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Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

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Quick Overview

  • University Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
  • Faculty / department Fakultät für Maschinenbau
  • Degree Mechanical Engineering
  • Subjects Mechanical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang an einer Hochschule, einschließlich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,54) abgeschlossen hat, oder einen einschlägigen Diplom- oder Magisterstudiengang entsprechend erfolgreich absolvierte. Über Ausnahmen entscheidet der Fak...
      § 8 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang an einer Hochschule, einschließlich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,54) abgeschlossen hat, oder einen einschlägigen Diplom- oder Magisterstudiengang entsprechend erfolgreich absolvierte. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.

      (2) Besonders befähigte Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades oder Bakkalareusabschlusses in Studiengängen gemäß Absatz 1 können in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 9 zur Promotion zugelassen werden.

      (3) Für die Zulassung muss ein Betreuer oder eine Betreuerin nach § 4 die Bereitschaft erklären, den Antragsteller oder die Antragstellerin wissenschaftlich zu betreuen.

      (4) Wird die Zulassung auf Grund eines außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen Hochschulabschlusses beantragt, muss der erworbene Abschluss den Abschlüssen aus den Absätzen 1 bis 2 gleichwertig sein und zu einer Promotion im Herkunftsland berechtigen. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat der betreuenden Fakultät auf Grundlage einer Bewertung der für Äquivalenzprüfungen innerhalb des Dezernats
      Studienangelegenheiten der OVGU zuständigen Stelle oder der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention) (BGBl. 2007 II, S. 712, 713).

      § 9 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 2 ist über den Dekan oder die Dekanin beim Fakultätsrat der betreuenden Fakultät zu beantragen. Mit dem Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung soll die Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit festgestellt werden. Geht ein solcher Antrag ein, stellt der Fakultätsrat die Eignung des Bewerbers/der Bewerberin nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen fest, insbesondere durch
      1. die Feststellung der besonderen Befähigung nach Absatz 2,
      2. die Feststellung des Nichtvorliegens des Ausschlussgrundes nach Absatz 3 und
      3. die Festsetzung der fachbezogenen Module nach Absatz 4.
      Näheres zum Eignungsfeststellungsverfahren können die Fakultäten des Ingenieurcampus in einer Ordnung regeln.

      (2) Eine besondere Befähigung und besondere Ausnahmefälle im Sinne des § 8 Absatz 2 liegen in der Regel nur vor, wenn das einschlägige Studium
      1. innerhalb der Regelstudienzeit absolviert,
      2. mit einer Gesamtnote von „sehr gut“ abgeschlossen worden ist und
      3. eine bereits vorhandene wissenschaftliche Reife durch mindestens eine weitere wissenschaftliche Leistung neben der Abschlussarbeit in Form einer Veröffentlichung eines Fachartikels im Fachgebiet der angestrebten Promotion in einem Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle in Allein- oder Erstautorenschaft nachgewiesen ist.

      (3) Von einem Eignungsfeststellungsverfahren ist ausgeschlossen, wer ein solches bereits erfolglos absolviert hat. Dies schließt erfolglose Eignungsfeststellungsverfahren an anderen Hochschulen oder anderen Fakultäten der OVGU, unabhängig davon, ob die dortigen Verfahren eine Wiederholung zulassen, ein.

      (4) Stellt der Fakultätsrat nach § 9 Absatz 2 eine besondere Befähigung fest, erfolgt die Zulassung zur Promotion unter Vorbehalt des Absolvierens von zwei Modulen auf dem Niveau eines Masterstudiengangs mit jeweils mindestens der Note „gut“. Der Fakultätsrat legt die Module fest. Über die Zulassung unter Vorbehalt und die zu absolvierenden Module wird der Bewerber oder die Bewerberin vom Dekan oder der Dekanin informiert. Die Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse der Module sind innerhalb eines Jahres nach Zulassung unter Vorbehalt durch den Bewerber oder die Bewerberin im Dekanat der betreuenden Fakultät vorzulegen. Die Jahresfrist kann auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin verlängert werden, wenn unverschuldete Gründe glaubhaft gemacht werden können. Eine Wiederholung der jeweiligen Prüfung ist nicht zulässig.

      (5) Über den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens ist vom Dekan oder der Dekanin eine Bescheinigung auszustellen. Im Falle des Nichtbestehens ist sie zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist der Nachweis der Befähigung gemäß § 1 Absatz 1 zu erbringen.

