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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

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Quick Overview

  • University Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
  • Faculty / department Juristische Fakultät
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. iur.
  • Access and Admission Requirements
    • B. Promotionsvoraussetzungen
      § 4 Berechtigung zur Promotion

      (1) 1Die Berechtigung zur Promotion setzt voraus
      a) ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium,
      b) den erfolgreichen Besuch eines Seminars an einer Juristischen Fakultät, das nicht Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG gewesen ist, oder den erfolgreichen Besuch eines Doktoranden-Kolloquiums an der hiesigen Fakultät,
      c) das Bestehen der Ersten Prüfung bzw. der Ersten juristischen Sta...
      B. Promotionsvoraussetzungen
      § 4 Berechtigung zur Promotion

      (1) 1Die Berechtigung zur Promotion setzt voraus
      a) ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium,
      b) den erfolgreichen Besuch eines Seminars an einer Juristischen Fakultät, das nicht Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG gewesen ist, oder den erfolgreichen Besuch eines Doktoranden-Kolloquiums an der hiesigen Fakultät,
      c) das Bestehen der Ersten Prüfung bzw. der Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Gesamtnote „vollbefriedigend“.
      2Als weitere Promotionsvoraussetzung soll die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Semester an der hiesigen Fakultät studiert haben. 3Dieses Erfordernis gilt durch eine mindestens zweisemestrige wissenschaftliche Mitarbeit an der hiesigen Fakultät oder durch mindestens zweisemestrige Leitung einer Arbeitsgemeinschaft an der hiesigen Fakultät als erfüllt.

      (2) Nicht promotionsberechtigt ist, wer an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität oder an einer anderen deutschen Juristischen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat.

      (3) Unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 kann auf Antrag die Promotionsberechtigung erlangen,
      a) 1wer im Inland oder Ausland ein universitäres rechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist und dieses Studium mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit des Studiums und der Abschlussnote setzen mindestens voraus, dass der Abschlussprüfung ein dreijähriges oder längeres Fachstudium vorausgegangen ist und dass der Abschluss zur Promotionsberechtigung der oder des Antragstellenden an der Heimatuniversität
      führt. 3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studiengänge und Studienabschlüsse sind entsprechende gesetzliche Regelungen oder die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen. 4Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört
      werden;
      b) 1wer im Ausland ein mindestens dreijähriges universitäres rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert hat, das dem in Absatz 1 genannten Studium nicht gleichwertig ist, und in weiterer Folge an der hiesigen Fakultät ein Masterstudium mindestens mit der Note „magna cum laude“ oder „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat;
      c) 1wer im Inland ein universitäres nichtrechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist (Master, Staatsexamen, Diplom, Magister), mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Zusätzlich muss der erfolgreiche Besuch einer Lehrveranstaltung in Juristischer Methodenlehre und eines Seminars an der hiesigen Fakultät nachgewiesen werden. 3Die Seminarleistung (schriftliche Arbeit nebst Kolloquium) muss mindestens mit der Note „gut“ bewertet sein. 4Sie darf nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG und nicht bei der Betreuerin oder dem Betreuer erbracht worden sein;
      d) 1wer im Ausland ein universitäres nichtrechtswissenschaftliches Studium, das dem in Absatz 1 genannten Studium gleichwertig ist, mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Für die Gleichwertigkeitsprüfungen gelten Absatz 3 lit. a Satz 2 und Satz 3 entsprechend. 3Zusätzlich muss der erfolgreiche Besuch einer Lehrveranstaltung in Juristischer Methodenlehre und eines Seminars an der hiesigen Fakultätnachgewiesen werden. 4Die Seminarleistung (schriftliche Arbeit nebst Kolloquium) muss
      mindestens mit der Note „gut“ bewertet sein. 5Sie darf nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG und nicht bei der Betreuerin oder dem Betreuer erbracht worden sein;
      e) 1wer im Inland oder im Ausland ein fachlich einschlägiges, nicht universitäres Master-, Diplom- oder Magisterstudium, das inhaltlich im Wesentlichen die in § 3 Abs. 2 Satz 1-3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) genannten Gegenstandsbereiche der Pflichtfachprüfung abdeckt, mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das der in Absatz 1 genannten Note entspricht. 2Hat der Antragsteller nach der Ausbildungsordnung seines Master-, Diplom- oder Magisterstudiums nur in einzelnen Gegenstandsbereichen
      der juristischen Pflichtfachprüfung keine Kenntnisse erlangt, bestimmt der Promotionsausschuss, wie diese Kenntnisse nachträglich erworben werden können.

      (4) 1Anträgen nach Absatz 3 sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in beglaubigter Form, gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung, beizufügen. 2Die vorgenannten Nachweise werden in beglaubigter Form zu den Akten der Fakultät genommen.

      (5) Über das Anerkenntnis der Promotionsberechtigung nach Absatz 3 wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich Mitteilung gegeben.

