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Universität Paderborn

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Quick Overview

  • University Universität Paderborn
  • Faculty / department Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Business Administration; Business Informatics; Economics/Business and related subjects; Economics Teaching; Political Economics
    Business Administration; Business Informatics ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsberechtigung

      (1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer neben den weiteren Zugangsvoraussetzungen ein wirtschaftswissenschaftliches Promotionsthema vorgeschlagen hat, das für ein Promotionsvorhaben geeignet ist. Für das Promotionsthema sollte eine Betreuungsvereinbarung mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät vorliegen. Dem Vorschlag sind ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Bildungsgang sowie beglaubigte Nachweise über ...
      § 5 Zugangsberechtigung

      (1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer neben den weiteren Zugangsvoraussetzungen ein wirtschaftswissenschaftliches Promotionsthema vorgeschlagen hat, das für ein Promotionsvorhaben geeignet ist. Für das Promotionsthema sollte eine Betreuungsvereinbarung mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät vorliegen. Dem Vorschlag sind ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Bildungsgang sowie beglaubigte Nachweise über das Studium (Zeugnisse und Urkunden) beizufügen. Die Betreuungsvereinbarung erlischt nach Ablauf von sechs Jahren .

      (2) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses beschließt die Zugangsberechtigung, wenn ein wirtschaftswissenschaftliches Studium, einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftspädagogik,
      1. mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird oder
      2. für das der Grad des Master verliehen wird,
      an einer deutschen Hochschule mit mindestens guten Leistungen abgeschlossen wurde.

      (3) Der Promotionsausschuss beschließt die Zugangsberechtigung im Fall eines anderen einschlägigen Hochschulstudiums, sofern dieses jeweils mit insgesamt sehr guten Leistungen abgeschlossen wurde. Er kann die Annahme an geeignete Auflagen binden.

      (4) Der Promotionsausschuss kann auf besonders begründeten Antrag vom Erfordernis der guten Leistungen im Falle des § 5 Abs. 2 und der sehr guten Leistungen im Falle des § 5 Abs. 3 Befreiung erteilen und die Zugangsberechtigung beschließen; er kann die Zugangsberechtigung an geeignete Auflagen binden.

      (5) Im Fall eines ausländischen Studienabschlusses beschließt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen über die Zugangsberechtigung; er kann den Zugang an geeignete Auflagen binden.

      (6) Keine Zugangsberechtigung kann erhalten, wer bereits einmal ein Promotionsverfahren nicht bestanden hat.

      (7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bescheinigt die Zugangsberechtigung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Promotionsleistungen

      (1) Durch die Promotion wird eine Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen.

      (2) Die Leistungen umfassen die Prüfungen des Promotionsstudiums, eine in deutscher oder englischer Sprache verfasste wissenschaftliche Abhandlung aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften (Dissertation) und ihre mündliche Verteidigung (Disputation). Die Dissertation kann eine gemeinschaftliche Forschungsarbeit sein, sofern die einzelnen Beiträge...
      § 2 Promotionsleistungen

      (1) Durch die Promotion wird eine Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen.

      (2) Die Leistungen umfassen die Prüfungen des Promotionsstudiums, eine in deutscher oder englischer Sprache verfasste wissenschaftliche Abhandlung aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften (Dissertation) und ihre mündliche Verteidigung (Disputation). Die Dissertation kann eine gemeinschaftliche Forschungsarbeit sein, sofern die einzelnen Beiträge individuell abgrenzbar und bewertbar sind.

      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein selbständig erarbeiteter und angemessen formulierter Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet eines wirtschaftswissenschaftlichen Themenbereiches sein.

      (2) Der Promotionsausschuss erlässt Richtlinien für kumulative Dissertationen.

      (3) Enthält die Dissertation Arbeiten, die in Koautorenschaft entstanden sind, so ist der jeweilige Eigenanteil darzulegen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 2017

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