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Universität Bremen

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Quick Overview

  • University Universität Bremen
  • Faculty / department Fachbereich 03 Mathematik, Informatik
  • Degree Computer Science; Mathematics
  • Subjects Computer science; Mathematics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin/Doktorand ist der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums, das durch einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen nachgewiesen ist.

      (2) Als Doktorandin/Doktorand angenommen werden kann auch, wer mit herausragenden Leistungen ein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplomgra...
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin/Doktorand ist der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums, das durch einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen nachgewiesen ist.

      (2) Als Doktorandin/Doktorand angenommen werden kann auch, wer mit herausragenden Leistungen ein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplomgrad an einer Fachhochschule beendet hat und durch zusätzliche Studienleistungen entsprechend den geltenden Prüfungsordnungen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat, die denen entsprechen, die durch ein Studium gemäß Absatz 1 erworben werden. Der Umfang dieser Studienleistungen wird im Benehmen mit der Bewerberin/dem Bewerber auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers vom Promotionsausschuss festgesetzt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/Der Doktorand muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mehreren eigenen Originalarbeiten (z.B. begutachtete Artikel in Zeitschriften oder Konferenzen) bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschungszusa...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/Der Doktorand muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mehreren eigenen Originalarbeiten (z.B. begutachtete Artikel in Zeitschriften oder Konferenzen) bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Doktorandin/dem Doktoranden in einem detaillierten einleitenden Teil darzulegen ist. Die zugrundeliegenden Publikationen sind mit allen Autorinnen/Autoren, Titel und vollständigen bibliographischen Informationen aufzuführen. Bei Verwendung von Artikeln, an deren Abfassung mehrere Autorinnen/Autoren beteiligt sind, ist der Eigenanteil der Doktorandin/des Doktoranden schriftlich darzulegen.

      (3) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wird eine kumulative Dissertation gemäß Absatz 2 eingereicht, so kann diese ganz oder teilweise in Englisch oder Deutsch vorgelegt werden. Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache ist in die Dissertation einzubinden.

      (5) Die Dissertation ist in drei gebundenen Exemplaren vorzulegen. Dem Prüfungsamt wird zusammen mit den gebundenen Exemplaren eine identische elektronische Version der Dissertation zur Verfügung gestellt. Diese Version wird archiviert und kann zur Überprüfung der Arbeit auf eine korrekte Zitierung der Quellen und Hilfsmittel eingesetzt werden. Der Dissertation ist eine schriftliche Versicherung an Eides Statt gem. § 65 Absatz 5 BremHG (siehe Anlage 1 zu dieser Promotionsordnung) beizufügen, dass:
      1. die Doktorandin/der Doktorand die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe (selbstständig)
      angefertigt hat,
      2. die Doktorandin/der Doktorand keine anderen als die von ihr/ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat,
      3. die Doktorandin/der Doktorand die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommene Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
      4. die zu Prüfungszwecken beigelegte elektronische Version der Dissertation identisch ist mit der abgegebenen gedruckten Version.

      (6) Die Dissertation ist bis zum Kolloquium universitätsöffentlich auszulegen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 15 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen get...
      § 15 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte der Bewerberin/des Bewerbers,
      - an welcher Universität die mündliche bzw. abschließende Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Bewertungskriterien und ggf. das Notenschema für die Promotionsleistung,
      - die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und dass die Betreuerin/der Betreuer oder die Gutachterin/der Gutachter aus jeder der Universitäten diesem Ausschuss als Prüferin/Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      1. die beiden Betreuerinnen/Betreuer,
      2. je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen und der Universität Bremen; dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter sein.
      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden vom Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung des Prüfungsausschusses erforderlichen Umfang beherrschen.

      (6) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in der ausdrücklich auf das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung hingewiesen wird. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist bzw. die Veröffentlichung sichergestellt ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 3/2022, S. 215 ff.

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