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Georg-August-Universität Göttingen

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Quick Overview

  • University Georg-August-Universität Göttingen
  • Faculty / department Juristische Fakultät
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. jur.
  • Access and Admission Requirements
    • 2. Annahme als Doktorand(in)
      § 3
      (1) 1Ein vom Fakultätsrat eingesetzter Promotionsausschuss oder, sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet ist, die promovierten Mitglieder des Fakultätsrats als Promotionsausschuss beschließen auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden über die Annahme als Doktorand(in). 2Die Annahme als Doktorand(in) setzt voraus:
      a) die Hochschulzugangsberechtigung;b) das Bestehen der ersten oder zweiten juristischen (Staats-)Prüfung (Note „vollbefriedigen...
      2. Annahme als Doktorand(in)
      § 3
      (1) 1Ein vom Fakultätsrat eingesetzter Promotionsausschuss oder, sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet ist, die promovierten Mitglieder des Fakultätsrats als Promotionsausschuss beschließen auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden über die Annahme als Doktorand(in). 2Die Annahme als Doktorand(in) setzt voraus:
      a) die Hochschulzugangsberechtigung;b) das Bestehen der ersten oder zweiten juristischen (Staats-)Prüfung (Note „vollbefriedigend“ oder besser nach Maßgabe der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 03.12.1981, BGBl. I, S. 1243) in der jeweils gültigen Fassung;
      c) eine Betreuungszusage durch ein Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät (§ 14);
      d) eine Erklärung über die Sprache der Dissertation (§ 12);
      e) eine Erklärung, dass keine entgeltlichen Promotionsvermittler eingeschaltet wurden und dass keine Gründe für eine Entziehung des Doktorgrades (§ 35) vorliegen.

      (2) 1Von dem Erfordernis eines Prädikatsexamens kann in Ausnahmefällen auf Antrag eine Befreiung bewilligt werden. 2Der Befreiungsantrag ist zusammen mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand(in) zu stellen.

      (3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits einmal ohne Erfolg einer Doktorprüfung unterzogen haben, werden grundsätzlich nicht als Doktorand(in) angenommen. 2Auf Antrag kann aus wichtigem Grund eine Annahme erfolgen.

      § 4
      (1) 1Als Ersatz für die erste juristische (Staats-)Prüfung kann ein universitärer Abschluss anerkannt werden, der ein mindestens achtsemestriges Studium voraussetzt, das mit einem Diplom- oder Mastergrad und einer dem Prädikat (§ 3 Abs. 1 Buchst. b)) gleichwertigen Note abgeschlossen worden ist. 2Dies setzt in der Regel voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber mindestens ein Seminar der Fakultät mit herausragendem Erfolg absolviert und dadurch nachgewiesen hat, dass sie/er zu rechtswissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.

      (2) 1Eine staatliche Prüfung im Ausland oder eine vergleichbare Prüfung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule können als gleichwertig anerkannt werden. 2Dies setzt in der Regel einen an einer deutschen Universität erworbenen juristischen Mastergrad für ausländische Studierende voraus, bei dem die Masterarbeit mit einer dem Prädikat (§ 3 Abs. 1 Buchst. b)) gleichwertigen Note bewertet worden ist. 3Von dem Erfordernis des deutschen Mastergrades wird abgesehen, wenn die Gleichwertigkeit auf andere Weise durch herausgehobene Studien- oder sonstige wissenschaftliche Leistungen bestätigt wird. 4Ein Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) ist bei Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischem Prüfungsabschluss nicht erforderlich.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      6. Dissertation

      § 10 Das Thema der Dissertation ist aus einem der von den Professorinnen und Professoren der Juristischen Fakultät vertretenen Fächer zu wählen.

      § 11
      1Die Dissertation muss eine beachtenswerte und selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. 2Die Dissertation darf nicht für ein anderes Promotionsverfahren an einer Hochschule im Inoder Ausland verwendet worden sein, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt
      wird.

      § 12 1Die D...
      6. Dissertation

      § 10 Das Thema der Dissertation ist aus einem der von den Professorinnen und Professoren der Juristischen Fakultät vertretenen Fächer zu wählen.

      § 11
      1Die Dissertation muss eine beachtenswerte und selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. 2Die Dissertation darf nicht für ein anderes Promotionsverfahren an einer Hochschule im Inoder Ausland verwendet worden sein, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt
      wird.

      § 12 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2Auf Antrag der Bewerberinnen oder der Bewerber und nach Zustimmung des Fakultätsrates kann in Ausnahmefällen die Abfassung der Dissertation in französischer Sprache bewilligt werden, wenn hieran ein besonderes
      fachliches Interesse besteht. 3Einer fremdsprachigen Dissertation ist eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen.

      § 13
      Arbeiten, die in Teilen bereits im Druck erschienen sind, können als Dissertation zugelassen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • 11. Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät

      § 38
      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      a) mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Do...
      11. Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät

      § 38
      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      a) mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde;
      b) eine Annahme zur Promotion sowohl an der Juristischen Fakultät als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät erfolgte.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 an der Juristischen Fakultät Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Juristischen Fakultät Göttingen eingereicht werden. 2Die Vereinbarung nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass eine an der Juristischen Fakultät Göttingen eingereichte und angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) In begründeten Ausnahmefällen kann nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Absatz 1 von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abgewichen werden.

      (4) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch jeweils eine betreuungsberechtigte Person der Juristischen Fakultät Göttingen und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der ausländischen Universität oder Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Absatz 1. 3Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Promotionsprogramm im Rahmen der GGG (§ 37) bleibt unberührt.

      (5) 1Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät Göttingen eingereicht, so ist § 39 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 40 anzuwenden.

      § 39
      (1) 1Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät Göttingen eingereicht, so bestellt die Juristische Fakultät Göttingen abweichend von § 14 im Einvernehmen mit der ausländischen Universität oder Fakultät einen Prüfungsausschuss, der paritätisch mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Universitäten besetzt sein soll; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung
      nach § 38 Abs. 1 zu regeln. 2Beide Betreuer der Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.

      (2) 1Wurde die Dissertation an der Juristischen Fakultät Göttingen angenommen, so wird sie der ausländischen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der Juristischen Fakultät Göttingen eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 21-27 statt; vom Spracherfordernis (§ 22 Abs. 1 S. 2) und vom Ausschluss
      der weiteren Gutachter/innen als Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 24 Abs. 1 S. 3) kann in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 abgewichen werden.

      (3) 1Ist die Dissertation an der Juristischen Fakultät Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den Allgemeinen Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt. 3Für die Prüfung ist ein Prüfungsausschuss
      gemäß § 24 zu bestellen.

      § 40
      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität oder Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. 2Ist positiv entschieden, so entscheidet die Juristische Fakultät Göttingen gemäß §§ 10-20 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten unter Einbeziehung des Gutachtens der oder des Betreuers der Universität Göttingen über die Annahme der Dissertation. 3Der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. 4Ferner übermittelt er die Namen der zu bestellenden Prüfenden. 5Die mündliche Prüfung findet an der
      ausländischen Universität oder Fakultät statt.

      (2) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität Göttingen vorgelegt werden. 3Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion bleiben unberührt.

      (3) 1Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

      § 41
      1Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Einrichtungen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Fakultäten bzw. Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 2Ist die Erstellung einer gemeinsamen Promotionsurkunde nicht möglich, wird die Promotionsurkunde der Universität Göttingen mit dem Zusatz versehen, dass der Doktorgrad aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der ausländischen Universität oder Fakultät erworben wurde.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 32/2016, S. 832 ff.; Berichtigung AM 36/2016, S. 1067

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