Results 619 of 993 total

Your search criteria Admission with a Bachelor's degree possible: Ja

Universität Münster

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      (a) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehr...
      § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      (a) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehre;
      (b) den Master Christentum in Kultur und Gesellschaft oder eines vergleichbaren einschlägigen Studiengangs;
      (c) den Master Antike Kulturen des östlichen Mittelmeerraums,
      (d) den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines philosophisch-theologischen Studiengangs;
      (e) das Theologische Diplom;
      (f) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
      (g) das kanonische Lizentiat in Theologie gemäß Art. 47 § 1 und Art 72b der Apostoli-schen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979;
      (h) den Abschluss eines fachnahen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW oder eines fachnahen Abschlusses nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, sofern dadurch die erforderliche Eignung für das Promotionsstudium in der Katholischen Theologie nachgewiesen werden kann.

      (2) Hinsichtlich Abs. 1 lit. h) entscheidet in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat, ob der abgeschlossene Masterstudiengang angemessen auf die Promotion vorbereitet hat und die Eignung für die Promotion besteht.

      (3) Für ausländische Studiengänge und Studienabschlüsse an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht. Die Anerkennung der Abschlüsse und Leistungen erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Antrag und nach Prüfung entsprechender Nachweise. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen. Hat die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen Zweifel daran geäußert, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen, kann vor der Anerkennung zusätzlich eine Kenntnisprüfung in Form einer einzelnen Fachprüfung gemäß einer Prüfungsordnung im Bereich der Katholisch-Theologischen Fakultät verlangt werden.

      (4) Wurde in dem Studium, das dem den Zugang zum Promotionsstudium eröffnenden Abschluss zugrunde lag, keine Abschlussarbeit in Katholischer Theologie erstellt und kann die in einem anderen Fach erbrachte Abschlussarbeit nicht als eine im Rahmen des Studiums der Katholi-schen Theologie gleichwertige Arbeit anerkannt werden, so muss im Rahmen des Promotionsstudiums eine schriftliche Arbeit im Umfang einer Abschlussarbeit vorgelegt werden. Die Fakultät, vertreten durch die Dekanin/den Dekan, kann wissenschaftliche, auch veröffentlichte, Arbeiten einer Promovendin/eines Promovenden als gleichwertigen Ersatz anerkennen.

      (5) Hinsichtlich der Sprachvoraussetzungen gilt im Einzelnen:
      (a) Wer im Fach Altes Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikati-onsphase geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Hebraicum sowie bei der Zulassung zur Prüfungsphase gemäß § 8 geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Graecum nachweisen.

      (b) Wer im Fach Neues Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikati-onsphase geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Graecum sowie bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Hebraicum nachweisen.

      (c) Wer im Fach Alte Kirchengeschichte promoviert, muss bei der Zulassung zur Prü-fungsphase geprüfte Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen Latinums und Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Graecum nachweisen.

      (d) Wer im Fach Mittlere und Neuere Kirchengeschichte promoviert, muss bei der Zulassung zur Prüfungsphase geprüfte Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen nachweisen.

      (e) Prüfungen im Rahmen des Rigorosums können im Fach Altes Testament nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in Hebräisch vorhanden sind. Prüfungen im Rahmen des Rigorosums im Neuen Testament können nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch vorhanden sind. Prüfungen im Fach Alte Kirchengeschichte können nur abgelegt werden, wenn Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen Latinums und Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch vorhanden sind. Prüfungen im Fach Mittlere und Neuere Kirchengeschichte können nur abgelegt werden, wenn Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums vorhanden sind. Die geforderten Grundkenntnisse sind bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 nachzuweisen.


      § 6 Umfang und Studienleistungen der Qualifikationsphase

      (1) Das Promotionsstudium erstreckt sich in der Regel über sechs Semester. Alle Promovendin-nen/Promovenden sind nach § 67 Abs. 5 HG verpflichtet, sich für die Dauer der Promotion an der Universität einzuschreiben. Die Promotion beginnt mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung und endet mit Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird. Zeiten und erbrachte Leistungen, die an anderen Universitäten im Rahmen des Promotionsstudiums verbracht werden (vgl. § 22 und 23), können nach Prüfung durch die Dekanin/den Dekan anerkannt werden.

