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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Quick Overview

  • University Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
  • Faculty / department Juristische Fakultät
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. iur.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann auf Antrag zugelassen werden, wer
      1. ein Studium der Rechtswissenschaft erfolgreich beendet und die Erste juristische Prüfung oder die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ im Sinne der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO BW) vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391) in der Fassung vom 16.12.2014 (Verordnung vom 24. November 2014, GBl. S. 71...
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann auf Antrag zugelassen werden, wer
      1. ein Studium der Rechtswissenschaft erfolgreich beendet und die Erste juristische Prüfung oder die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ im Sinne der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO BW) vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391) in der Fassung vom 16.12.2014 (Verordnung vom 24. November 2014, GBl. S. 712) bestanden hat. Wer sein Studium an einer anderen Fakultät beendet hat und wegen der dort erforderlichen Examensnote nicht zur Promotion zugelassen ist, steht Bewerbern ohne vollbefriedigendes Examen gleich,
      2. das Latinum erworben hat und
      3. mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg
      studiert hat.

      (2) Von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann auf Antrag befreit
      werden. Vom Erfordernis eines vollbefriedigenden Examens ist nur zu befreien,
      wenn mindestens die Note „befriedigend“ (ab 6,5 Punkten) erzielt wurde und nach dem Studiengang, nach den vorgelegten Seminarzeugnissen, nach dem Arbeitsplan und nach dem Urteil eines der Fakultät angehörenden Professors oder Privatdozenten anzunehmen ist, dass der Bewerber für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet ist. Eine Befreiung vom Erwerb des Latinums setzt den Nachweis anderer fremdsprachlicher Fähigkeiten voraus, die wie das Latinum Zugang zu den Grundlagen der Rechtswissenschaft, insbesondere in
      Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie oder Rechtsvergleichung,
      verschaffen.

      § 5 Bewerber mit inländischem Master

      (1) Wer über einen rechtskundlichen Master einer inländischen Hochschule
      verfügt, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss nach Regelstudienzeit (Gesamtdauer von Bachelor- und Masterstudium), nach Breite der belegten Fächer, nach Art und Umfang der Prüfungen sowie insbesondere nach
      seiner Eignung zur Vorbereitung auf vertieftes rechtswissenschaftliches Arbeiten
      einer mit „vollbefriedigend“ abgeschlossenen Ersten juristischen Prüfung gleichwertig ist und wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und
      3 erfüllt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

      (2) Die Gleichwertigkeit nach Abs. 1 fehlt insbesondere,
      - wenn der Studiengang nicht das Bürgerliche, Straf- und das Öffentliche
      Recht abdeckt oder keines der Grundlagenfächer Rechtsgeschichte,
      Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre,
      Rechtsvergleichung oder Allgemeine Staatslehre behandelt oder
      - wenn der Studienabschluss nicht mindestens drei umfangreichere
      schriftliche Aufsichtsarbeiten vorsieht oder
      - wenn während des Studiums keine wissenschaftliche Leistung erbracht
      wurde, die einer Seminararbeit mit wissenschaftlichem Vortrag entspricht.

      § 6 Besonders qualifizierte Absolventen von Bachelorstudiengängen und
      Staatsexamensstudiengängen Absolventen eines rechtskundlichen Bachelor-Studiengangs oder ohne ein dem Diplom, Magister, Master oder der Ersten juristischen Prüfung gleichwertiges rechtskundliches Abschlussexamen, das unter den Voraussetzungen der §§ 4, 5, 6a oder 7 die Zulassung zur Promotion eröffnet, können sich in einem Vorbereitungsstudium für eine Promotion qualifizieren, wenn die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch aussagekräftige, deutlich überdurchschnittliche Studienund Prüfungsleistungen aus dem bisherigen Studium nachgewiesen ist. Über diese Voraussetzung sowie gegebenenfalls über die in dem Vorbereitungsstudium zu erbringenden Leistungen und den zur Verfügung stehenden Zeitraum (in der Regel ein Jahr) befindet der Promotionsausschuss im Einzelfall. Die Leistungen können den Besuch von Lehrveranstaltungen mit Abschlussprüfung oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit oder eine Kombination von beiden umfassen. Die wissenschaftliche Arbeit entspricht in ihren Anforderungen der Studienarbeit in der Ersten juristischen Prüfung. Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Professoren und Privatdozenten zwei Personen zur Begutachtung der Arbeit sowie als Prüfer für ein abschließendes Kolloquium von dreißig Minuten Dauer. Durch das Kolloquium muss der Kandidat nachweisen, dass er über rechtswissenschaftliche Kenntnisse verfügt, die in Breite und Tiefe dem Standard der üblichen Abschlussprüfung entsprechen. Arbeit und Kolloquium werden mit „bestanden” oder „nicht bestanden” bewertet; die Arbeit und das Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.

