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Universität Konstanz

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 3 Zulassungsvoraussetzungen
      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule o...
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 3 Zulassungsvoraussetzungen
      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
      1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
      2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
      3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
      4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule

      (3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.

      (4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notarakademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschlussprüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.

      (5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      § 4 Vorprüfung

      (1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.

      (2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      (3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.


      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Philosophie

      Art. 2: Weitere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 3 Abs. 2 u. 5 Allg. Reg.)

      (1) Ein Bewerber/eine Bewerberin wird zum Erwerb des Grades eines Doktors der
      Philosophie (Dr.phil.) nur zugelassen, wenn der Fachbereichssprecher/die Fachbereichssprecherin feststellt,
      a) dass die Themenbereiche der Dissertation an der Universität Konstanz durch
      Lehre oder Forschung im Fachbereich vertreten sind und
      b) dass eine qualifizierte erste Abschlussprüfung oder sonstige wissenschaftliche
      Leistungen der Bewerberin/des Bewerbers die Befähigung zu selbständiger
      wissenschaftlicher Arbeit in dem betreffenden Fach erkennen lassen.

      (2) Es werden nur Bewerber und Bewerberinnen im Fach Philosophie angenommen,
      die einen erfolgreichen Antrag auf Zulassung zu einem Promotionsstudium im
      Rahmen der Prüfungs- und Studienordnung für die Promotionsstudiengänge der
      Geisteswissenschaftlichen Sektion gestellt haben. Über mögliche Ausnahmen
      entscheidet der zuständige Promotionsausschuss. Mögliche Ausnahmen können
      begründet sein durch eine Berufstätigkeit, einen weit entfernten Wohnort oder
      andere außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung eines Promotionsstudiums im Rahmen dieser Prüfungs- und Studienordnung in unzumutbarem Maße erschweren.

      (3) Absolventen und Absolventinnen des Bachelor-Studiengangs "Philosophie" an
      der Universität Konstanz oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs an
      einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule können nach Vorlage
      eines schriftlichen Exposés und einem Beratungsgespräch mit dem/der vorgesehenen Hauptbetreuer/in mit dessen/deren Zustimmung zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. ein Bachelor-Abschluss mit der Mindestnote 1,3 erreicht wurde. Die Note der
      Bachelor-Arbeit muss dabei 1,0 betragen - bei ausländischen Abschlüssen
      müssen äquivalente Noten vorliegen -,
      2. der Bewerber/die Bewerberin im Masterstudiengang Philosophie an der Universität
      Konstanz zugelassen ist und alle erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen
      mit Ausnahme der Masterarbeit erbracht hat, und
      3. die Durchschnittsnote der im Master-Studiengang erbrachten Studien- und
      Prüfungsleistungen mindestens 1,3 beträgt.

      Art. 3: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
      Die Vorprüfung wird von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen abgenommen, die
      aufgrund einer vom Bewerber/von der Bewerberin vorzulegenden schriftlichen, wissenschaftlichen Arbeit und eines mindestens einstündigen Kolloquiums feststellen, ob der Bewerber/die Bewerberin in den Fachrichtungen der vorgesehenen Promotion über einen Wissensstand verfügt, der dem bei der erforderlichen Abschlussprüfung verlangten entspricht.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Z...
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      (2) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Eine bereits veröffentlichte Arbeit der Bewerberin/des Bewerbers kann eingereicht werden, wenn seit deren Erscheinen in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

      (3) Die Fachspezifischen Regelungen können festlegen, dass mehrere zusammenhängende Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers als Dissertation eingereicht werden können, wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind und im Fall gemeinsamer Forschungsarbeit die individuelle Leistung der Bewerberin/des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Fachspezifischen Regelungen können weitere Anforderungen an eine kumulative Dissertation festlegen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

      (4) Die schriftlich begründeten Gutachten sind von den Referenten/Referentinnen unabhängig voneinander zu verfassen und dem Zentralen Prüfungsamt spätestens drei Monate nach der Bestellung zum Referenten/zur Referentin vorzulegen.

