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Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Informatik
  • Degree Computer Science
  • Subjects Computer science
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) ...
      § 5 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
      nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Beim Zugang zur Promotion nach Abs. 1 kann der Promotionsausschuss in Abhängigkeit des beantragten Doktorgrades (siehe § 6 Abs. 1 und 2) angemessene Auflagen festlegen, deren Umfang, Art, dabei zu erbringende Leistungsnachweise und der Zeitraum für deren Erbringung in jedem Einzelfall vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten festgelegt werden. Die mindestens erforderliche durchschnittliche Gesamtnote der zu erbringenden Leistungsnachweise wird ebenfalls vorab vom Promotionsausschuss festgelegt.

      (3) Ein Zugang zur Promotion nach Abs. 1 Punkt b) kann nur mit einem Abschluss in Regelstudienzeit und hervorragenden Leistungen erfolgen. Zusätzlich müssen anschließend angemessene auf die Promotion vorbereitende Leistungen von mindestens 60 Leistungspunkten aus Fächern des zugehörigen Masterstudiengangs innerhalb eines Studienjahres absolviert sein, wobei mindestens 40 LP aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich mit einer sehr guten durchschnittlichen Bewertung enthalten sein müssen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Für die Durchführung einer Promotion an der Fakultät für Informatik der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer hier gängigen Wissenschaftssprache – entweder Deutsch oder Englisch – verfügt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin bzw. der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein ode...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin bzw. der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen in einvernehmlicher Absprache mit der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer ist wünschenswert. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (5) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

      (6) Eine kumulative Dissertation aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten kann anerkannt werden, wenn diese Arbeiten in einem thematischen Zusammenhang stehen, ein Verfahren zur wissenschaftlichen Qualitätssicherung durchlaufen haben und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 entsprechen. Näheres regelt eine Ausführungsbestimmung des Promotionsausschusses. Eine kumulative Dissertation bedarf der Zustimmung der Erstbetreuerin bzw. des Erstbetreuers und muss spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Promotionsverfahren von der bzw. dem Promovierenden beim Promotionsausschuss beantragt und von diesem genehmigt werden.

      (7) Die Dissertation kann von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin bzw. der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vor der Fakultät für Informatik zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vor der Fakultät für Informatik zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 1454/2022

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