      (2) Die Qualifikationsphase im Rahmen des Promotionsstudiums umfasst:
      1. das Verfassen der Dissertation,
      2. das Absolvieren von je zwei Veranstaltungen oder Maßnahmen aus den zwei Modulen „Profilierung“ und „Professionalisierung“ des Promotionsstudiums“ (siehe Anhang zur Ordnung),
      3. den Erwerb eines benoteten Leistungsnachweises aus einem Hauptseminar im Fach der Dissertation (5 ECTS),
      4. die regelmäßige Teilnahme an den Doktorandinnen-/Doktorandenkolloquien oder Oberseminaren im Fach der Dissertation. Für die regelmäßige Teilnahme an den Kolloquien/Oberseminaren erhalten die Promovendinnen/Promovenden je 5 ECTS. Insgesamt müssen sechs Kolloquien/Oberseminare mit je 5 ECTS nachgewiesen werden (insgesamt 30 ECTS, siehe Anhang zur Ordnung).

      (3) Über die absolvierten Veranstaltungen und Maßnahmen, sowie die erbrachten Leistungen des Promotionsstudiums sind entsprechende Nachweise vorzulegen, die in der Promotionsakte hinterlegt werden.
    • Admission with an FH degree possible No
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Katholischen Theologie behandeln. Dieser Gegenstand muss mindestens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einer Disziplin der Katholischen Theologie mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftlichen...
      § 7 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Katholischen Theologie behandeln. Dieser Gegenstand muss mindestens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einer Disziplin der Katholischen Theologie mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeutet.

      (3) Der Textteil der Dissertation soll in der Regel 300 Seiten in üblicher Formatierung nicht überschreiten. Über Ausnahmen (insbesondere in Fällen von Texteditionen, empirischer Forschungen o.ä.) entscheidet die Dekanin/der Dekan in Absprache mit den Betreuerinnen/den Betreuern der Dissertation und der Doktorandin/dem Doktoranden.

      (4) Die Dissertation ist nach Absprache mit den Betreuungspersonen in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Verwendung einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch die Dekanin/den Dekan.

      (5) Einer fremdsprachigen Dissertation ist ein Inhaltsverzeichnis in deutscher Sprache sowie eine Zusammenfassung (fünf bis zehn Seiten) in deutscher Sprache beizufügen.

      (6) Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss jede einzelne Bewerberin/jeder einzelne Bewerber ihren/seinen Beitrag in eigener Verantwortung selbstständig abgefasst haben. Ihre/seine individuelle Leistung muss klar erkennbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein.

      (7) Eine wissenschaftliche Arbeit kann nicht als Dissertation zur Erlangung des Grades als Dr. phil. angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder zu wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • IV. Gemeinsame Promotion

      § 22 Promotion in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule
      Die Promotion kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen. Das Nähere regelt der mit der betreffenden Hochschule getroffene Kooperationsvertrag. Zu Betreuerinnen/Betreuern und Gutachterinnen/Gutachtern können Personen ernannt werden, die nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden können. Von der Doktorandin/dem Doktoranden ...
      IV. Gemeinsame Promotion

      § 22 Promotion in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule
      Die Promotion kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen. Das Nähere regelt der mit der betreffenden Hochschule getroffene Kooperationsvertrag. Zu Betreuerinnen/Betreuern und Gutachterinnen/Gutachtern können Personen ernannt werden, die nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden können. Von der Doktorandin/dem Doktoranden zu erbringende Leistungen im Rahmen des Promotionsstudiums nach § 6 können auch an der Partnerhochschule erbracht werden.

      § 23 Promotion in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Münster kann zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslandes in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den akademischen Grad einer Doktorin/eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) verleihen. Näheres regelt der entsprechende Kooperationsvertrag mit der ausländischen Hochschule. Der Kooperationsvertrag kann von den Vorschriften dieser Promotionsordnung abweichende Regelungen treffen, sofern dies mit dem wesentlichen Gehalt der Promotions-ordnung vereinbar ist.

      (2) Dieses Verfahren setzt gemäß § 4 eine gemeinsame Betreuung der Doktorandin/des Doktoranden durch je eine Betreuungsperson der beiden Hochschulen voraus.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 2023

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us