      (2) Die Dissertation ist eine schriftliche, wissenschaftliche und in der Regel monographische Arbeit in deutscher oder englischer Sprache. Sie stellt eine auf selbstständiger wissenschaftlicher Forschungsarbeit beruhende Leistung des oder der Promovierenden dar. Die Dissertation ist eine Einzelleistung. Eine gemeinsame Arbeit ist unter dem Vorbehalt des
      Anwendungsb...
      § 13 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist der Nachweis der Befähigung gemäß § 1 Absatz 1 zu erbringen.

      (2) Die Dissertation ist eine schriftliche, wissenschaftliche und in der Regel monographische Arbeit in deutscher oder englischer Sprache. Sie stellt eine auf selbstständiger wissenschaftlicher Forschungsarbeit beruhende Leistung des oder der Promovierenden dar. Die Dissertation ist eine Einzelleistung. Eine gemeinsame Arbeit ist unter dem Vorbehalt des
      Anwendungsbereiches des Absatzes 3 unzulässig. Die Dissertation darf als Ganzes nicht schon vor dem Abschluss des Verfahrens veröffentlicht sein.

      (3) In Ausnahme zu Absatz 2 darf die Dissertation auch kumulativ verfasst sein. Hierzu ist die Zustimmung der betreuenden Person in der Bereitschaftserklärung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 und des Fakultätsrates notwendig; ein Anspruch darauf besteht nicht. Die kumulative Dissertation enthält mindestens drei thematisch zusammengehörige Beiträge, die in Allein- oder Erstautorenschaft erstellt und in begutachteten Zeitschriften veröffentlicht worden sind
      oder zur Veröffentlichung angenommen sein müssen. Eine Liste der zugelassenen Zeitschriften für die jeweiligen Fachgebiete legen die Fakultätsräte der betreuenden Fakultät durch Beschluss fest. Bei Ko-Autorenschaft muss der eigene Anteil als individuelle wissenschaftliche Leistung substantiell, deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Der Zeitpunkt jeder Publikation darf bei der Einreichung der Dissertation in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Alle Beiträge müssen in einem konzeptionellen Rahmen zusammengefügt sein, der die folgenden Bestandteile umfasst:
      1. eine aussagekräftige Einführung von mindestens 40 Seiten, in der die den Publikationen zugrundeliegenden wissenschaftlichen Fragestellungen erläutert sind,
      2. Überleitungen zwischen den Fachbeiträgen,
      3. eine abschließende Reflexion, in der die eigenen Ergebnisse in den aktuellen fachlichen Kontext eingeordnet werden und
      4. ein Literaturverzeichnis.
      Die Einführung, Überleitungen, die Schlussbetrachtung und die einzelnen Fachbeiträge müssen erkennbar sein. Für die kumulative Dissertation gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

      (4) Eine früher abgelehnte Dissertation darf nicht erneut vorgelegt werden, es sei denn, sie wurde aus Gründen der Nichtzuständigkeit und Nichtzugehörigkeit zu einem Fachgebiet einer anderen Hochschule oder Fakultät zurückgewiesen.

      (5) Das Titelblatt der Dissertation ist nach dem Muster aus der Anlage 6 zu gestalten. Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. In jedem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache voranzustellen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 25 Kooperative Verfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften

      (1) Unter Leitung einer der Fakultäten des Ingenieurcampus kann ein kooperatives Promotionsverfahren mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden. Den akademischen Grad verleiht eine der Fakultäten dieser Ordnung. Sie ist die betreuende Fakultät im Sinne dieser Ordnung. Im Übrigen gilt § 18a Abs. 1 HSG LSA.

      (2) Die Betreuung der kooperativen Promotionsverfahren und seiner Promo...
      § 25 Kooperative Verfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften

      (1) Unter Leitung einer der Fakultäten des Ingenieurcampus kann ein kooperatives Promotionsverfahren mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden. Den akademischen Grad verleiht eine der Fakultäten dieser Ordnung. Sie ist die betreuende Fakultät im Sinne dieser Ordnung. Im Übrigen gilt § 18a Abs. 1 HSG LSA.

      (2) Die Betreuung der kooperativen Promotionsverfahren und seiner Promovierenden, einschließlich der Zulassung, Teilhabe, weiterer Rechte und Pflichten kann durch ein Promotionskolleg ergänzt werden. Näheres regelt eine gesonderte Ordnung.

      § 26 Bi-nationale Promotionsverfahren (Cotutelle de thèse)

      (1) Das Promotionsverfahren kann auf Grundlage dieser Ordnung und eines für den Einzelfall abzuschließenden Vertrages gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und deren zu verleihender akademischer Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Der Vertrag wird zwischen der betreuenden Fakultät und der vergleichbaren Struktureinheit an der anderen Hochschule oder der Hochschule selbst sowie dem oder der Promovierenden geschlossen. Er bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates und gilt als Promotionsvereinbarung im Sinne des § 11. Er soll Regelungen über die Verteilung der Bearbeitungszeiten, die Betreuung, Begutachtung, die Zahl der Mitglieder der
      Promotionskommission, das Promotionskolloquium, die Bewertung einschließlich Vergleichbarkeit der Notengebung, Veröffentlichung, den Vollzug, die Ausstellung der Promotionsurkunde und sonstiger Zeugnisse, Kosten und deren Trägerschaft enthalten.

