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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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Quick Overview

  • University Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
  • Faculty / department Fakultät I Bildungs- und Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Education Theory; Political Science; Social Work Studies; Sociology; Special Education and Rehabilitation
    Education Theory; Political Science ...
  • Subjects Pedagogics and education, general; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magisterstudienganges oder eines diesen entsprechenden Studienganges, der zu einem Staatsexamen führt, in Bildungs-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften und ihren Teildisziplinen oder den Abschluss eines gleichwertigen Studiums in Bildungs-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften und ihren Teildisziplinen an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Bewerberinnen u...
      § 7 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magisterstudienganges oder eines diesen entsprechenden Studienganges, der zu einem Staatsexamen führt, in Bildungs-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften und ihren Teildisziplinen oder den Abschluss eines gleichwertigen Studiums in Bildungs-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften und ihren Teildisziplinen an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Bewerberinnen und Bewerber, die über einen Abschluss nach S. 1 in einem nicht einschlägigen Studiengang verfügen, können mit der Maßgabe zugelassen werden, bestimmte ergänzende Studienleistungen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen.

      (2) Nicht zur Promotion zugelassen wird, wer
      a) bereits ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchführt,
      b) bereits erfolglos ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchgeführt hat, sofern nicht ein begründeter Einzelfall vorliegt, oder
      c) bereits erfolgreich ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchgeführt hat und berechtigt ist, den mit der Promotion angestrebten Doktorgrad zu führen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbst-ständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Bildungs-, Erziehungs-, oder Sozialwissenschaften darstellen.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses. Di...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbst-ständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Bildungs-, Erziehungs-, oder Sozialwissenschaften darstellen.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses. Die Dissertation muss in jedem Fall eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Sie kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (3) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen (kumulative Dissertation). Der innere Zusammenhang ist in der Zusammenfassung nach Abs. 2 Satz 3 besonders darzulegen. Sind an diesen Einzelarbeiten auch andere Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler als Mitautorinnen bzw. Mitautoren beteiligt, ist der eigene Anteil detailliert darzulegen. Einer der beiden die Dissertationsschrift bewertenden Referentinnen oder Referenten darf an keiner der für die kumulative Dissertation eingereichten Publikationen beteiligt sein. Sie kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (4) Eine von mehreren – in der Regel nicht mehr als zwei – Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträgen zweifelsfrei einer Bewerberin oder einem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe b) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation ist in diesem Falle ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Prüfungskommission sowie gemeinsame Referentinnen und Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die Zeitdauer der Disputation wird in diesem Fall verdoppelt (§ 11).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) 1Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7a Abs. 4). 2Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. 3Vor Beginn des Verfahrens solle...
      § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) 1Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7a Abs. 4). 2Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. 3Vor Beginn des Verfahrens sollen sich die Beteiligten hinsichtlich der Besonderheiten einer binationalen Promotion beraten. 4Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors wird von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartnerin, sofern zulässig, gemeinsam, ansonsten im Rahmen einer Doppelpromotion (Double Doctorate) verliehen, wenn die Kooperationspartnerin das Promotionsrecht besitzt; andernfalls wird der Grad von der Fakultät unter Hinweis auf die Kooperation verliehen. 5Für Verfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen gelten die besonderen Vorschriften gemäß der Anlage 6 "Binationale Promotionsverfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG).

      § 7 a Zulassungsverfahren, Annahme, Immatrikulation
      ...
      (4) Wird ein Antrag auf Durchführung einer bi-nationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens gestellt (Absatz 2 Buchstabe e)), bemüht sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses um den Abschluss eines entsprechenden Kooperationsabkommens mit der gewünschten Hochschule.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 21.04.2020
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 035/2024
    • Source Amtliche Mitteilungen 8/2020
    • Last amended 04.06.2024

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