      (5) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung befürworten. Bei Annahme gelten folgende Bewertungsmaßstäbe:
      ausgezeichnet = 0
      sehr gut = 1
      gut = 2
      genügend = 3
      Es können halbe Zwischennoten gegeben werden.
      Die Note "ausgezeichnet" wird nur für besonders hervorragende Leistungen vergeben.
      Bei Ablehnung lautet die Bewertung: ungenügend = 4
      Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note differieren.
      In den Fachspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass ein drittes Gutachten einzuholen ist, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als 0,5 ist, sowie, dass dieses Gutachten von einer geeigneten universitätsexternen Person erstellt werden soll, wenn die nach § 7 Abs. 3 bestellten Referenten/ Referentinnen Mitglieder der Universität Konstanz sind.

      (6) Bei Annahme der Dissertation gibt das Zentrale Prüfungsamt dem zuständigen Fachbereich unter Angabe der Gutachter(innen)namen bekannt, dass Gutachten und Dissertation beim Zentralen Prüfungsamt zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen, ausliegen. Die Auslagefrist ist nach zwei Wochen der Vorlesungszeit auch dann gewahrt, wenn die Auslage in der vorlesungsfreien Zeit beginnt. In den Fachspezifischen Regelungen kann in weiteren Fällen eine Fristverkürzung vorgesehen werden. Die Auslage kann auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin bei Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens an das Zentrale Prüfungsamt mit Zustimmung des/der zuständigen Fachbereichssprecher/in aus wichtigem Grund, insbesondere zur Wahrung von Schutzrechten beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Fachbereichssprecher/Die Fachbereichssprecherin informiert das Zentrale Prüfungsamt. Pro-fessoren/ Professorinnen, Juniorprofessoren/Juniorprofessorinnen, Hochschul- und Privatdozenten/-dozentinnen sowie der Doktorand/die Doktorandin, wenn seine/ihre mündliche Prüfung ein Kolloquium über die Dissertation beinhaltet, können Einsicht nehmen und bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich begründete Stellungnahmen ankündigen. Die Stellungnahme ist spätestens eine Woche nach Ankündigung beim Zentralen Prüfungsamt abzugeben. Bei Vorlage einer Stellungnahme bestimmt der Promotionsausschuss über das weitere Verfahren.
      Er kann dabei
      a) die Stellungnahme unberücksichtigt lassen,
      b) von den Referenten/Referentinnen der Dissertation eine ergänzende Stellungnahme einholen und zusätzlich bis zu zwei weitere Referenten/Referentinnen als Gutachter/innen der Dissertation bestellen. Diese Referenten/ Referentin-nen können zu mündlichen Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.

      (7) Der Vorschlag der Mehrheit der Referenten/Referentinnen entscheidet über die Annahme und Ablehnung. Kommt keine Mehrheit zustande, so bestellt der Promotionsausschuss eine/n weitere/n Referentin/Referenten. Ihre/Seine Bewertung nach Abs. 4 und 5 entscheidet.

      (8) Das Prädikat der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referenten/Referentinnen erteilten Noten. Dabei wird die Endnote bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Prädikate lauten:
      von weniger als 0,50 = ausgezeichnet
      von 0,50 bis 1,50 = sehr gut
      von 1,51 bis 2,50 = gut
      von 2,51 bis 3,50 = genügend
      mit der Folge, dass die Dissertation angenommen ist;
      ab 3,51 = ungenügend,
      mit der Folge, dass die Dissertation abgelehnt ist.

      (9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das gesamte Promotionsverfahren been-det. Die Kommission entscheidet, ob der Bewerber/die Bewerberin die umgearbeitete Dissertation ein weiteres Mal mit einem neuen Promotionsgesuch einreichen kann. Das Prüfungsamt gibt dem Bewerber/der Bewerberin unter Beifügung der Gutachten schriftlichen Bescheid. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Akten.


      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Philosophie

      Art. 5: Dissertation (zu § 8 Abs. 1 Allg. Reg.)
      Auf Antrag kann die Dissertation in begründeten Fällen in einer modernen Fremdsprache
      abgefasst werden. In einem solchem Fall ist der Dissertation eine ausführliche
      Zusammenfassung in deutscher Sprache beizugeben.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 22.06.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 2025
    • Source Amtliche Bekanntmachung 32/2015; Berichtigung vom 7.7.2015, Amtliche Bekanntmachung 48/2015
    • Last amended 20.02.2025

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