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Technische Universität Berlin

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Quick Overview

  • University Technische Universität Berlin
  • Faculty / department Fakultät II Mathematik und Naturwissenschaften
  • Degree
    ... Chemistry; Engineering Sciences; Mathematics; Physics
    Chemistry; Engineering Sciences ...
  • Subjects Chemistry; Engineering; Mathematics; Physics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur/zum Dr.-Ing. einen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss und bei einer Promotion zur/zum Dr. rer. nat. einen mathematischen oder naturwissenschaftlichen ...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur/zum Dr.-Ing. einen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss und bei einer Promotion zur/zum Dr. rer. nat. einen mathematischen oder naturwissenschaftlichen Abschluss. Wenn der Hochschulabschluss in einem Fach erworben wurde, das nicht dem der Promotion entspricht, kann der Fakultätsrat als Auflage zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen.

      (2) Wissenschaftlich besonders befähigte Inhaberinnen oder Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne den Erwerb eines weiteren Grades nach Absatz 1 im Wege eines Eignungs- feststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Die besondere wissenschaftliche Befähigung wird nachgewiesen
      1. durch das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzenden Gebieten sowie durch eine Veröffentlichung in der Regel in Erstautorschaft in einem für das jeweilige Fachgebiet einschlägigen Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle oder
      2. durch das erfolgreiche Absolvieren einer mindestens zwei-semestrigen von der Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften als gleichwertig anerkannten Qualifikationsphase in einer Graduiertenschule oder einem vergleichbaren strukturierten Promotionsprogramm, wenn diese durch mindestens eine Prüfung abgeschlossen wird. Von den Feststellungsprüfungen nach Satz 2 Nummer 1 wird mindestens eine nicht von der Betreuerin oder dem Betreuer abgenommen. In der/den Feststellungsprüfung/en wird geprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat die auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion zu fordernden wissenschaftlichen und methodischen Fähigkeiten besitzt. Weitere Studienleistungen werden dazu nicht verlangt. Der Fakultätsrat der Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften kann für Inhalt, Form und Durchführung der Feststellungsprüfung Ausführungsbestimmungen erlassen. Ein erfolgloser Versuch der Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden, auch nicht an einer anderen Fakultät der Technischen Universität Berlin.

      (3) Ist das Hochschulstudium an einer Fachhochschule erfolgt und mit einem Diplom abgeschlossen worden, ist zusätzlich die entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Anmeldung der Promotionsabsicht nach § 4 durch einen überdurchschnittlichen Abschluss (mit Auszeichnung, sehr gut oder gut) und das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen entsprechend den Regelungen in Absatz 2.

      (4) Ist das Hochschulstudium im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden, kann der Fakultätsrat der Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das bei der zuständigen Stelle der Technischen Universität Berlin einzuholen ist, die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluss nach Absatz 1 anerkennen. Sofern der Fakultätsrat der Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften die Gleichwertigkeit nicht anerkennt, sind zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu verlangen oder der Antrag abzulehnen.

      (5) Die in Absatz 1 bis 4 verlangten zusätzlichen Leistungen sind vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen.

      (6) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist vom Fakultätsrat der Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften zu versagen, wenn die vorgelegte Arbeit oder eine ähnliche Arbeit der Antragstellerin oder des Antragstellers bereits im Rahmen eines Promotionsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule mit nicht ausreichend bewertet wurde.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Ziel und Inhalt der Promotion
      ...

      (2) Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. Der Schwerpunkt der Dissertation liegt bei einer Promotion zur/zum Dr.-Ing. auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet und zur/zum Dr. rer. nat. auf mathematischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer...
      § 2 Ziel und Inhalt der Promotion
      ...

      (2) Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. Der Schwerpunkt der Dissertation liegt bei einer Promotion zur/zum Dr.-Ing. auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet und zur/zum Dr. rer. nat. auf mathematischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates auch in einer anderen Sprache abgefasst werden.
      In jedem Fall ist eine Zusammenfassung (abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache erforderlich.
      ...
      Die Dissertation kann bereits teilweise oder auch ganz vorveröffentlicht worden sein.

      (3) Die Dissertation als wissenschaftliche Abhandlung kann aus einzelnen veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Diese müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, der durch eine gemeinsame Einleitung sowie eine abschließende Diskussion schlüssig darzulegen ist. Näheres zu Art und Anzahl der Arbeiten kann die Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften in Ausführungsvorschriften regeln.

      (4) Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die in eine Dissertation einfließen oder die einzelnen Beiträge einer kumulativen Dissertation können in Koautorschaft entstanden sein. In diesem Fall muss die Antragstellerin oder der Antragsteller darstellen, welchen substanziellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und Methoden dieser Arbeiten sie oder er geleistet hat.

      (5) In der wissenschaftlichen Aussprache soll die Antragstellerin oder der Antragsteller den methodischen Ansatz der Dissertation und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen darlegen sowie zeigen, dass sie oder er die Problemstellungen und die Ergebnisse der Dissertation angemessen zu bewerten und in die zugehörige Fachdisziplin einzuordnen vermag.
      ...

      Hier finden Sie Informationen zur kumulativen Promotion:
      https://www.naturwissenschaften.tu-berlin.de/menue/forschung/promotion/
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 12 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu ...
      § 12 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Bestimmungen dieser Promotionsordnung für das gemeinsame Promotionsverfahren gelten. In der Vereinbarung kann im Sinne der nachstehenden Vorschriften eine Abweichung von dieser Promotionsordnung bestimmt werden.

      (3) Es muss sichergestellt sein, dass in dem Land, in welchem die ausländische Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung, mit der der Vertrag geschlossen werden soll, ihren Sitz hat, der erworbene Grad geführt werden kann.

      (4) Für die gemeinsame Promotion sind die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich. Im Falle der Abfassung der Dissertation oder/und der Durchführung der mündlichen Promotionsleistung in der Landessprache der ausländischen Universität/vergleichbaren Bildungseinrichtung oder anderen als der deutschen Sprache ist eine schriftliche Zusammenfassung in deutscher Sprache zu erbringen. Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Berlin stattfinden.

      (5) Zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion wird von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung neben der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses jeweils die gleiche Anzahl von Gutachterinnen und Gutachtern eingesetzt.

      (6) Die Promotionsunterlagen werden an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht werden soll, geführt; die andere Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung erhält Kopien davon.

      (7) Es wird eine zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren und Angabe des in dem jeweiligen, betreffenden Land zu führenden Doktorgrades von der Universität oder vergleichbarer Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht wurde, ausgefertigt und von beiden Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen unterzeichnet und gesiegelt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source i.d.F. vom 15.06.2022, Amtliches Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin 32/2022

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