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Universität Augsburg

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Quick Overview

  • University Universität Augsburg
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. rer. biol. hum.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung zur Durchführung des Promotionsvorhabens
      Zu § 5 und § 6 APromO

      (1) Zugelassen werden zur Durchführung des Promotionsvorhabens zum Erwerb des Grades Dr. med. können
      1. Studierende der Medizinischen Fakultät Augsburg, die gemäß § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg vom 28.05.2019 die Äquivalenzleistung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht haben. Das Promotionsvorhab...
      § 5 Zulassung zur Durchführung des Promotionsvorhabens
      Zu § 5 und § 6 APromO

      (1) Zugelassen werden zur Durchführung des Promotionsvorhabens zum Erwerb des Grades Dr. med. können
      1. Studierende der Medizinischen Fakultät Augsburg, die gemäß § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg vom 28.05.2019 die Äquivalenzleistung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht haben. Das Promotionsvorhaben für die Vergabe des akademischen Grades Dr. med. kann grundsätzlich parallel zum Studium der Humanmedizin durchgeführt werden.
      2. Studierende anderer Medizinischer Fakultäten, die mindestens den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder eine entsprechende Äquivalenzleistung abgelegt haben.
      3. approbierte Ärztinnen und Ärzte in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität Augsburg, der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg, dem Universitätsklinikum Augsburg oder einem Kooperationskrankenhaus und mit Akademischen Lehrkrankenhäusern der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg. In diesen Fällen ist das Einverständnis der Leitung dieser Einrichtung zur Nutzung von Arbeitsmöglichkeiten dieser Einrichtung erforderlich.
      4. externe approbierte Ärztinnen und Ärzte, sofern das Promotionsvorhaben nicht an einer anderen Fakultät eingereicht wurde und eine Betreuungsvereinbarung nach § 7 dieser Ordnung vorliegt.
      5. Personen, die einen ausländischen Studienabschluss in der Medizin nachweisen können, dessen Gleichwertigkeit zur Ärztlichen Prüfung durch die Anerkennungsstelle in Bonn bestätigt wurde.

      (2) Zugelassen werden zur Durchführung des Promotionsvorhabens zum Erwerb des akademischen Grades Dr. rer. biol. hum. können Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs 5. APromO und ein abgeschlossenes Studium in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen, biomedizinischen, tiermedizinischen, pharmazeutischen, technischen, gesundheitswissenschaftlichen oder psychologischen Fach (Abschluss Diplom, Master, Staatsexamen, Magister oder vergleichbarer wissenschaftlicher Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule in einem Fach, das in einem engen fachlichen Bezug zu dem angestrebten Promotionsfach steht) mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5 vorweisen können. Bei einer Gesamtnote schlechter als 2,5 ist eine besondere Begründung zur überdurchschnittlichen Eignung für das Promotionsvorhaben erforderlich und muss vom Ständigen Promotionsausschuss bestätigt werden. Das Einverständnis der Leitung der Einrichtung zur Nutzung von Arbeitsmöglichkeiten dieser Einrichtung ist erforderlich.

      (3) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die deutsche oder englische Sprache in ausreichendem Maße beherrschen. Der Bewerber oder die Bewerberin ist verpflichtet, sich mit den Regelungen der APromO und dieser Promotionsordordnung vertraut zu machen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation
      Zu §7 und § 9 APromO

      (1) Die Dissertation kann als selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Monografie) in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

      (2) Die Dissertation kann auch kumulativ erfolgen. Die minimale Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind zwei wissenschaftliche Veröffentlichungen (Originalarbeiten) in Zeitschriften mit Peer-Review. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss bei einer der Veröffentlichungen Erstautorin bzw...
      § 10 Dissertation
      Zu §7 und § 9 APromO

      (1) Die Dissertation kann als selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Monografie) in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

      (2) Die Dissertation kann auch kumulativ erfolgen. Die minimale Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind zwei wissenschaftliche Veröffentlichungen (Originalarbeiten) in Zeitschriften mit Peer-Review. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss bei einer der Veröffentlichungen Erstautorin bzw. Erstautor sein. Die kumulative Dis- sertation muss eine Einleitung und eine Diskussion in deutscher oder englischer Sprache beinhalten, welche übergeordnet die wissenschaftliche Fragestellung den Publikationen zugrunde legt und wie die Veröffentlichungen im Rahmen dieser wissenschaftlichen Fragestellung zusammenhängen. Es muss außerdem klar hervorge-
      hen, welchen Beitrag die Doktorandin bzw. der Doktorand zu den Veröffentlichungen geleistet hat.

      (3) Die Dissertation muss grundsätzlich eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache beinhalten.

      (4) Die elektronische Fassung der Dissertation kann einer gesonderten Prüfung unterzogen werden.

      (5) Gemeinschaftliche Promotionen sind nicht zugelassen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Binationales Promotionsverfahren
      Zu §§ 33 – 38 APromO

      (1) Die mündliche Prüfung soll entsprechend §§ 13 und 14 durchgeführt werden. Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass Teile der mündlichen Prüfung auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden können.
      § 18 Binationales Promotionsverfahren
      Zu §§ 33 – 38 APromO

      (1) Die mündliche Prüfung soll entsprechend §§ 13 und 14 durchgeführt werden. Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass Teile der mündlichen Prüfung auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden können.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 31.03.2021
    • Homepage Internet page
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Last amended 16.12.2021

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