      § 6a Bewerber mit inländischem Diplomabschluss und Absolventen der
      Berufsakademien und der württembergischen Notarakademie (Altfälle)

      (1) Wer ein rechtskundliches Studium an einer Fachhochschule mit dem Diplom
      abgeschlossen hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn seine besondere
      rechtswissenschaftliche Qualifikation in einem Eignungsfeststellungsverfahren
      (Abs. 3) nachgewiesen ist. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

      (2) Die Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass
      1. das Studium nach dem Studienplan und der Prüfungsordnung der Fachhochschule mindestens zu zwei Dritteln rechtskundliche Fächer umfasst
      und sich auf das Bürgerliche, das Straf- und das Öffentliche Recht erstreckt,
      2. der Bewerber
      a) nach der in der Abschlussprüfung der Fachhochschule erreichten
      Gesamtnote zu den besten 10 von Hundert der Prüfungsteilnehmer
      zählt,
      b) während des Eignungsfeststellungsverfahrens an einem rechtswissenschaftlichen Seminar der Fakultät teilgenommen und ein mindestens
      mit „gut” bewertetes, schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet hat und
      c) die schriftliche Prüfung nach Abs. 3 bestanden hat.

      (3) Die schriftliche Prüfung im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) findet jährlich
      in der dritten Septemberwoche statt. An ihr kann teilnehmen, wer die in Abs.
      2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) und b) genannten Voraussetzungen erfüllt und sich
      bis zum 31. Juli desselben Jahres angemeldet hat. Es ist je eine Aufsichtsarbeit
      im Bürgerlichen, im Straf- und im Öffentlichen Recht anzufertigen. Die Aufsichtsarbeiten sind in einem Termin zu schreiben. Sie entsprechen in der Schwierigkeit den Aufsichtsarbeiten der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden je Aufsichtsarbeit. Die Aufgaben werden vom Dekan gestellt und von jeweils zwei von ihm bestimmten Prüfern aus dem Kreis der Professoren und Privatdozenten begutachtet; für die Benotung gelten § 14 Abs. 2 und § 15 JAPrO BW entsprechend; an die Stelle des Landesjustizprüfungsamtes und seines Präsidenten tritt der Dekan oder ein von ihm beauftragter Professor. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote der drei Arbeiten mindestens „befriedigend” (7,0) beträgt und keine der Arbeiten mit einer Gesamtnote unter „ausreichend” (4,0) Punkte bewertet worden ist. Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal und nur insgesamt wiederholen.

      (4) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nach Abs. 3 entscheidet der
      Dekan.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Absolventen der Berufsakademien und der württembergischen Notarakademie.

