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Philipps-Universität Marburg

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Quick Overview

  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Geschichte und Kulturwissenschaften (FB 06)
  • Degree
    ... Ancient History; Christian Archaeology and Byzantine Art History; Classical Archaeology; Didactics of History; Early Modern History; Eastern European History; Economic and Social History; Hessian and Comparative Regional History; History; Medieval History; Modern and Contemporary History; Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie
    Ancient History; Christian Archaeology and Byzantine Art History ...
  • Subjects Cultural studies; History
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      d) die Bet...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      d) die Betreuungsvereinbarung (Anlage 1),
      e) eine Bestätigung der Kenntnisse der Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg und der Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten an der Philipps-Universität Marburg.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer wenigstens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder ein Master-Abschluss. Der jeweilige Abschluss muss in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung erworben und in der Regel mit der Gesamtnote „gut“ bewertet worden sein.

      (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben, ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Eignungsfeststellung besteht aus der Überprüfung der Abschlussarbeit auf die für die Dissertation erforderlichen Fachkenntnisse durch die vorgeschlagene Betreuerin oder den vorgeschlagenen Betreuer und eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter.

      (4) Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand die spätere Begutachtung der Arbeit.

      (5) Eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann nicht erfolgen, wenn bereits ein Doktorgrad vorliegt, der dem angestrebten entspricht.

      (6) Die Entscheidung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann mit Auflagen verbunden werden. Dies gilt auch dann, wenn die Annahme als Doktorandin oder Doktorand auf Grundlage einer Eignungsfeststellung nach Abs. 3 erfolgt. Die Auflagen müssen bis zur Einleitung des Promotionsprüfungsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden. Sie sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (7) Die Sprachanforderungen entsprechen den Erfordernissen der Promotionsfächer und des Gegenstands der Dissertation. Ggf. werden Auflagen zu Sprachanforderungen in der Annahme zur Promotion und der Betreuungsvereinbarung individuell festgelegt.

      (8) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachgebiet, in dem die Dissertation angefertigt wird, und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sollen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.

      (9) Die Promovierenden sind verpflichtet, die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben im Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand anzugeben und deren Richtigkeit jährlich zu bestätigen. Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.

      (10) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt für drei Jahre. Nach spätestens drei Jahren ist das Promotionsprüfungsverfahren durch Einreichen der Dissertation einzuleiten oder dem Promotionsausschuss ein Bericht über den Stand der Dissertation vorzulegen und ein Verlängerungsantrag zu stellen. Im Antrag ist zu belegen, wie die Dissertation innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wenn nach Prüfung des Berichtes und des Standes des Promotionsvorhabens die Einleitung des Promotionsprüfungs- verfahrens in der beantragten Verlängerungsfrist zu erwarten ist, wird die Frist nach S. 1 entsprechend verlängert. Zu den Verlängerungsgründen zählen insbesondere die Elternzeit nach § 15 BEEG sowie die Zeiten eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligengesetz bis zur Dauer von zwei Jahren. Mehrfache Verlängerung ist möglich.

      (11) Die Vorlage einer ohne Betreuung und entsprechenden Betreuungsvereinbarung angefertigten Dissertation ist durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Es gilt § 10 Abs. 1. An die Stelle der Betreuungszusage tritt eine Zusage der Begutachtung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer Sprache oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer weiteren Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken ged...
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer Sprache oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer weiteren Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Teile solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      § 9 Kumulative Dissertation
      Eine kumulative Dissertation ist nicht vorgesehen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (5) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Fors...
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (5) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken an der Philipps-Universität Marburg“ und ggf. weitere Regelungen der Philipps-Universität zur Gestaltung von Kooperationsverträgen zu beachten.

      (6) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres, insbesondere die abweichenden Regelungen, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs zu regeln. In diesem darf allerdings nicht von den zwingenden Bestimmungen im HHG, den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionsordnungen und dieser Promotionsordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg 34/2022

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