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Universität Bielefeld

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  • University Universität Bielefeld
  • Faculty / department Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
  • Degree
    ... Art; Clinical Linguistics; English Language and Literature; German as a Foreign Language; German Studies; InterAmerican Studies / Estudios InterAmericanos; Latin; Linguistics; Literary Studies; Music
    Art; Clinical Linguistics ...
  • Subjects Language and literary studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Als einschlägig im Sinne von § 5 Abs. 1 RPO gilt ein Studium in der Regel, wenn es dem an der Fakultät vertretenen Fächerspektrum oder dem Forschungsgebiet einer gemäß § 7 zur Betreuung berechtigten Person zuzuordnen ist. Im Fall von § 5 Abs. 1 a) und c) RPO ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens „2,0“ erforderlich. Bezieht sich der Abschluss auf ein Studium, in dem das für eine Promotion an der Fakultät relevante...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Als einschlägig im Sinne von § 5 Abs. 1 RPO gilt ein Studium in der Regel, wenn es dem an der Fakultät vertretenen Fächerspektrum oder dem Forschungsgebiet einer gemäß § 7 zur Betreuung berechtigten Person zuzuordnen ist. Im Fall von § 5 Abs. 1 a) und c) RPO ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens „2,0“ erforderlich. Bezieht sich der Abschluss auf ein Studium, in dem das für eine Promotion an der Fakultät relevante Fach nur eines von mehreren studierten Fächern darstellt, das in die Gesamtnote einfließt, so ist als Zugangsvoraussetzung die Note dieses einzelnen Fachs ausschlaggebend.

      (2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von in der Regel „1,0“ erforderlich. Darüber hinaus sind zwei Gutachten von gemäß § 7 zur Betreuung berechtigten Personen der Fakultät, die zu den besonderen Leistungen der*des Studierenden ausführlich Stellung nehmen, erforderlich. Der*Die Bewerber*in ist darüber hinaus verpflichtet, ein Beratungsgespräch mit dem Promotionsausschuss zu führen. Die Entscheidung über die Annahme trifft der Promotionsausschuss. Die auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren und sollen in der Regel einen Umfang von 60 Leistungspunkten haben, wobei die benoteten Einzelleistungen einen Notendurchschnitt von mindestens „2,0“ haben müssen. Über Art und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien entscheidet der Promotionsausschuss nach den Umständen des Einzelfalls. Vorschläge der*des Betreuerin*Betreuers sind dabei in der Regel zu berücksichtigen. Der Beschluss des Ausschusses wird in den Bescheid zur Annahme als Doktorand*in gemäß § 6 Abs. 6 RPO aufgenommen und ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (3) Im Falle von § 5 Abs. 4 RPO ist ein Bachelor-Abschluss mit der Note „1,0“ erforderlich. Die Leistungen im Masterstudiengang müssen entsprechend den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO fw.) oder der Prüfungs- und Studienordnung für das Master of Education Studium (MPO Ed.) oder der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Linguistik an der Universität Bielefeld in der jeweils geltenden Fassung erbracht worden sein und im Durchschnitt mindestens die Note „2,0“ erreichen.

      (4) Über begründete Ausnahmefälle von Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag, dem ausführliche Gutachten von zwei gemäß § 7 zur Betreuung berechtigten Personen beiliegen müssen, in denen die Eignung des*der Bewerbers*Bewerberin dargelegt wird. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung zusätzlich auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs. Der*Die Kandidat*in ist auch in diesem Fall zur Erbringung promotionsvorbereitender Studien gemäß Absatz 2 verpflichtet; über Art und Umfang dieser Studien entscheidet der Promotionsausschuss nach den Umständen des Einzelfalls. Vorschläge der betreuenden Person sind dabei in der Regel zu berücksichtigen.

      (5) Welche Sprachkenntnisse im jeweiligen Promotionsfach wann nachzuweisen sind, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Promotionsordnung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Promotionsordnung.

      (6) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Neben den Regelungen des Hochschulgesetzes für die Beurteilung der internationalen Qualifikationen finden Anwendung:
      - das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712 f. – sog. Lissabon-Konvention) sowie die hierzu ergangenen
      Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
      - Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und
      - bilaterale Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz.
      Zur Beurteilung werden im Regelfall die Bewertungsvorschläge des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – herangezogen.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Sie
      muss in einer Sprache verfasst sein, die in einem Studiengang der Fakultät vertreten und mit de...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Sie
      muss in einer Sprache verfasst sein, die in einem Studiengang der Fakultät vertreten und mit den Betreuer*innen abgestimmt ist. Die Dissertation ist entweder eine monographische, in der Regel unveröffentlichte, oder eine kumulativ erbrachte Leistung; für Letztere gilt Absatz 2. Als Monographie kann sie bereits publizierte bzw. zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen des*der Doktoranden*Doktorandin in Erstautor*innenschaft einbeziehen, sofern ein thematischer Zusammenhang und eine einheitliche Fragestellung gegeben sind. Soweit die Dissertation nicht durchweg in Alleinautor*innenschaft verfasst wurde, sind die Anteile der*des Doktorandin*Doktoranden an der Dissertation genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil abzugeben; zudem sind von der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftliche Bestätigungen der Ko-Autor*innen zum Eigenanteil der*des Doktorandin*Doktoranden und ihr Einverständnis mit der Verwendung in der Dissertation einzureichen. Der*Die Doktorand*in hat auch sicherzustellen, dass durch die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Für die Vereinbarkeit von Ko- Autor*innenschaft und Gutachter*innenschaft gilt § 9 Abs. 2 S. 6. Insgesamt müssen die Anteile der*des Doktorandin*Doktoranden den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit gemäß Satz 1 haben.