      § 7 Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss

      (1) Wer außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes studiert
      hat, kann in Abweichung von § 4 zur Promotion zugelassen werden, wenn er
      1. ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium nachweist, über
      dessen Anerkennung der Promotionsausschuss beschließt; der Abschluss
      muss der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen
      Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend” im Sinne der JAPrO
      BW gleichwertig sein,
      2. vier Semester Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik
      Deutschland, davon mindestens zwei Semester in Heidelberg,
      studiert hat,
      3. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse durch eine von der Fakultät
      anerkannte Sprachprüfung nachweist; dazu zählen
      - die an einer deutschen Hochschule abgelegte Deutsche Sprachprüfung
      für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens der Note 2,5
      (bisheriges Notensystem) oder DSH-Stufe 3 (neues Leistungsstufensystem),
      - das Kleine Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens
      der Gesamtnote 2,5,
      - das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts,
      - die Zentrale Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts mit mindestens
      der Gesamtnote 2,5,
      - Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom,
      - das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz − Stufe II
      mit mindestens der Gesamtnote 2,5,
      - der Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens der
      Note 5 (TestDaFNiveaustufe, TDN) in allen Teilprüfungen,
      - die schriftliche Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Abschlusszeugnis der Sekundarstufe mit mindestens der Note 2,5, sofern dies im Rahmen bilateraler Abkommen mit anderen Staaten vorgesehen ist und − die schriftliche Abschlussprüfung im Fach Deutsch in der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland („Feststellungsprüfung”) mit mindestens der Note 2,5,
      4. im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Seminars ein Referat in
      deutscher Sprache selbständig angefertigt und in der Diskussion verteidigt
      hat; diese Leistungen müssen mindestens mit „befriedigend“ bewertet
      worden sein,
      5. innerhalb eines Vierteljahres zwei Klausuren angefertigt hat. Die eine
      Klausur muss ein Thema aus der deutschen oder römischen Rechtsgeschichte,
      der Verfassungsgeschichte der Neuzeit, der Rechtsphilosophie, der juristischen Methodenlehre, der Rechtssoziologie, der Rechtsvergleichung oder der Allgemeinen Staatslehre zum Gegenstand haben.
      In der anderen Klausur sind theoretische Fragen des geltenden Rechtsaus einem der Pflichtfächer der JAPrO BW, jedoch nicht aus dem Themenkreis der Dissertation, zu behandeln. Der Bewerber kann für jede Klausur ein Fachgebiet vorschlagen. Die Klausuren werden jeweils von zwei durch den Dekan bestellten Prüfern bewertet. Das Promotionsgesuch ist zurückzuweisen, wenn nicht beide Klausurarbeiten bestanden wurden. Bei Nichtbestehen können Klausuren nur einmal, frühestens nach drei Monaten, wiederholt werden.

      (2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Klausuren nach Abs. 1 Nr. 5 können durch
      entsprechende Klausuren im Rahmen eines Magisterstudiengangs der Juristischen
      Fakultät Heidelberg ersetzt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige, veröffentlichungsreife rechtswissenschaftliche Arbeit in deutscher Sprache sein. Die Dissertation kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses in einer anderen europäischen Hauptsprache abgefasst sein, wenn
      - der Gegenstand der Arbeit das rechtfertigt,
      - drei Personen aus der Gruppe der Professoren und Privatdozenten des
      Faches, dem der Gegenstand der Arbeit zugehört, erklären, zur Begutachtung
      einer Arbe...
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige, veröffentlichungsreife rechtswissenschaftliche Arbeit in deutscher Sprache sein. Die Dissertation kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses in einer anderen europäischen Hauptsprache abgefasst sein, wenn
      - der Gegenstand der Arbeit das rechtfertigt,
      - drei Personen aus der Gruppe der Professoren und Privatdozenten des
      Faches, dem der Gegenstand der Arbeit zugehört, erklären, zur Begutachtung
      einer Arbeit in dieser Sprache bereit und in der Lage zu sein
      und
      - ein Hochschullehrer des betroffenen Fachs, der die Sprache als seine
      Muttersprache schriftlich und mündlich beherrscht, die Bereitschaft erklärt
      hat, die Arbeit unter sprachlichen Gesichtspunkten zu begutachten,
      und nach Vorlage der Arbeit vom Promotionsausschuss zum Gutachter
      bestellt wird.
      Die fremdsprachige Dissertation muss eine ausführliche und aussagekräftige
      Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (2) Als Dissertation kann auch ein eindeutig abgrenzbarer und gesondert bewertbarer Beitrag zu einer Gemeinschaftsarbeit eingereicht werden, wenn er als
      solcher den Anforderungen an eine Dissertation genügt.

      (3) Die Dissertation kann bereits vollständig oder in Teilen veröffentlicht sein.

      (4) Nach Abgabe kann der Doktorand die Dissertation bis zum Eingang des
      ersten Gutachtens durch Erklärung gegenüber dem Promotionsausschuss zurückziehen.
      In diesem Fall ist das Promotionsverfahren beendet. § 16 gilt entsprechend.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 21.04.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungsblatt 15/2018, S. 1315 ff.
    • Source Mitteilungsblatt 7/2016, S. 525 ff.
    • Last amended 13.11.2018

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