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Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main

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Quick Overview

  • University Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main
  • Faculty / department Graduiertenschule
  • Degree Philosophy; Theology
  • Subjects Philosophy; Theology
  • Academic degrees Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand bzw. Doktorandin zugelassen werden, wer an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule ein Studium in einem Studiengang oder in konsekutiven Studiengängen mit einer mindestens achtsemestrigen Gesamtregelstudienzeit oder in einem postgradualen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Der Promotionsausschuss kann Doktoranden zulassen, die an einer ausländischen...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand bzw. Doktorandin zugelassen werden, wer an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule ein Studium in einem Studiengang oder in konsekutiven Studiengängen mit einer mindestens achtsemestrigen Gesamtregelstudienzeit oder in einem postgradualen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Der Promotionsausschuss kann Doktoranden zulassen, die an einer ausländischen Hochschule einen zu Absatz 1 gleichwertigen akademischen Grad erworben haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Das Studium nach Absatz 1 und 2 muss mindestens mit der Gesamtnote 2,5 – bzw., falls es sich um eine Fachhochschule handelt, mit der Gesamtnote 1,5 – abgeschlossen worden sein.

      (4) Doktoranden müssen sich an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen als Studierende zur Promotion immatrikulieren lassen.

      (5) Bewerber bzw. Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen vor Beginn des weiterführenden Studiums den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis vorlegen. Den ersten Teil des Proseminars für wissenschaftliches Arbeiten in postgradualen Studien müssen alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums absolvieren, die kein Proseminar zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten an einer philosophischen bzw. theologischen Fakultät im deutschsprachigen Raum besucht haben. Die Teilnahme am zweiten Teil des Proseminars ist für alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums verpflichtend. Wenn die Teilnahme am Proseminar bereits nachgewiesen werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme.


      § 5 Weiterführendes Studium

      (1) Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (PhD) ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines weiterführenden Studiums im Rahmen der Graduiertenschule der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen zu erbringen.

      (2) Innerhalb des weiterführenden Studiums sind Studienleistungen in einem Umfang zu erbringen, der sich nach der Regelstudienzeit des absolvierten Studiengangs gemäß § 3 Abs. 1 - 2 bestimmt:

      bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern: 45 ECTS
      bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern: 35 ECTS
      bei einer Regelstudienzeit von zehn oder mehr Semestern: 25 ECTS

      Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

      (3) Ein Teil der Studienleistungen gemäß Abs. 2 muss durch Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen in den Fächern Philosophie oder Theologie erbracht werden, deren Umfang sich nach dem Fach, in dem der Studiengang gemäß § 3 Abs. 1-2 absolviert wurde, bestimmt:

      bei einem Ein-Fach-Studiengang in Philosophie oder Theologie: mindestens 6 ECTS
      bei einem Mehr-Fächer-Studiengang unter Beteiligung der Fächer Philosophie oder Theologie: mindestens 10 ECTS
      bei anderen Studiengängen: mindestens 15 ECTS

      (4) Weitere Studienleistungen gemäß Abs. 2 können erbracht werden durch:

      Selbststudieneinheiten mit Kolloquium/Prüfung
      Teilnahme und Vortragstätigkeit bei Kolloquien und Tagungen
      Exkursionen
      Publikations- und Herausgebertätigkeit
      Konzeptionierung, Beantragung und Realisierung wissenschaftlicher Projekte
      Durchführung von fachbezogenen Tutorien
      verantwortliche Mitgestaltung bei Seminaren
      Mitarbeit an der Konzeption und Durchführung von Vorlesungen
      begleitete Praktika
      hochschuldidaktische oder fachdidaktische Weiterbildung
      Nachweis/Erwerb des Latinums

      (5) Die Festlegung der zu erbringenden Studienleistungen gemäß Abs. 2 bis 4 und der dadurch jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte erfolgt durch den Leiter bzw. die Leiterin der Graduiertenschule unter Berücksichtigung von gemeinsamen Vorschlägen des Doktoranden bzw. der Doktorandin und des Erstbetreuers bzw. der Erstbetreuerin.