      § 5 Befreiungsmöglichkeiten

      (1) 1Eine Befreiung vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) ist nach Maßgabe von Absatz 2 und Absatz 3 auf Antrag zulässig. 2Über die Befreiung ist vor Begründung des Doktoranden- und Promotionsverhältnisses (§ 6) zu entscheiden.

      (2) Vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) ist auf Antrag zu befreien, wer die Erste Prüfung bzw. die Erste juristische Staatsprüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ bestanden hat und wer
      a) eine Magisterprüfung, eine Masterprüfung oder eine Bachelorprüfung an der hiesigen Fakultät mindestens mit der Note „magna cum laude“ oder „vollbefriedigend“ bestanden hat, oder
      b) die Schwerpunktbereichsprüfung mindestens mit der Note „gut“ (11,5 Punkte) bestanden hat, oder
      c) einen Seminarschein der hiesigen Fakultät, der nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 4a Absatz 3 Satz 1 NJAG erbracht worden sein darf und von einem anderen Mitglied als der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 7) ausgestellt worden ist, mit der Note „sehr gut“ vorlegt.

      (3) 1Vom Erfordernis der Mindestnote gemäß § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c) soll auf Antrag befreit werden, wer die Erste Prüfung bzw. die Erste juristische Staatsprüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note 'befriedigend' bestanden hat, wenn zwei Mitglieder der Fakultät, die gemäß § 7 betreuungsberechtigt sind, den Antrag durch schriftliche Voten unterstützen. 2Darin ist zu begründen, dass eine besondere Befähigung vorliegt, die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte wissenschaftliche Leistung zu erbringen. 3Die Begründung ist auf Übungsleistungen, auf Seminarleistungen und auf ein Exposé
      zum Dissertationsvorhaben zu stützen. 4An die Stelle der universitären Leistungen können besondere Befähigungen treten, die der Antragsteller außerhalb der universitären Ausbildung erlangt hat und die für das Dissertationsvorhaben erheblich sind.

      (4) 1Anträgen nach Absatz 2 und Absatz 3 sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in beglaubigter Form beizufügen, ferner das Exposé zum Dissertationsvorhaben und gegebenenfalls auch weitere Nachweise, auf die die Unterstützungsvoten nach Absatz 3 ihren Befreiungsvorschlag stützen. 2Die Nachweise werden zu den Akten der Fakultät genommen.

      (5) Die Befreiung oder Nichtbefreiung nach § 5 wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leisten. 2Der Fakultätsrat beschließt Leitlinien, die zur Wahrung wissenschaftlicher Redlichkeit und Qualität eine gute fachliche Praxis sicherstellen.

      (2) Gemeinschaftliche Forschungsarbeiten können als Dissertation zugelassen werden, sofern der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung ab...
      § 2 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leisten. 2Der Fakultätsrat beschließt Leitlinien, die zur Wahrung wissenschaftlicher Redlichkeit und Qualität eine gute fachliche Praxis sicherstellen.

      (2) Gemeinschaftliche Forschungsarbeiten können als Dissertation zugelassen werden, sofern der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung abgrenzbar und bewertbar ist und den Anforderungen entspricht, die an eine Dissertation zu stellen sind.

      (3) 1Die Dissertation darf nicht in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Promotionsverfahrens gewesen sein. 2Dies gilt nicht, wenn die Dissertation gemäß § 10 Absatz 3 oder gemäß § 12 Absatz 2 abgelehnt worden ist und die Doktorandin oder der Doktorand einen Wiederholungsversuch unternimmt.

      (4) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache, in geeigneten Fällen im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in englischer Sprache abzufassen. 2Darüber hinaus kann die Abfassung im begründeten Einzelfall in einer anderen Sprache zugelassen werden. 3Über Anträge gemäß Satz 2
      beschließt der Fakultätsrat spätestens mit der Entscheidung über den Eröffnungsantrag (§ 8).

      (5) 1Das Doktoranden- und das Promotionsverhältnis (§ 6) dürfen nicht gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung vermittelt worden sein. 2Die Dissertation darf weder in Teilen noch in Gänze von Dritten angefertigt worden sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 1 Allgemeines
      ...
      (5) 1Gemeinsame Promotionsverfahren mit einer oder gegebenenfalls mehreren anderen promotionsberechtigten Fakultäten im In- oder Ausland sind zulässig. 2Dazu bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern, der der Fakultätsrat zustimmen muss. 3Die Vereinbarung kann Abweichungen von den nachfolgenden Regelungen vorsehen.
      § 1 Allgemeines
      ...
      (5) 1Gemeinsame Promotionsverfahren mit einer oder gegebenenfalls mehreren anderen promotionsberechtigten Fakultäten im In- oder Ausland sind zulässig. 2Dazu bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern, der der Fakultätsrat zustimmen muss. 3Die Vereinbarung kann Abweichungen von den nachfolgenden Regelungen vorsehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 20/2017

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