      (2) Im Falle einer kumulativen Dissertation gilt, dass die Artikel, auf denen sie beruht, in der Regel nach der Annahme als Doktorand*in entstanden sind und eine gemeinsame wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten. Es muss sich um mindestens drei Fachartikel in Erstautor*innenschaft handeln, davon mindestens einer in ungeteilter Erstautor*innenschaft. Die Artikel müssen publikationsreif und bei hochrangigen, fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Begutachtungsverfahren zur Veröffentlichung eingereicht sein. Mindestens einer der eingereichten Artikel muss zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens bereits erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein; bei noch nicht zur Veröffentlichung angenommenen Artikeln muss der*die Erstbetreuer*in die Publikationsreife der Artikel bescheinigen. Der Promotionsausschuss entscheidet, basierend auf dem Vorschlag der Betreuungsperson, darüber, ob das Publikationsorgan die Anforderungen des Satzes 3 erfüllt. Bei Artikeln in Ko-Autor*innenschaften ist der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil abzugeben. Zudem sind von der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftliche Bestätigungen der Ko-Autor*innen zum Eigenanteil der*des Doktorandin*Doktoranden und ihr Einverständnis mit der Verwendung der Artikel in der kumulativen Dissertation einzureichen. Der*Die Doktorand*in hat auch sicherzustellen, dass durch die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Für die Vereinbarkeit von Ko-Autor*innenschaft und Gutachter*innenschaft gilt § 9 Abs. 2 S. 6. Über die Artikel hinaus muss eine in alleiniger Autor*innenschaft verfasste ausführliche Darstellung als Manteltext im Umfang von 30–50 Seiten zuzüglich Bibliographie eingereicht werden. In dem Manteltext soll dargestellt werden, (a) wie die Fachbeiträge in theoretischer und methodischer Hinsicht in Zusammenhang stehen, (b) worin der Mehrwert der Zusammenstellung gegenüber den einzelnen Publikationen liegt, (c) welchen wissenschaftlichen Erkenntnisbeitrag sie zum Fach leisten und (d) worin der individuelle Beitrag der*des Doktorandin*Doktoranden an den Publikationen sowie der Beitrag weiterer Autor*innen liegt. Die Anteile der*des
      Doktorandin*Doktoranden an der kumulativen Arbeit müssen insgesamt den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit gemäß Absatz 1 S. 1 haben.

      (3) In geeigneten Fällen kann ein wesentlicher Beitrag zu einer Teamarbeit als Dissertation anerkannt werden. Bei der Vorlage ist der Nachweis der methodischen und sachlichen Zweckmäßigkeit der Teamarbeit zu erbringen. Für die Bewertung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und in Umfang und Qualität den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 1 entsprechen.

      (4) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine deutschsprachige Zusammenfassung (1-3 Seiten) und ein Literaturverzeichnis enthalten.

      (5) Jede begutachtende Person hat der gemäß § 4 zuständigen Stelle ein begründetes Gutachten in der Regel zwei Monate nach Bestellung als Gutachter*in vorzulegen. Überschreitet sie die zweimonatige Frist zur Begutachtung um mehr als einen Monat, so kann der Promotionsausschuss eine neue gutachtende Person bestellen.

      (6) Die Gutachter*innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      magna cum laude (sehr gut; rechnerisch = 1),
      cum laude (gut; rechnerisch = 2),
      rite (genügend; rechnerisch = 3).
      Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat summa cum laude (überragend; rechnerisch = 0)
      vergeben werden. Dieses Prädikat kann für die Dissertation nur vergeben werden, sofern alle Gutachten hierin übereinstimmen. Die für die Vergabe der Prädikate zu beachtenden Bewertungskriterien werden vom Promotionsausschuss
      erlassen.

      (7) Wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, so hat der*die Doktorand*in die Möglichkeit, die überarbeitete Dissertation einmalig innerhalb einer angemessenen, von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist von bis zu sechs Monaten wieder vorzulegen. Die festgesetzte Frist kann auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden und mit Zustimmung der*des Betreuerin*Betreuers aus wichtigem Grund um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.

      (8) Nach Eingang aller Gutachten werden diese der*dem Doktorandin*Doktoranden vor dem Auslageverfahren gemäß Absatz
      9 vom Promotionsausschuss bekannt gegeben. Die*Der Doktorand*in kann innerhalb einer Woche eine Stellungnahme zu den Gutachten verfassen, welche dann mit ausgelegt wird.

