHSchG, Art.2 Abs.3 Satz1, Abs.1 Satz1-27 -Nr.1 BayHSchPG) von einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sein.

      III. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis, dass der akademische Grad im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der entsprechenden Hochschule für angewandte Wissenschaften verliehen wird.

  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Ludwig-Maximilians-Universität München 2020
  • University Portrait
    About LMU

    LMU Munich observes the highest academic standards in both education and research. As a true universitas its mission is to develop practicable solutions to the human, social, cultural, environmental and technological challenges posed by tomorrow’s world. To this end, the University strives to provide its students with a comprehensive knowledge base, while fostering a critical cast of mind, and inculcating an informed sense of values and an acute awareness of history.

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    the University strives to provide its students with a comprehensive knowledge base
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    offers its students a stimulating academic education with direct relevance to everyday practice
    A highly diversified curriculum

    LMU Munich offers its students a stimulating academic education with direct relevance to everyday practice. Its curriculum encompasses the whole spectrum of academic disciplines, extending from Assyriology to Zoology, and the range of subject combinations available is correspondingly varied.
    LMU endeavors to provide an inspiring learning environment for its students and the best possible infrastructure for young researchers, and collaborates closely with other universities, research institutions and foundations in the Munich area.

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    LMU degree programs combine learning, creativity and access to the latest research.
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    endeavors to provide an inspiring learning environment for its students and the best possible infrastructure for young researchers
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    Research activities at LMU Munich cover the entire spectrum of academic disciplines from the Humanities and Cultural Sciences through Law, Economics and the Social Sciences to Medicine and the Natural Sciences.
    The future of every university rests on the creativity and insights of its young researchers. This is why LMU strives to create the best possible research and training opportunities for graduates and doctoral students. In addition to many international Master’s programs and traditional doctoral thesis projects supervised by a single mentor, the University now offers a growing number of doctoral programs in more broadly defined fields – from Buddhist studies to the educational sciences and the biosciences.
    Furthermore, LMU has set up dedicated mechanisms that provide clear and consistent career perspectives for early-career researchers. These mechanisms include targeted support measures for the postdoc stage and the extension of the tenure-track model, which LMU has successfully pursued for many years.

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    strives to create the best possible research and training opportunities for graduates and doctoral students
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    provides clear and consistent career perspectives for early-career researchers
    Image: Fountain in front of the main building.
     Image: View into the reading hall of the Ludwig-Maximilians-University Munich.

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