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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule
      1. a) einen dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Master-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengang abgeschlossen und dabei in der Regel mindestens die Note „gut“ erreicht hat oder
      b) die Promotionsvorprüfung gemäß § 8 bestanden hat,
      2. in die Doktorandenliste eingetragen ist,
      3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 10 einreic...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule
      1. a) einen dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Master-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengang abgeschlossen und dabei in der Regel mindestens die Note „gut“ erreicht hat oder
      b) die Promotionsvorprüfung gemäß § 8 bestanden hat,
      2. in die Doktorandenliste eingetragen ist,
      3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 10 einreicht, bei deren Anfertigung er von einem Betreuer gemäß § 5 betreut worden ist und für deren Begutachtung sich ein Hochschullehrer der Fakultät für Chemie und Mineralogie i.S. von § 12 bereiterklärt hat,
      4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat bzw. nicht in einem schwebenden Verfahren steht,
      5. unter Beachtung der §§ 1 und 3 einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 10 einreicht,
      Über Ausnahmen zu Ziffer 1a und 1b entscheidet der Fakultätsrat.

      (2) Das Promotionsverfahren kann als kooperatives Promotionsverfahren gemeinsam mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. Vom zuständigen Fakultätsrat der betreffenden Fachhochschule und dem Promotionsausschuss der Fakultät für Chemie und Mineralogie wird je ein Hochschullehrer benannt. Diese legen in einer gemeinsamen Vereinbarung fest, ob und welche zusätzlichen Leistungen gem. § 8 vor Eröffnung des Verfahrens zu erbringen sind. Diese Vereinbarung bedarf der Bestätigung durch den Promotionsausschuss. Die Promotionsvorprüfung ist nach § 8 abzulegen. In einem kooperativen Promotionsverfahren soll die Dissertation von einem Hochschullehrer der Universität Leipzig und einem Hochschullehrer der Fachhochschule gemeinsam betreut werden.

      (3) Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Für diesen Fall sind Zugang und Ausgestaltung in § 7 geregelt.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen deutschen oder ausländischen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (5) Ein Promotionsverfahren kann unter folgenden weiteren Voraussetzungen stattfinden:
      1. Es muss eine Vereinbarung über die binationale gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben mit der entsprechenden ausländischen Universität abgeschlossen worden sein, oder es wurde mit der ausländischen Universität ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung eines binationalen Promotionsvorhabens abgeschlossen.
      2. Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Fakultät für Chemie und Mineralogie oder an der ausländischen Universität eingereicht werden.

      § 7 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann auch zugelassen werden, wer als Absolvent einer Fachhochschule oder Universität einen Bachelorgrad in einem dem Promotionsgebiet (Spezialgebiet innerhalb des Fachgebiets gem. §1 Absatz 3, z.B. Physikalische Chemie im Fachgebiet Chemie) zuzuordnenden Studiengang mit einem weit überdurchschnittlichen Abschluss erworben hat und im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgewiesen hat, dass er Kenntnisse vorweisen kann und Studienleistungen erbracht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Promotionsverfahren mit Erfolg wird abschließen können.

      (2) Die Eignungsfeststellungsprüfung hat bestanden, wer in einer vorausge-henden Vorbereitungsphase alle Module mit einem Gesamtumfang von 60 Leistungspunkten in einem dem Promotionsgebiet entsprechenden Masterstudiengang der Fakultät für Chemie und Mineralogie mit der Mindestnote gut absolviert hat. Die Auswahl der betreffenden Module nimmt der Doktorand in Absprache mit dem Betreuer vor, sie wird vom Promotionsausschuss bestätigt. Während der Vorbereitungsphase ist der Doktorand unter Vorbehalt in die Doktorandenliste einzutragen.

      (3) Die Eignung für eine Promotion an der Fakultät Chemie und Mineralogie wird durch den Promotionsausschuss festgestellt.

      § 8 Promotionsvorprüfung

      (1) Verfügt ein Kandidat nicht über einen Hochschulabschluss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a, der dem Promotionsgebiet zugeordnet werden kann, hat er sich in der Regel einer Promotionsvorprüfung zu unterziehen, über deren Inhalt und Umfang der Fakultätsrat beschließt. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 2 zulässig.

      (2) Eine Promotionsvorprüfung kann nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Fakultätsrates bei Vorliegen eines durch den Fakultätsrat als fachlich naheliegend anerkannten Hochschulabschlusses erlassen werden.

