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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer alle Bedingungen von 1. bis 6. erfüllt, d. h. wer:
      1. a) an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) in der Regel in einem humanwissenschaftlichen Studiengang mit überdurchschnittlichen Leistungen (mindestens Note "gut") abgeschlossen hat oder
      b) an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Masterg...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer alle Bedingungen von 1. bis 6. erfüllt, d. h. wer:
      1. a) an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) in der Regel in einem humanwissenschaftlichen Studiengang mit überdurchschnittlichen Leistungen (mindestens Note "gut") abgeschlossen hat oder
      b) an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) abgeschlossen und die Eignungsfeststellung gemäß § 6 mindestens mit der Note "gut" bestanden hat oder
      c) einen Bachelorgrad mit einem einschlägigen Schwerpunktfach an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben und sich einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 unterzogen hat und
      2. in die Doktorandenliste der Fakultät eingetragen ist;
      3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 8 einreicht, bei deren Anfertigung er von einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin der Universität Leipzig betreut worden ist und für deren Begutachtung sich ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Universität Leipzig verbindlich bereit erklärt hat. Im Falle grenzüberschreitender Verfahren muss zusätzlich die Einverständniserklärung eines Hochschullehrers der ausländischen Universität vorliegen;
      4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem ruhenden Verfahren steht und
      5. unter Beachtung der §§ 1 und 3 einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 einreicht.
      Über Ausnahmen zu Nummer 1 Buchst. a und b entscheidet der Fakultätsrat.

      (2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. EU-Master- oder Diplomabschlüsse werden grundsätzlich den entsprechenden deutschen Graden gleichgestellt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder einzuholen. In Fällen, in welchen deutschen oder ausländischen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      § 6 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Verfügt ein Kandidat bzw. eine Kandidatin nicht über den Hochschulabschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, hat er sich in der Regel einem Eignungsfeststellungsverfahren zu unterziehen, das schriftlich beim Dekan zu beantragen ist und über deren Inhalt und Umfang der Fakultätsrat beschließt. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 3 zulässig.

      (2) Eine Eignungsfeststellungsprüfung kann bei Vorliegen eines fachlich naheliegenden Hochschulabschlusses nach schriftlichem Antrag an den Dekan durch Beschluss des Fakultätsrates erlassen werden.

      (3) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Modulprüfungen in der Regel im Umfang von 30 LP aus den Studiengängen der Sportwissenschaft. Zu prüfen ist in mindestens 3, jedoch höchstens 5 Modulen. Früher erbrachte Teilleistungen können auf Antrag angerechnet werden.

      (4) Das Bestehen aller Teilprüfungen ist Voraussetzung für den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens insgesamt. Nichtbestandene Teilprüfungen können innerhalb von 6 Monaten auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist insgesamt mit der Note "gut" abzuschließen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten bzw. der Kandidatin auszuweisen, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift oder publikationsbasierte Arbeit einzureichen. Der Doktorand kann zu Beginn des Promotionsvorhabens dem Promotionsausschuss ein Konzept für seine Publ...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten bzw. der Kandidatin auszuweisen, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift oder publikationsbasierte Arbeit einzureichen. Der Doktorand kann zu Beginn des Promotionsvorhabens dem Promotionsausschuss ein Konzept für seine Publikationsplanung zur Prüfung vorlegen. Die publikationsbasierte Dissertation wird unter einem Gesamttitel eingereicht. Sie besteht aus einem Exposé von etwa 30 Seiten mit übergreifenden Aspekten zum Thema der Dissertation sowie in der Regel mindestens drei separaten, inhaltlich zusammenhängenden Abhandlungen, die als Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer‐review‐Verfahren bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen wurden.
      Das Exposé enthält eine Einleitung, einen verbindenden Text zu den eingereichten Publikationen, der diese Arbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Die eingereichten Abhandlungen müssen als Erstautorpublikation (inklusive geteilte Erstautorenschaft), davon mindestens eine in einem englischsprachigen Journal, vorliegen. Bei Abhandlungen von mehreren Autoren muss der Eigenanteil der Kandidatin/des Kandidaten kenntlich gemacht, eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin/der Doktorand ist verpflichtet, ihren/ seinen Anteil bei der Konzeption, Durchführung und Abfassung der Arbeit nachzuweisen.
      Ausnahmen von diesen Anforderungen sind vor der Eröffnung des Verfahrens von der Promovendin/dem Promovenden beim Promotionsausschuss schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt die Festlegungen des Ausschusses der Doktorandin/dem Doktoranden schriftlich mit.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In grenzüberschreitenden Verfahren soll die Dissertation in englischer Sprache abgefasst werden; zusätzlich ist eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Universität erforderlich.

      (4) Die Dissertation enthält in eingebundener Form neben dem Textteil sowie dem Inhalts- und Literaturverzeichnis:
      - ein Titelblatt gemäß Anlage;
      - eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges;
      - dissertationsbezogene bibliographische Daten;
      - eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache;
      - Selbständigkeitserklärung;
      - Erklärung über den Eigenanteil bei publikationsbasierter Dissertation
      gemäß § 8 Abs. 2.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 13 Annahme im grenzüberschreitenden Verfahren

      (1) Nach Annahme einer an der Sportwissenschaftliche Fakultät eingereichten Dissertation wird diese zusammen mit den Gutachten der ausländischen Partneruniversität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (2) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partneruniversität ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften diese...
      § 13 Annahme im grenzüberschreitenden Verfahren

      (1) Nach Annahme einer an der Sportwissenschaftliche Fakultät eingereichten Dissertation wird diese zusammen mit den Gutachten der ausländischen Partneruniversität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (2) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partneruniversität ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. Der Fakultätsrat entscheidet ggf. über eine veränderte Zusammensetzung der Promotionskommission.

      (3) Wird eine Dissertation an der ausländischen Partneruniversität eingereicht, entscheidet zunächst diese über Annahme und Fortführung des Verfahrens. Danach erhält die Sportwissenschaftliche Fakultät die Dissertation und die Gutachten zur eigenen Entscheidung über dieFortführung des Verfahrens. Nach erfolgter Zustimmung kann das gemeinsame Verfahren nach den Bestimmungen der Ordnung der Partneruniversität fortgesetzt werden.

      (4) Wird eine Dissertation in einem grenzüberschreitenden Verfahren durch die Sportwissenschaftliche Fakultät abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 47/2014

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