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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Quick Overview

  • University Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Faculty / department Evangelisch-Theologische Fakultät
  • Degree Protestant Theology
  • Subjects Theology, Protestant
  • Academic degrees Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifikationsphase sind entweder
      (a) der Abschluss eines grundständigen oder konsekutiven Studiums in einem für die Dissertation und den gewählten Schwerpunktbereich wesentlichen Fach an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule des deutschen Sprachraums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird; oder...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifikationsphase sind entweder
      (a) der Abschluss eines grundständigen oder konsekutiven Studiums in einem für die Dissertation und den gewählten Schwerpunktbereich wesentlichen Fach an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule des deutschen Sprachraums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird; oder
      (b) ein gleichwertiger Abschluss einer ausländischen Hochschule in einem für die Dissertation wesentlichen Fach, das fachwissenschaftlich an ein an der Fakultät gelehrtes Fachgebiet anschlussfähig ist; die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen; bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit des Abschlusses, ist ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz einzuholen;
      (c) für Promovend*innen, deren Abschlussarbeit nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst wurde, ein Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 in deutscher Sprache oder Niveau B 2 in englischer Sprache des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) laut anerkanntem Sprachtest (z. B. TOEFL, IELTS) oder einem äquivalenten Nachweis;
      (d) Nachweise über für den gewählten Schwerpunktbereich und das Thema der Dissertation notwendige Sprachkenntnisse; diese werden in der Betreuungsvereinbarung gemäß § 6 Absatz 2 festgehalten;
      e) die schriftliche Erklärung einer*eines promotionsberechtigten Angehörigen der Fakultät, dass sie*er die Betreuung der Promotion übernimmt.

      (2) Besonders geeignete Absolvent*innen wenigstens dreijähriger Bachelorstudiengänge an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule des In- oder Auslands können zu einem zwei- bis viersemestrigen Eignungsstudium zugelassen werden, in dem sie nachweisen, dass sie in dem gewählten Promotionsfach in ausreichender Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die im Eignungsstudium zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. In einem abschließenden Kolloquium prüft der Promotionsausschuss, ob die Bewerberin*der Bewerber über die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit verfügt und ausreichende Fachkenntnisse in dem für die Promotion gewählten Schwerpunktbereich besitzt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation aus einem der Schwerpunktbereiche gemäß § 2 Absatz 2 dieser Ordnung besteht in der Regel aus einer noch nicht veröffentlichten selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung (Monographie). In fachlich und methodisch gerechtfertigten Fällen ist auch eine kumulative Dissertation in Form mehrerer inhaltlich zusammenhängender wissenschaftlicher Einzelbeiträge möglich; das Nähere regelt Absatz 3.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutsc...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation aus einem der Schwerpunktbereiche gemäß § 2 Absatz 2 dieser Ordnung besteht in der Regel aus einer noch nicht veröffentlichten selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung (Monographie). In fachlich und methodisch gerechtfertigten Fällen ist auch eine kumulative Dissertation in Form mehrerer inhaltlich zusammenhängender wissenschaftlicher Einzelbeiträge möglich; das Nähere regelt Absatz 3.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzulegen.

      (3) Im Falle einer kumulativen Dissertation müssen mindestens drei Abhandlungen unter der Erstverfasserschaft, inklusive geteilter Erstverfasserschaft, der Doktorandin*des Doktoranden von wissenschaftlichen Reihen oder Periodika mit peer review-System bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Sind die zur kumulativen Dissertation eingereichten Aufsätze von zwei oder mehr Autor*innen verfasst worden, so muss der Eigenanteil der Doktorandin*des Doktoranden kenntlich gemacht werden. Den eingereichten Aufsätzen muss eine übergreifende Einführung mit Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den Einzelbeiträgen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse beigegeben sein; das Nähere regelt die Betreuungsvereinbarung.

      (4) Ausnahmen von den in Absatz 1 und 3 genannten Bedingungen für die kumulative Dissertation kann der Promotionsausschuss im Einzelfall auf begründeten schriftlichen Antrag der Doktorandin*des Doktoranden gewähren. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betreuerin*des Betreuers beizufügen. Dies gilt auch für andere mediale Formen der Erbringung.

      (5) Für die Begutachtung der Dissertation werden vom Promotionsausschuss mindestens zwei Gutachter*innen bestimmt. Erstgutachter*in ist in der Regel die Betreuerin*der Betreuer. Die
      Zweitgutachterin*der Zweitgutachter darf nicht zugleich Betreuer*in sein. Mindestens eine Gutachterin*ein Gutachter muss Hochschullehrer*in oder Privatdozent*in der Fakultät sein. Das Zweitgutachten kann auch von einer*einem im Ruhestand befindlichen Hochschullehrer*in erstellt werden.