      (3) Die Promotionsvorprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus dem Studiengang, der dem Promotionsgebiet entspricht. Der Fakultätsrat entscheidet über Art (Fächer und Module), Umfang und Prüfungsform der Promotionsvorprüfung. Jede nicht bestandene Promotionsvorprüfungsleistung kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form schriftlich darstellen. Die Dissertation kann als rein monographische Einzelschrift eingereicht werden. Die Dissertation kann aber auch Publikationen und Publikationsmanuskript...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form schriftlich darstellen. Die Dissertation kann als rein monographische Einzelschrift eingereicht werden. Die Dissertation kann aber auch Publikationen und Publikationsmanuskripte enthalten. Enthält die Dissertation eigenständige Schriften (z.B. Teile mit eigenständiger Thematik, Publikationen oder Manuskripte), so ist diesen Teilen ein einleitendes Kapitel voranzustellen. Dieses Kapitel führt in die übergeordnete Thematik des Promotionsthemas ein. Weiterhin wird der inhaltliche Zusammenhang der Publikationen, Manuskripte oder Einzelteile erläutert und die erzielten Ergebnisse werden zusammengefasst und in einen größeren Kontext eingeordnet und diskutiert. Bei überwiegend publikationsbasierten Dissertationen muss durch das einleitende Kapitel und durch die unter Absatz 4 angeführten Angaben die eigenständige Leistung des Promovenden erkennbar und für die Gutachter umfassend bewertbar sein.

      (3) Monographische Einzelschriften oder zusammenhängende Teile einer Dissertation sollten in der Regel einheitlich in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache im Umfang von jeweils ca. einer Seite beizufügen.

      (4) Enthält die Dissertation Publikationen oder Manuskripte mehrerer Autoren oder Teile, die unter Beteiligung mehrerer Personen entstanden sind, so ist der eigene Anteil an der Konzeption, Durchführung und Auswertung der Experimente und Untersuchungen sowie der Manuskripterstellung eindeutig darzustellen.

      (5) Die Dissertation enthält in eingebundener Form
      1. das Titelblatt gemäß Anlage,
      2. Angaben zu Anfertigungszeitraum und Betreuung der Arbeit,
      3. die dissertationsbezogenen bibliographischen Daten (Zahl der Seiten, Abbildungen, Tabellen und Referenzen),
      4. die Zusammenfassungen gemäß Absatz 3,
      5. das Inhaltsverzeichnis,
      6. den Textteil,
      7. das Literaturverzeichnis,
      8. eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges.
      Bei an der Partneruniversität eingereichten Promotionen in binationalen Promotionsverfahren ist das Titelblatt gem. Punkt 1 unter Berücksichtigung der Anforderungen der ausländischen Universität entsprechend anzupassen.

      (6) Für die Kurzfassung gemäß §9 Absatz 1 Punkt 2 der wissenschaftlichen Ergebnisse ist ein Titelblatt gemäß Anlage zu verwenden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 15 Annahme in binationalen Verfahren

      (1) Nach Annahme einer an der Fakultät für Chemie und Mineralogie eingereichten Dissertation wird diese zusammen mit den Gutachten der ausländischen Partneruniversität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (2) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partneruniversität ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Ord...
      § 15 Annahme in binationalen Verfahren

      (1) Nach Annahme einer an der Fakultät für Chemie und Mineralogie eingereichten Dissertation wird diese zusammen mit den Gutachten der ausländischen Partneruniversität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (2) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partneruniversität ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. Der Fakultätsrat entscheidet ggf. über eine verän-derte Zusammensetzung der Promotionskommission.

      (3) Wird eine Dissertation an der ausländischen Partneruniversität eingereicht, entscheidet zunächst diese über Annahme und Fortführung des Verfahrens. Danach erhält die Fakultät für Chemie und Mineralogie die Dissertation und die Gutachten, die den Anforderungen der §§ 12 und 13 genügen müssen, zur eigenen Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens entsprechend den §§ 11 bis 14. Nach erfolgter Zustimmung kann das gemeinsame Verfahren nach den Bestimmungen der Ordnung der Partneruniversität fortgesetzt werden, wobei die Dissertation in Anlehnung an §16 öffentlich verteidigt und anschließend veröffentlicht werden muss. Erfolgt das weitere Verfahren nach den Bestimmungen der Partneruniversität, erkennt die Fakultät für Chemie und Mineralogie die durch die Partneruniversität gefundenen Einzelnoten sowie das Gesamtprädikat an. § 17 gilt dann nicht zwingend.

      (4) Wird eine Dissertation in einem binationalen Verfahren durch die Fakultät für Chemie und Mineralogie abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 30/2017

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