      (3) Die Promotionsurkunde (vgl. insoweit das Muster in Anlage 9) enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens handelt. Die Verleihung kann auch gemeinsam erfolgen. Es wird nur ein Titel verliehen. Sollte die ausländische Hochschule ebenfalls eine Urkunde ausstellen, so weisen beide Urkunden aus, dass sie nur in Verbindung mit der jeweils anderen gelten und der Inhaber oder die Inhaberin der Urkunde das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der ausländischen Form zu führen. In beiden Urkunden ist der bi-nationale Charakter der gemeinschaftlich betreuten Promotion und der etwaigen gemeinsamen Verleihung des Doktorgrades zum Ausdruck zu bringen. Für die OVGU wird durch die betreuende Fakultät eine eigene Promotionsakte geführt, in die insbesondere der Vertrag aufzunehmen ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen, 41/20123
  • University Portrait
    Getting ahead at the University of Magdeburg

    The OVGU is a profile university. It strives for a sharply contoured and lean structure, which has a traditional focus on engineering and natural sciences as well as medicine, and sees economics, social sciences and humanities as indispensable disciplines for a modern university. The university comprises 9 faculties, the university administration, the rectorate and central institutions.
    According to the mission statement of the OVGU, the primary task is to advance the state of education and science through teaching and research. In accordance with its name, the university feels committed to the person of Otto von Guericke. His name stands for the application of scientific methods, the pursuit of innovation and new knowledge, and the assumption of social responsibility for present and future generations.

    Icon: uebersicht
    sees its main task as raising the standard of education and scholarship through teaching and research
    Icon: uebersicht
    stands for the application of scientific methods, the pursuit of innovation and new knowledge, and the assumption of social responsibility
    Technical, social, cultural and political development and design of living spaces

    Teaching at Otto von Guericke University Magdeburg is oriented towards the goal of educating students to become creative and critical people, equipping them with problem-solving skills, the ability to work in a team, intercultural knowledge and a sense of responsibility. Committed to the freedom of teaching, it focuses on a scientific foundation of solutions and an associated critical attitude that is permanently ready to learn.
     
    The university's teaching is characterized by diverse forms of communication that enable and challenge independent acquisition of knowledge and handling of problems and tasks. As a cooperation partner for the Olympic Training Center of the state of Saxony-Anhalt, the University of Magdeburg offers competitive athletes ideal study conditions.

    Icon: studium
    aim to deliver a very high standard of scientific education that is based on the latest research developments
    Icon: studium
    it focuses on a scientific foundation of solutions and an associated critical attitude that is permanently ready to learn
    Research & Transfer

    The OVGU addresses the diversity of both national and global societal challenges. This concerns technical, health and ecological issues; but also ethical, cultural, social and economic problems are the subject of scientific-methodical consideration, conceptualization and reflection.
    As a pioneer of technological development, the University of Magdeburg is increasingly becoming an interface between science and industry. Scientists at Otto von Guericke University Magdeburg advise and support important and forward-looking projects of the city, the state or regional companies with their expertise. As engineers, economists, sociologists, physicians or computer scientists, they are indispensable partners in regional and supra-regional networks with their knowledge and thus play a decisive role in the prosperous development of the state capital.

    Icon: forschung
    addresses the diversity of national and global societal challenges
    Icon: forschung
    is increasingly becoming an interface between science and industry
    Cosmopolitan university

    In the spirit of a cosmopolitan university, Otto von Guericke University Magdeburg maintains over 300 partnerships with 245 institutions in 60 countries at university, faculty and institute level. Magdeburg University pursues the goal of increasing its international visibility and attractiveness in order to remain an attractive place to learn and work for outstanding scientists and students from all over the world. Already, Magdeburg University is above the national average with more than 26.3 percent of foreign students from more than 100 nations. About 11 percent of the teaching staff come from abroad.

    Icon: international
    maintains over 300 partnerships with 245 institutions in 60 countries at university, faculty and institute level
    Icon: international
    more than 26.3 percent of foreign students from more than 100 nations
    Picture University of Magdeburg
    students of University of Magdeburg
    university campus University of Magdeburg
    One student wears a cap and the other does an experiment on his brain

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