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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Dentistry; Frontiers of Medicine; Medicine
    Dentistry; Frontiers of Medicine ...
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. med.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren zum Dr. med. oder Dr. med. dent. wird zugelassen, wer:
      1. ein abgeschlossenes universitäres Studium der Medizin bzw. der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann;
      2. Studierender der Medizin oder Zahnmedizin an der Universität Leipzig ist und den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. die Zahnär...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren zum Dr. med. oder Dr. med. dent. wird zugelassen, wer:
      1. ein abgeschlossenes universitäres Studium der Medizin bzw. der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann;
      2. Studierender der Medizin oder Zahnmedizin an der Universität Leipzig ist und den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. die Zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen hat (konditionierte Zulassung). Voraussetzung für den Abschluss mit Verleihung der Doktorwürde bleibt der erfolgreiche Abschluss aller für die Approbation erforderlichen Staatsexamina. Eine entsprechende vorbehaltliche Erklärung (Anlage 6) ist durch den Doktoranden vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu unterzeichnen;
      3. als Studierender der Medizin oder Zahnmedizin an der Technischen Universität Dresden auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Universität Leipzig von einem Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig betreut wird. Die Voraussetzungen nach Ziff. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend;
      4. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 7 eingereicht hat, bei deren Anfertigung er von einem Betreuer gemäß § 3 betreut wurde;
      5. einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 eingereicht hat;
      6. ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt hat (Belegart O „Zur Vorlage bei einer Behörde" gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz). Die Antragstellung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen;
      7. in die Doktorandenliste eingetragen ist und
      8. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat bzw. nicht in einem ruhenden Verfahren steht. Eine Einzelfallprüfung und gegebenenfalls eine Zulassung sind jedoch trotz endgültig nicht bestandenem bzw. in einem ruhenden Verfahren befindlichen Promotionsverfahren möglich.
      9. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse muss durch den Doktoranden bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden und zur Eröffnung des Verfahrens vorliegen (Approbation, Nachweis der Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung).

      (2) Zum Erwerb des Dr. rer. med., Dr. rer. nat. oder des Ph.D. wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Abs. 1 Ziff. 4 bis 9 erfüllt und
      1. über ein Diplom, Master, Staatsexamen oder vergleichbaren Abschluss einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland verfügt oder eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung an einer ausländischen Hochschule vorweisen kann bzw. im Fall des Ph.D. den vorgegebenen Promotionsstudiengang erfolgreich absolviert hat.
      2. Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann auch zugelassen werden, wer als Absolvent einer Hochschule einen Bachelorgrad in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang mit einem weit überdurchschnittlichen Abschluss (Gesamtnote A) erworben hat und auf dem Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens gem. § 5a nachgewiesen hat, dass er Kenntnisse vorweisen kann und Studienleistungen erbracht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Promotionsverfahren mit Erfolg wird abschließen können.

      (3) Die Bewerber müssen in einem wissenschaftlichen Themengebiet promovieren wollen, das von einem Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig vertreten wird. Bei Bewerbern zum Dr. rer. med. oder Dr. rer. nat. nach Abs. 2 muss mindestens eine Tätigkeit als Mitglied des wissenschaftlichen Personals bzw. ein Gastwissenschaftlerstatus an einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät der Universität oder eine Förderung als Doktorandenstipendiat unter der Verantwortung eines Hochschullehrers der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig nachgewiesen werden. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine vergleichbare Tätigkeit an anderen Fakultäten der Universität Leipzig oder der Institute der Max-Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft bzw. der Helmholtz-Gesellschaft sowie an auf gesundheitlich-medizinischem Gebiet tätigen Behörden/Ämtern oder auswärtigen Instituten anerkannt werden.

      (4) Die Zulassung setzt voraus, dass die aus der Satzung der Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis folgenden Regeln bekannt sind und ihre Einhaltung gewährleistet wird. In der Regel ist dafür die Teilnahme an einer Veranstaltung zur "Guten wissenschaftlichen Praxis" an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig oder der Besuch einer vergleichbaren Veranstaltung einer anderen Fakultät oder Universität nachzuweisen.

      § 5a Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Die Eignung für eine Promotion eines Bewerbers nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2 an der Medizinischen Fakultät wird durch die Promotionskommission auf der Grundlage einer Prüfung nach Abs. 2 festgestellt, wobei mindestens ein Fachvertreter (Hochschullehrer), der das Studienfach des Bewerbers vertritt, in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss.

      (2) Die Eignungsfeststellungsprüfung hat bestanden, wer in einer vorausgehenden Vorbereitungsphase alle Module mit einem Gesamtumfang von 60 Leistungspunkten in einem dem Promotionsgebiet entsprechenden Masterstudiengang der natur- oder biowissenschaftlichen Fakultäten mit einer Mindestnote von B absolviert hat. Die Auswahl der betreffenden Module nimmt der Bewerber in Absprache mit dem betreuenden Hochschullehrer vor, sie wird von der Promotionskommission bestätigt. Während der Vorbereitungsphase ist der Bewerber unter Vorbehalt in die Doktorandenliste einzutragen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen Arbeit (Dissertation) verliehen, die die Fähigkeit des Kandidaten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten dokumentiert und zur wissenschaftlichen oder methodischen Weiterentwicklung des Wissenschaftsgebietes beiträgt.

      (2) Die Dissertation ist eine Einzelleistung.

      (3) Beim Erwerb eines weiteren Doktorgrades werden frühere Leistungen nicht angerechnet.

      (4) Die Dissertation is...
      § 7 Dissertation

      (1) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen Arbeit (Dissertation) verliehen, die die Fähigkeit des Kandidaten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten dokumentiert und zur wissenschaftlichen oder methodischen Weiterentwicklung des Wissenschaftsgebietes beiträgt.

      (2) Die Dissertation ist eine Einzelleistung.

      (3) Beim Erwerb eines weiteren Doktorgrades werden frühere Leistungen nicht angerechnet.

      (4) Die Dissertation ist als Monografie oder Publikationspromotion einzureichen (Anlage 5).

      (5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Abfassung in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache entscheidet auf Antrag die für das Promotionsgebiet zuständige Promotionskommission.

      (6) Die Vorabpublikation von Ergebnissen der Dissertation ist statthaft.

      (7) Alle Dissertationen müssen enthalten:
      1. Titelblatt gemäß Anlage 2
      2. Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben
      3. Zusammenfassung der Arbeit gemäß Anlage 3
      4. Erklärung über die eigenständige Abfassung der Arbeit gemäß Anlage 4
      5. Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs.

      (5) Einzelheiten zu weiteren Anlagen, Voraussetzungen, Form und Aufbau einer monografischen Dissertation und einer Publikationspromotion sind der Anlage 5 zu entnehmen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.10.2017
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der U Leipzig 2/2018
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der U Leipzig 29/2017
    • Last amended 09.03.2018

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