Extract from the dissertation regulations
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und eng verwandte Disziplinen erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Die Dissertation kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine...
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und eng verwandte Disziplinen erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Die Dissertation kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mitwirkung mehrerer Autoren erstellte wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gilt die "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen".
(3) Die Dissertation kann auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Es sind dafür mindestens zwei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen. Der Doktorand muss als Erstautor ausgewiesen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist vom Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung mit Einführung und Diskussion schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Die Fachartikel müssen in (einem) führenden internationalen Journal(en) des Fachgebietes veröffentlicht worden sein. Dafür wird die aktuelle Rangfolge nach Impact Factor entsprechend Journal Citation Report® im ISI Web of knowledgeSM für das entsprechende Fachgebiet zugrunde gelegt. Das (Die) Journal(e) solle(n) zur oberen Hälfte der Journale des Fachgebietes (Sub-ject Category) nach dem jeweils aktuellen Journal Citation Report® zählen. Ko-Autorenschaften sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn der Doktorand deralleinige Erstautor der Fachartikel und seine individuelle Promotionsleistung kenntlich gemacht und deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gilt die "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlver-haltens und für den Umgang mit Verstößen".
(4) Die Dissertation ist mit einer Zusammenfassung mit jeweils maximal 1000 Wörtern in englischer und deutscher Sprache, gegliedert in die Absätze Hintergrund, Fragestellung/Hypothese, Material und Methode, Ergebnisse, Schlussfolgerung(en) zu versehen.
(5) In der Dissertation ist die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Zulassung der Klinischen Studie (Ethikvotum), die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und die Einhaltung von allgemeinen Datenschutzbestimmungen entsprechend Anlage 2 zu dokumentieren.
(6) Die Dissertation ist in englischer Sprache abzufassen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreuers.
(7) Die Dissertation wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind. In Ausnahmefällen bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Entscheid des Promotionsausschusses ein drittes Gutachten angefordert werden. Der Erstgutachter ist berufener Professor der Medizinischen Fakuktät Carl Gustav Carus. Der Zweitgutachter oder ggf. Drittgutachter kann Hochschullehrer oder habilitationsadäquat qualifizierter Wissenschaftler sein, beispielsweise außerplanmäßiger Professor, Privatdozent, Heisenbergstipendiat, oder TUD Young Investigator. Der Zweitgutachter darf grundsätzlich nicht der gleichen Einrichtung (Institut oder Klinik) angehören wie der Erstgutachter. Einer der Gutachter soll keine gemeinsame Publikation mit dem Doktoranden aufweisen. Der Zweitgutachter ist aus einem Fachgebiet zu bestellen, das zum Thema der Promotion komplementär ist. Zum Gutachter darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzender der Promotionskommission ist.
(8) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
- summa cum laude = ausgezeichnet = eine außergewöhnlich gute Leistung (1,0)
- magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung (1,1 bis 1,4)
- cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung (1,5 bis 2,4)
- rite = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung (2,5 bis 3,0).
- non sufficit = nicht genügend = eine nicht ausreichende Leistung (3,1 und größer).
Zur Standardisierung der Bewertung der Dissertation gelten die in Anlage 3 zu dieser Ord-nung niedergelegten Bewertungskriterien. Die Gutachten sollen innerhalb von 8 Wochen beim Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters widerrufen und einen neuen Gutachter bestellen. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgangmit Verstößen" und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(9) Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation an den Doktoranden zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Hochschullehrer als Gutachter hinzu, der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrer, habilitierte oder habilitationsäquivalent qualifizierte Wissenschaftler, beispielsweise außerplanmäßige Professoren, Privatdozenten, Heisenbergstipendiaten, oder TUD Young Investigators der Fakultät, haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslagefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Dekan oder den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Notenvorschläge einzusehen.
(11) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 8 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit nicht genügend (non sufficit) bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 14 Abs. 1. Das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte; die übrigen Exemplare werden dem Doktoranden zurückgegeben.