      (9) Sodann wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten und einer etwaigen Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden in geeigneter Weise ausgelegt; die Auslage kann elektronisch erfolgen. Die gemäß § 4 zuständige Stelle benachrichtigt die*den Doktorandin*Doktoranden, die Hochschullehrer*innen, die habilitierten sowie promovierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten für einen Zeitraum von zwei Wochen ausliegt. Innerhalb dieser Frist sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultäten, die die Gutachter*innen stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen; sie können binnen drei Wochen nach Beginn der Auslagefrist schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Die Gutachten und ggf. die Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.

      (10) Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab, weichen sie im Falle der Annahme um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab oder spricht sich ein im Rahmen der Auslagefrist nach Absatz 9 erfolgter Einspruch gegen die Annahme, Bewertung oder Ablehnung aus, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in. Diese*r Gutachter*in muss Hochschullehrer*in sein und unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 5 ein Gutachten einreichen; sie*er wird stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission. Das zusätzliche Gutachten ist mit der Dissertation für einen Zeitraum von einer Woche im Sinne von Absatz 9 auszulegen; weitere Stellungnahmen und Einsprüche sind nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen aller Gutachten sowie ggf. eingereichter Einsprüche gemäß Absatz 9 entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 3 über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und legt bei Annahme zugleich das Prädikat für die Dissertation fest.

      (11) Wird die Dissertation abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden. Die Ablehnung der Dissertation wird der*dem Kandidatin*Kandidaten nach ihrer*seiner Anhörung unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft verleiht den Grad einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft verleiht den Grad einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät voraus, in dem beide Institutionen sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln.

      (3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Doktorand*innen durch die Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation, § 10) und einer mündlichen Prüfung (Kolloquium, § 11).

      § 19 a Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach § 19 gelten die Regelungen der §§ 2-17, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen enthaltenen Regelungen.

      § 19 b Zugang zum Promotionsverfahren
      (1) § 5 gilt mit der Maßgabe, dass der*die Doktorand*in einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten befindet.

      (2) § 6 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass die Voraussetzungen für den Zugang zur
      Promotion vorliegen;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass sie*er bereit ist, die Dissertation zu betreuen und ggf. auch zu begutachten.

      § 19 c Dissertation
      Die Dissertation ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      § 19 d Betreuung und Immatrikulation

      (1) Die Betreuer*innen der Dissertation sind jeweils ein gemäß § 7 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät. Die Erklärungen gemäß § 19 b Abs. 2 Buchst. a) und b) sollen bei Beginn des
      Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (2) Während der Arbeit an der Dissertation muss der*die Doktorand*in mindestens ein Semester als ordentliche*r Studierende*r bzw. als Doktorand*in an der Partneruniversität oder -fakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität oder -fakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. Die Pflicht zur Einschreibung an der Universität Bielefeld gem. § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

      § 19 e Gutachter*innen

      (1) Die Dissertation wird in der Regel von jeweils einer von der Partnerinstitution bestimmten gutachtenden Person und einem gemäß § 9 Abs. 2 zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Fakultät begutachtet.

      (2) Der Promotionsausschuss kann die betreuenden Personen als Gutachter*innen bestellen.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 19 c Satz 1 entsprechend.

      § 19 f Kolloquium

      (1) Die mündliche Prüfung erfolgt in der Form eines Kolloquiums. Für dieses gilt § 11 entsprechend, soweit im Partnerschaftsabkommen nicht anderes geregelt ist.

      (2) Für die Sprache des Kolloquiums gilt § 19 c Satz 1 entsprechend.

      § 19 g Prüfungskommission

      Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens aus in der Regel mindestens vier Personen, die gemäß den Vorgaben der Fakultät bzw. der Partneruniversität oder -fakultät als prüfungsberechtigt für die Promotion gelten. Zwei Prüfende sollen gemäß § 9 Abs. 2 zur Begutachtung berechtigte Mitglieder der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder -fakultät sein. Jede Fakultät muss mindestens mit einer Person vertreten sein.

      § 19 h Abschluss des Promotionsverfahrens
      Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im
      Zeugnis auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird. Der*Die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird der*die Kandidat*in darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in deutscher oder in der im Partnerschaftsabkommen gemäß § 19 genannten Sprache verwendet werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in getrennten Abschlussdokumenten in der jeweiligen Landesprache erfolgen. Der*Die Dekan*in der Fakultät
      unterzeichnet und siegelt Urkunde und Zeugnis der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft. Die Partneruniversität oder -fakultät fertigt ihre Abschlussdokumente entsprechend den bei ihr geltenden Regelungen aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion, oder
      b) in einem gemeinsamen Abschlussdokument, das von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie dem*der zuständigen
      Vertreter*in der Partneruniversität oder Partnerfakultät unterzeichnet und gesiegelt ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 04/54/2025, S. 104 ff.

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