      (6) Mit Abschluss des weiterführenden Studiums müssen Kenntnisse des Lateinischen nachgewiesen sein durch Absolvierung eines Sprachkurses mit mindestens 4 SWS und erfolgreiches Bestehen einer sich anschließenden Prüfung. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss diejenigen Sprachkenntnisse besitzen, die für die Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlich sind.

      (7) Falls der Leiter bzw. die Leiterin der Graduiertenschule als ErstbetreuerIn fungiert, bedürfen seine Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 3-5 der Zustimmung des Promotionsausschusses.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis leistet.

      (2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je 3.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Sofern die Begutachtung gesichert ist, kann die Dissertation nach Absprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses und ...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis leistet.

      (2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je 3.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Sofern die Begutachtung gesichert ist, kann die Dissertation nach Absprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses und dem Erstbetreuer bzw. der Erstbetreuerin in einer anderen Sprache geschrieben werden. Ausnahmen hinsichtlich des Seitenumfangs sind ebenfalls mit dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses und dem Erstbetreuer bzw. der Erstbetreuerin zu vereinbaren.

      (3) Die verwendeten Quellen und die verwendete Literatur müssen vollständig angegeben werden und eine Bibliographie sowie eine Eigenständigkeitserklärung sind jedem gedruckten Exemplar der Dissertation sowie der digitalen Fassung beizufügen.

      (4) Die Dissertation wird von den beiden BetreuerInnen begutachtet. Wenn der Promotionsausschuss bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsgesuchs noch keinen Zweitbetreuer bzw. keine Zweitbetreuerin bestimmt hat, bestellt der Rektor bzw. die Rektorin einen Zweitbetreuer bzw. eine Zweitbetreuerin, der bzw. die auch einer anderen Hochschule angehören kann. Der Erstbetreuer bzw. die Erstbetreuerin kann dem Rektor bzw. der Rektorin Vorschläge für den Zweitbetreuer bzw. die Zweitbetreuerin machen. Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten – die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet – schriftlich zu erstellen.

      (5) Jeder der die Annahme befürwortenden GutachterInnen schlägt für die Dissertation eine der Noten „summa cum laude“ (1), „magna cum laude“ (2), „cum laude“ (3) oder „rite“ (4) vor. Es können Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden, wobei die Noten 0,7 und 4,3 ausgeschlossen sind.

      (6) Die Dissertation muss zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den GutachterInnen mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen. Die endgültige Bewertung der Dissertation wird aus dem Mittel der Bewertungen durch Erst- und ZweitbetreuerIn festgelegt, sofern kein anderes abweichendes Gutachten erfolgt ist und die Bewertungen der beiden Gutachten nicht um mehr als eine ganze Note auseinanderliegen.

      (7) Liegen die Bewertungen der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note auseinander oder liegt ein abweichendes Gutachten vor, legt der Promotionsausschuss die endgültige Note im Anschluss an die Disputation fest. Er kann beschließen, vor einer Entscheidung weitere Gutachten einzuholen.

      (8) Die Gutachten werden dem Bewerber bzw. der Bewerberin elektronisch übermittelt.

      (9) Sind die Bewertungen der beiden GutachterInnen negativ (nicht bestanden), ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (10) Hat nur einer der Gutachter bzw. eine der Gutachterinnen die Dissertation positiv bewertet, kann der Bewerber bzw. die Bewerberin auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Promotionsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses einen weiteren Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin. Falls dessen bzw. deren Gutachten negativ ausfällt, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Es ist ebenfalls erfolglos beendet, wenn die zur Überarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist eingereicht wurde.

      (11) Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv der Hochschule.

      (12) Im Falle eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidet der Promotionsausschuss nach Prüfung durch die zuständige Kommission gemäß den Regelungen zur Sicherung des Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Hochschule über die Verhängung von Sanktionen gegen den Bewerber bzw. die Bewerberin bzw. über die Aberkennung des Doktorgrades (§ 13).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen

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