      (6) In begründeten Fällen kann durch den Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin*ein weiterer Gutachter von Universitäten oder als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen des In- oder Auslands bestimmt werden.

      (7) Im Falle der kumulativen Dissertation darf keine Mitautorin*kein Mitautor der eingereichten Aufsätze zur Gutachterin*zum Gutachter bestellt werden.

      (8) Die Gutachter*innen begutachten die Dissertation unabhängig voneinander und legen schriftliche Gutachten vor. Die Gutachten schlagen vor,
      (a) die Dissertation anzunehmen oder
      (b) die Dissertation abzulehnen oder
      (c) die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben.

      (9) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist zugleich ein Prädikat vorzuschlagen. Folgende
      Bewertungen sind zulässig:
      „summa cum laude" = eine hervorragende Leistung (1);
      „magna cum laude" = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (2);
      „cum laude" = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (3);
      „rite" = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (4).

      (10) Die Entscheidung über die Annahme und Bewertung der Dissertation trifft die Prüfungskommission spätestens innerhalb von acht Monaten nach Einreichen der Dissertation. Die Gutachten sind der Prüfungskommission spätestens drei Monate nach Bestellung der Gutachtenden zuzuleiten.

      (11) Weichen die Gutachten gemäß Absätzen 5 bis 9 in der Empfehlung über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Umarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen die Notenvorschläge zwischen den Gutachten um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab, so gibt die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten in Auftrag.

      (12) Den Mitgliedern der Prüfungskommission ist Einsicht in die Dissertation und die Gutachten zu gewähren. Hierfür ist eine Frist von mindestens vier und höchstens acht Wochen nach Eingang der Gutachten vorzusehen.

      (13) Die Hochschullehrer*innen der Fakultät haben das Recht, weitere Gutachten zu erstellen. Diese müssen der Prüfungskommission in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor dem Termin vorliegen, zu dem die Kommission über Annahme und Bewertung der Dissertation berät und entscheidet.

      (14) Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden aufgrund der vorliegenden Gutachten gemäß den Absätzen 5, 6, 8, 9, 11 und 13 über Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung sowie, im Falle der Annahme, über die Bewertung der Dissertation.

      (15) Die Entscheidung über Annahme, Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation sowie gegebenenfalls die Bewertung wird der Doktorandin*dem Doktoranden unverzüglich nach der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt. Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (16) Wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, ist von der Prüfungskommission eine unter Berücksichtigung des Umfangs der Überarbeitungen und der persönlichen Situation der Doktorandin*des Doktoranden angemessene Frist hierfür einzuräumen. Die*der Vorsitzende macht aufgrund der Beratungen und Beschlüsse in der Prüfungskommission der Doktorandin*dem Doktoranden schriftlich die gemachten Auflagen namhaft. Bei Wiedervorlage der Dissertation gibt sie*er ein schriftliches Gutachten ab, auf dessen Grundlage die Prüfungskommission endgültig über Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet.

      (17) Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Prüfungsphase nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres möglich. Hierbei muss eine neue oder wesentlich verbesserte Dissertation vorgelegt und durch mindestens zwei Gutachten beurteilt werden. Wird auch diese Dissertation durch die Prüfungskommission abgelehnt, so ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Gemeinsame Promotion

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Titel „Philosophiae Doctor (Ph.D.)" auch gemeinsam mit einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der betreffenden Einrichtung und der Evangelisch-Theologischen Fakultät eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind. Die Vereinbarung muss vor...
      § 17 Gemeinsame Promotion

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Titel „Philosophiae Doctor (Ph.D.)" auch gemeinsam mit einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der betreffenden Einrichtung und der Evangelisch-Theologischen Fakultät eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind. Die Vereinbarung muss vorsehen, dass bei einer gemeinsamen Promotion im Regelfall die Zustimmung des Promotionsausschusses erforderlich ist.

      (3) Bei einer gemeinsamen Promotion muss eine Betreuerin*ein Betreuer der Dissertation Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn sein.

      (4) Bei einer gemeinsamen Promotion muss abweichend von § 9 Absatz 6 eine Gutachterin*ein Gutachter der Dissertation Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn sein.

      (5) Zu einer gemeinsamen Promotion kann nur zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllt und gemäß § 5 als Doktorand*in angenommen wurde.

      (6) Die Urkunde gemäß § 14 enthält in diesem Fall die Verleihung eines einzigen akademischen Grades, der in der von der anderen Hochschule verliehenen oder in der von der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn verliehenen Form geführt werden darf. Diese Beurkundung erfolgt in einer gemeinsamen Urkunde. Sie wird von der*dem zuständigen Vertreter*in der anderen Hochschule und der Dekanin*dem Dekan der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn unterschrieben und trägt die Siegel beider Hochschulen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 50/2023

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