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Justus-Liebig-Universität Gießen

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Quick Overview

  • University Justus-Liebig-Universität Gießen
  • Faculty / department Fachbereich 03 Sozial- und Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... Art Education; Didactics of Social Sciences; Education; Musicology/Music Education; Political Science; Sociology
    Art Education; Didactics of Social Sciences ...
  • Subjects Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen für die Annahme als Promovierende / als Promovierender

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Universität oder Hochschule voraus und erfordert in den einzelnen Fächern die Erfüllung folgender Bedingungen:
      1. Der Abschluss muss in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang oder Lehramtsstudiengang mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens 8 Semestern oder einem g...
      § 7 Voraussetzungen für die Annahme als Promovierende / als Promovierender

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Universität oder Hochschule voraus und erfordert in den einzelnen Fächern die Erfüllung folgender Bedingungen:
      1. Der Abschluss muss in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang oder Lehramtsstudiengang mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens 8 Semestern oder einem gleichwertigen Abschluss in anderen Studiengängen erworben sein. Über die Gleichwertigkeit eines Studienganges und Studienabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss. Für die Zulassung ist ein qualifizierter Studienabschluss mit mindestens der Gesamtnote „Gut“ oder besser (Dezimalnote bis einschließlich 2,5) erforderlich.
      2. Wurde das Promotionsfach im Umfang von weniger als 30 CP studiert, so muss nach Absprache mit der ersten Betreuungsperson der Nachweis der inhaltlich-fachlichen Eignung, die ein Ergänzungsstudium von in der Regel bis zu 30 CP beinhaltet, erbracht werden. Die Entscheidung trit der Promotionsausschuss.
      3. Bei einem abgeschlossenen Lehramtsstudium mit einer Studiendauer von unter 8 Semestern muss
      - der Studiengang Master Bildungswissenschat mit mindestens „Gut“ (Dezimalnote bis einschließlich 2,5) absolviert oder
      - in Absprache mit der ersten Betreuungsperson nach Entscheidung durch den Promotionsausschuss ein Ergänzungsstudium in einem Umfang von 30 bis 60 CP mit mindestens „Gut“ (Dezimalnote bis ein-
      schließlich 2,5) nachgewiesen werden.

      (2) Das im Antrag auf Annahme enthaltene Thema der Dissertation muss in die Zuständigkeit des Fachbereichs 03 fallen und in Forschung und Lehre vertreten sein.

      (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Ziffer 1 mit der Gesamtnote „Gut“ (Dezimalnote bis einschließlich 2,5) vorweisen können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Annahme als Promovierende / als Promovierender zu stellen. Der Promotionsausschuss legt hierzu in Abstimmung mit der vorgesehenen Erstbetreuung inhaltliche Kriterien fest, auf deren Grundlage die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen ist. Diese wird durch eine schriftliche Arbeit nachgewiesen, die die Promovierende / der Promovierende innerhalb von sechs Monaten nach Miteilung durch den Promotionsausschuss anfertigt und die von der Erstbetreuung und einer / einem weiteren, vom Promotionsausschuss bestimmten Wissenschaftlerin / Wissenschaftler aus der Gruppe der Professorinnen / der Professoren mindestens mit der Gesamtnote „Gut“ (Dezimalnote bis einschließlich 2,5) bewertet wird. Ansonsten lehnt der Promotionsausschuss die Annahme als Promovierende / als Promovierenden ab.

      (4) An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb Deutschlands abgelegte internationale akademische Abschlüsse werden auf der Grundlage der Richtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz als eine der Voraussetzungen für ein Promotionsvorhaben anerkannt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Anfertigung der Dissertation

      (1) Die Dissertation muss
      1. einen Fortschrit der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung erbringen,
      2. den methodischen Grundsätzen des Fachgebiets gerecht werden sowie den generellen Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen und
      3. eine den wissenschaftlichen Prinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten sowie ihren Gegenstand volls...
      § 12 Anfertigung der Dissertation

      (1) Die Dissertation muss
      1. einen Fortschrit der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung erbringen,
      2. den methodischen Grundsätzen des Fachgebiets gerecht werden sowie den generellen Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen und
      3. eine den wissenschaftlichen Prinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten sowie ihren Gegenstand vollständig, klar und formal einwandfrei darstellen.

      (2) Kumulative Dissertationen sollen in Bezug auf den wissenschaftlichen Beitrag und den Umfang der Forschungsleistung eine gleichwertige Leistung zu einer monographischen Dissertationsschrift darstellen. Es sind mindestens drei Artikel, die die schritweise Bearbeitung eines Themas nachvollziehbar verdeutlichen und eine eindeutige thematische Kohärenz aufweisen, mit einem Manteltext versehen, einzureichen. Die Artikel müssen folgende Bedingungen erfüllen:
      – Veröffentlichung in einschlägigen fachwissenschaftlichen Publikationen mit Begutachtungsverfahren,
      – mindestens zwei Artikel veröffentlicht (nicht älter als fünf Jahre),
      – höchstens ein Artikel zur Veröffentlichung angenommen,
      – mindestens zwei Artikel in Allein- oder Hauptautorinnenschaft / Hauptautorenschaft und
      – mehr als die Hälfte ohne Mitautorinnenschaft / Mitautorenschaft der Gutachtenden.

      (3) Dissertationen können in deutscher und / oder englischer Sprache erstellt werden. Jede weitere Wissenschaftssprache kann zugelassen werden, sofern die Prüfungskommission über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, um die Dissertation beurteilen zu können.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotion und Promotionsgrade
      ...
      (5) Eine gleichzeitige Promotion an einer anderen deutschen oder ausländischen Universität (binationales Promotionsverfahren / Cotutelle-Verfahren) ist möglich. Näheres hierzu regelt eine zwischen den beiden beteiligten Universitäten abgeschlossene Cotutelle-Vereinbarung.


      Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen für binationale Promotionsverfahren
      vom 19. Dezember 2012
      § 1 Promotion und Promotionsgrade
      ...
      (5) Eine gleichzeitige Promotion an einer anderen deutschen oder ausländischen Universität (binationales Promotionsverfahren / Cotutelle-Verfahren) ist möglich. Näheres hierzu regelt eine zwischen den beiden beteiligten Universitäten abgeschlossene Cotutelle-Vereinbarung.


      Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen für binationale Promotionsverfahren
      vom 19. Dezember 2012
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Mitteilung der Justus-Liebig-Universität Gießen 1/2024

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