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Universität Mannheim

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Quick Overview

  • University Universität Mannheim
  • Faculty / department Fakultät für Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Political Science; Psychology; Social Data Science and Research Methodology; Sociology
    Political Science; Psychology ...
  • Subjects Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Als Doktorandin oder Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlussprüfung
      a) eines Masterstudiengangs oder
      b) eines Studiengangs gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes im Promotionsfach mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers von ...
      § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Als Doktorandin oder Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlussprüfung
      a) eines Masterstudiengangs oder
      b) eines Studiengangs gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes im Promotionsfach mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers von letzterem Erfordernis absehen.

      (2) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Alle für die Anerkennung erforderlichen Informationen über die anzuerkennenden Abschlüsse sind durch die Bewerberin oder den Bewerber bereitzustellen. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Bachelor- Studiengangs oder eines Staatsexamensstudiengangs im Promotionsfach, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zum Promotionsstudiengang am CDSS zugelassen werden. Gleiches gilt für besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule, einer Berufsakademie und der Notarakademie Baden-Württemberg.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand hat der Dekanin oder dem Dekan ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) Die in deutscher oder englischer Sprache, bei Doktorandinnen oder Doktoranden des CDSS in englischer Sprache, abgefasste gedruckte Dissertation; es sind je ein gedrucktes Exemplar für das Dekanatsbüro, bei Doktorandinnen oder Doktoranden des CDSS ein Exemplar für das CDSS, die Gutachtenden und d...
      § 9 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand hat der Dekanin oder dem Dekan ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) Die in deutscher oder englischer Sprache, bei Doktorandinnen oder Doktoranden des CDSS in englischer Sprache, abgefasste gedruckte Dissertation; es sind je ein gedrucktes Exemplar für das Dekanatsbüro, bei Doktorandinnen oder Doktoranden des CDSS ein Exemplar für das CDSS, die Gutachtenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission einzureichen; sofern die erforderliche Anzahl nicht vorab im Dekanatsbüro erfragt werden kann, sind sechs gedruckte Ausfertigungen einzureichen; neben den gedruckten Exemplaren ist die Dissertation in elektronischer Fassung sowie eine schriftliche Bestätigung der Doktorandin oder des Doktoranden einzureichen, dass gedruckte und elektronische Versionen
      übereinstimmen. Die eingereichten Exemplare gehen in das Eigentum der Universität über.
      b) Eine Erklärung über die Art der Dissertation (Monografie bzw. publikationsbasierte Dissertation).
      c) Bei Vorlage von Gemeinschaftsarbeiten im Rahmen einer publikationsbasierten Dissertation eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden darüber, welche Beiträge sie oder er in eigener Verantwortung selbstständig geleistet hat sowie eine Bestätigung dieser Erklärung durch die Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren.
      ...
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Art der Promotion
      ...
      (3) Wird eine Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt, ist hierfür mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages oder eines auf eine Einzeldoktorandin oder einen Einzeldoktoranden bezogenen Kooperationsvertrages zu treffen, welcher von den Rektorinnen oder Rektoren der beiden Hochschulen zu unterzeichnen ist. Der Promotionsausschuss sowie bei Doktorandinnen oder Doktoranden des Cent...
      § 1 Art der Promotion
      ...
      (3) Wird eine Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt, ist hierfür mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages oder eines auf eine Einzeldoktorandin oder einen Einzeldoktoranden bezogenen Kooperationsvertrages zu treffen, welcher von den Rektorinnen oder Rektoren der beiden Hochschulen zu unterzeichnen ist. Der Promotionsausschuss sowie bei Doktorandinnen oder Doktoranden des Center for Doctoral Studies in Social and Behavioral Sciences (CDSS) die Auswahl- und Prüfungskommission des CDSS, müssen dieser Vereinbarung zustimmen. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Sie hat bestehende Promotionsordnungen und gegebenenfalls die Studienordnungen beteiligter Promotionsstudiengänge beider Hochschulen zu berücksichtigen
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Bekanntmachung des Rektorats 2024

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