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  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer ein juristisches Staatsexamen oder die erste juristische Prüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat. Von dem Erfordernis der Note „vollbefriedigend“ kann der Promotionsausschuss absehen, wenn die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation (§ 7 Absatz 1) die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen der besonderen Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu w...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer ein juristisches Staatsexamen oder die erste juristische Prüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat. Von dem Erfordernis der Note „vollbefriedigend“ kann der Promotionsausschuss absehen, wenn die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation (§ 7 Absatz 1) die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen der besonderen Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu wissenschaftlicher Arbeit für begründet hält und die Bewerberin/ der Bewerber ein juristisches Staatsexamen oder die erste juristische Prüfung mit der Note „befriedigend“ bestanden hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird außerdem zugelassen, wer ein Hochschulstudium im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 HG NRW auf dem Gebiet des Rechts hervorragend abgeschlossen, die Zwischenprüfung bestanden und das Seminar i. S. v. Abs. 3 Satz 2 mindestens mit der Note „gut“ absolviert hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von dem
      Erfordernis der Zwischenprüfung gemäß Satz 1 absehen.

      (3) Die Bewerberin/der Bewerber muss vor oder nach dem Abschluss gem. Absatz 1 oder Absatz 2 an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden über Grundlagenfächer der Rechtswissenschaften teilgenommen haben. Ferner muss sie/er die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar oder an einer rechtsgeschichtlichen Quellenexegese nachweisen.

      (4) An die Stelle der ersten juristischen Prüfung kann ein gleichwertiger rechtswissenschaftlicher Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslandes treten. Bewerberinnen/Bewerber mit solchen Abschlüssen müssen jedoch zusätzlich den Grad einer Magistra/eines Magister legum nach der Magisterordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder den Grad Master of Laws (LL.M.) im Masterstudiengang „Deutsches Recht“ mit mindestens der Note „magna cum laude“ oder einen vergleichbaren Grad einer anderen deutschen rechtswissenschaftlichen Fakultät mit entsprechendem Prädikat nachweisen. Von dem Erfordernis der Note „magna cum laude“ kann der Promotionsausschuss absehen, wenn die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation (§ 7 Absatz 1) die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen der besonderen Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu wissenschaftlicher Arbeit für begründet hält, die Bewerberin/der Bewerber den Mastergrad mit der Note „cum laude“ erworben hat und die Masterarbeit mit mindestens der Note „gut“ bewertet wurde. Von dem zusätzlichen Erfordernis des Grades einer Magistra/eines Magister legum bzw. eines Master of Laws gemäß S.1 kann der Promotionsausschuss insgesamt absehen, wenn die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation (§ 7 Absatz 1) die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen der überragenden Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu wissenschaftlicher Arbeit für begründet hält und der Promotionsausschuss ein besonderes Interesse der Fakultät an der Bearbeitung des Promotionsthemas anerkennt.

      (5) In besonderen Fällen können Bewerberinnen/Bewerber anderer Fachrichtungen zugelassen werden, wenn die Voraussetzungenim übrigen vorliegen, die Bewerberin/der Bewerber ein anderes Hochschulstudium mit zur Promotion berechtigendem Erfolg abgeschlossen hat, das gewählte Promotionsthema mit diesem Studium in Beziehung steht und die Fakultät ein besonderes Interesse an der Bearbeitung anerkannt hat.

      (6) Die Anträge auf ausnahmsweise Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 5 hat die Betreuerin/ der Betreuer zu stellen, bevor das Betreuungsverhältnis begründet wird.

      (7) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt die Vorlage einer Dissertation voraus, die in dieser Form noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist.

      (8) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, sie/er weist nach, dass die Straftat keinen Wissenschaftsbezug aufweist.

      (9) Wer an dieser oder an einer anderen deutschen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat, wird nicht nochmals zur Promotion zugelassen.“

      (10) Die Bewerberin/der Bewerber soll über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständigen, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtswissenschaft leisten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers und des Promotionsausschusses in einer anderen Sprache abgefasst werden. Es sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entn...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständigen, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtswissenschaft leisten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers und des Promotionsausschusses in einer anderen Sprache abgefasst werden. Es sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind.

      (3) Die Dissertation ist in schriftlicher und zusätzlich in elektronischer Form als Textdatei abzugeben. Zugelassen sind die Dateiformate aller gängigen Textverarbeitungsprogramme, die das Herauskopieren von Textpassagen zulassen.

      (4) Der Dissertation ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass sie selbstständig verfasst wurde und keine anderen als die angegeben Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht wurden. Täuschungsversuche können gemäß § 63 Abs. 5 S. 2 und 3 HG NRW mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € belegt werden.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 16 Promotion im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch d...
      § 16 Promotion im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).

      § 17 Abkommen

      Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 16 Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      § 18 Entsprechende Anwendung

      Für das Promotionsverfahren nach § 16 Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 2 bis 15, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach § 17 enthaltenen Regeln.

      § 19 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin/ der Bewerber einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz der Partnerfakultät befindet. Von dem Erfordernis des § 3 Absatz 4 Satz 2 wird abgesehen.

      (2) § 4 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich
      beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerfakultät darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerfakultät darüber, dass sie/er bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
      c) der Nachweis über das Studium an der Partnerfakultät gemäß § 21 Absatz 2.

      § 20 Dissertation

      Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen
      genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Das Abkommen gem. § 17 kann abweichend von Satz 2 auch eine Zusammenfas-sung in englischer Sprache vorsehen.“

      § 21 Betreuung und Immatrikulation

      (1) Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät. Das Abkommen gem. § 17 kann weitere Betreuungspersonen vorsehen.Die Erklärungen nach § 19 Absatz 2 lit. a) und b) sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (2) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin/der Bewerber mindestens ein Semester als ordentlicher Student/ordentliche Studentin bzw. als Promovend/Promovendin an der Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerfakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      § 22 Gutachten

      (1) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät begutachtet. Das Abkommen gem. § 17 kann weitere Gutachterinnen/Gutachter vorsehen.“

      (2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin/Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen/Betreuer.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 20 Satz 1 entsprechend.


      § 23 Gegenstand der mündlichen Prüfung

      (1) Die mündliche Prüfung besteht im Fall des § 16 in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen.

      (2) Für die Sprache der Verteidigung gilt § 20 Satz 1 entsprechend.


      § 24 Promotionskommission

      Die Promotionskommission besteht aus vier Prüferinnen/Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin/einem Prüfer vertreten sein. Das Abkommen gem. § 17 kann weitere Prüferinnen/Prüfer vorsehen.

      § 25 Durchführung der mündlichen Prüfung

      (1) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung.

      (2) Die Dauer der Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.

      § 26 Abschluss des Promotionsverfahrens

      Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 15 Absatz 5 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. Die Dekanin/der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Die Partnerfakultät/ Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus. Das Abkommen gem. § 17 kann anstelle einer zweisprachigen Urkunde auch zwei Einzelkunden der beiden Partnerfakultäten vorsehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 18.05.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 46/2020, S. 4083
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 10/2010, S. 802 ff.
    • Last amended 04.12.2020

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