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Universität Münster

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Quick Overview

  • University Universität Münster
  • Faculty / department FB 15 Musikhochschule
  • Degree Music Education
  • Subjects Music
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassung und Einschreibung zum Promotionsstudium

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
      a. Die Übernahme der Betreuung eines Promotionsprojekts durch ein Promotionskomitee gemäß § 4 und
      b. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen im Fachgebiet Musikpädagogik und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu musikpädagogisch-wissenschaftlicher Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der...
      § 2 Zulassung und Einschreibung zum Promotionsstudium

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
      a. Die Übernahme der Betreuung eines Promotionsprojekts durch ein Promotionskomitee gemäß § 4 und
      b. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen im Fachgebiet Musikpädagogik und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu musikpädagogisch-wissenschaftlicher Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der Erkenntnis im gewählten musikpädagogischen Spezialgebiet befähigen; § 67 Abs. 4 HG bleibt unberührt.

      (2) Der Nachweis nach Absatz 1b wird erbracht durch
      a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das der Grad „Master“ oder ein äquivalenter Abschluss verliehen wird oder
      b. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      c. den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 2 KunstHG NRW.

      (3) Umfang und Inhalte zusätzlich zu erbringender Studienleistungen, die in der Regel aus dem Lehrangebot der Master-Studiengänge des Instituts für Musikpädagogik und des Fachbereichs Musikhochschule insgesamt stammen, setzt der Promotionsausschuss in Abstimmung mit dem Promotionskomitee fest. Das zuständige Promotionskomitee legt einen Vorschlag vor. Auf begründeten Vorschlag des Promotionskomitees kann der Promotionsausschuss im Einzelfall auf zusätzlich zu erbringende Studienleistungen verzichten.

      (4) Bei Zweifeln über die Einstufung des Abschlusses gemäß Absatz 2 entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Promotionskomitee, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit internationaler Abschlüsse.

      (5) Die Zulassung zum Promotionsstudium ist beim Promotionsausschuss des Fachbereichs 15 Musikhochschule schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag sollte innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Arbeit und in der Regel mindestens zwei Jahre vor Einreichung der Dissertation erfolgen. Dem Antrag sind in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
      a. ein Lebenslauf, der lückenlos Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung
      und Studium enthält;
      b. die schriftliche Zusage der Betreuung eines musikpädagogisch-wissenschaftlichen
      Forschungsprojekts durch ein Promotionskomitee gemäß § 4;
      c. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Übersetzung eines der nach Absatz 2 bis 4 geforder-ten Hochschulzeugnisse oder alternativ einen Antrag nach Absatz 6.
      Bei Zweifeln über die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 kann der/die Kandidat*in eine Voranfrage an den Promotionsausschuss zur Klärung der Zulassungsfähigkeit stellen; im Falle ausländischer Abschlüsse soll diese Voranfrage rechtzeitig, d. h. etwa drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Der Voranfrage sind die Unterlagen gemäß Satz 3 beizufügen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen; eine rechtsverbindliche Entscheidung kann jedoch nur aufgrund eines vollständigen Antrags nach Satz 3 erfolgen.

      (6) Ein*e Bewerber*in wird zugelassen, wenn er/sie alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 3 und 4 können während des Promotionsstudiums nachgeholt werden; sie sollen in der Regel spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen sein. Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt insoweit unter Vorbehalt.

      (7) Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zum Promotionsstudium. Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem/der Bewerber*in schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die Bewerber*in den Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium erneut stellen.

      (8) Alle Doktorandinnen und Doktoranden sind nach § 59 Abs. 5 KunstHG verpflichtet, sich für die Dauer der Promotion an der Universität einzuschreiben. Die Promotion beginnt mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung und endet mit Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein. Sie soll die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger musikpädagogischer Forschung im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) Die Dissertation besteht aus einer noch nicht veröffentlichten zusammenhängenden schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung.

      (3) Das Thema der Dissertation muss aus einem Geb...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein. Sie soll die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger musikpädagogischer Forschung im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) Die Dissertation besteht aus einer noch nicht veröffentlichten zusammenhängenden schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung.

      (3) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Musikpädagogik stammen. Es soll von der Promovendin bzw. dem Promovenden im Einvernehmen mit ihrem/seinem Promotionskomitee gewählt werden.

      (4) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein.

      (5) Der schriftliche Teil der Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (6) Den Mitgliedern des Fachbereichs Musikhochschule ist Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu geben. Dazu liegt die Dissertation mit den beiden schriftlichen Gutachten gemäß § 8 drei Wochen nach Eintreffen des letzten Gutachtens im Prüfungsamt aus.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      (1) Der Fachbereich Musikhochschule kann den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer Partneruniversität verleihen. Der Fachbereich Musikhochschule kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken. Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Satz 1 bzw. die Mitwirkung gemäß Satz 2 setzt ein Abkommen...
      § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      (1) Der Fachbereich Musikhochschule kann den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer Partneruniversität verleihen. Der Fachbereich Musikhochschule kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken. Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Satz 1 bzw. die Mitwirkung gemäß Satz 2 setzt ein Abkommen mit dem Fachbereich der Partneruniversität voraus. In dem Abkommen verpflichten sich beide Fachbereiche, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen, und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens.

      (2) Für die Mitwirkung nach Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Abs. 1 Satz 3 genannten Regeln. Für das Promotionsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 bis 19, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (3) Betreuer*innen der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät. Das Abkommen nach Abs. 1 Satz 3 kann weitere Betreuer*innen vorsehen.

      (4) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät begutachtet. Das Abkommen nach Abs. 1 Satz 3 kann weitere Gutachter*innen vorsehen.

      (5) Das Promotionskomitee besteht aus vier Prüfer*innen. Zwei sollen prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät und zwei sollen prüfungsberechtigte Mitglieder der Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem/einer Prüfer*in vertreten sein.

      (6) Die Promotionsurkunde wird entweder als gemeinsame zweisprachige Urkunde der Fakultät und der Partnerfakultät verliehen oder Fakultät und Partnerfakultät stellen je eine Urkunde aus, die auf die jeweils andere Urkunde verweist.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 49/2021, S. 4208 ff.

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