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Hochschule für Philosophie

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Quick Overview

  • University Hochschule für Philosophie
  • Faculty / department Hochschule für Philosophie
  • Degree Philosophy
  • Subjects Philosophy, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung

      (1) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren muss der Bewerber oder die Bewerberin die folgenden fachlichen Voraussetzungen erfüllen:
      1. Er oder sie muss die allgemeine Hochschulreife gemäß der Bayerischen Qualifikationsverordnung in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
      2. Er oder sie muss ein mindestens 4semestriges Studium der Promotionsfächer an der Hochschule für Philosophie nachweisen.
      3. Er oder sie muss
      a) den...
      § 4 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung

      (1) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren muss der Bewerber oder die Bewerberin die folgenden fachlichen Voraussetzungen erfüllen:
      1. Er oder sie muss die allgemeine Hochschulreife gemäß der Bayerischen Qualifikationsverordnung in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
      2. Er oder sie muss ein mindestens 4semestriges Studium der Promotionsfächer an der Hochschule für Philosophie nachweisen.
      3. Er oder sie muss
      a) den akademischen Grad eines Master of Arts in Philosophie oder einen Magister Artium in Philosophie mindestens mit der Note „magna cum laude (gut)“ erworben haben oder
      b) ein Studium mit mindestens 300 ECTS-Punkten, das mit einer Masterprüfung, einer Magisterprüfung, einer Diplomprüfung, einem Staatsexamen oder einem kirchlichem Examen mindestens mit der Note abgeschlossen wurde, die dort als Mindestnote für die Zulassung zur Promotion gefordert wird, oder
      c) ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften mit einem Master oder Diplom, in der Regel mit einer Master- oder Diplomprüfungsgesamtnote von mindestens „gut“ abgeschlossen haben.
      4. Im Fall von Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a gilt: Er oder sie muss mit mindestens befriedigendem Erfolg an 4 Hauptseminaren oder Oberseminaren im Promotionsstudium teilgenommen haben.
      5. In den Fällen von Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und c gilt:
      a) Er oder sie muss mit mindestens befriedigendem Erfolg an 6 Hauptseminaren oder Oberseminaren teilgenommen haben.
      b) Er oder sie muss die Zusatzprüfung nach § 5 bestanden haben.
      6. Er oder sie muss die für das Hauptfach erforderlichen Sprachkenntnisse sowie ausreichende Lateinkenntnisse nachweisen.

      (2) ¹Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erworben worden sind, werden auf Antrag in der Regel anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2Um zu gewährleisten, dass der oder die Studierende in Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ausreichenden Einblick in die an der Hochschule gelehrten Fachrichtungen erhält, müssen mindestens 2 Hauptseminare an der Hochschule mit Erfolg bestanden werden. 3In etwaigen Kooperationsverträgen mit anderen Universtäten oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften können andere Vereinbarungen getroffen werden.

      (3) 1Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss unter besonderer Berücksichtigung der an der Hochschule vertretenen Fachrichtungen. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dieser Prüfungsordnung im Wesentlichen entsprechen. 3Der oder die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

      § 5 Zusatzprüfung

      (1) In der Zusatzprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über ausreichende Grundkenntnisse in der Philosophie und über die für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung ist schriftlich beim Dekan oder der Dekanin einzureichen. 2Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss. 3Die Zusatzprüfungen orientieren sich inhaltlich am an der Hochschule angebotenen Bachelor-Studiengang. 4Die entsprechenden Workloads sind ausgewiesen.
      1. Die Zusatzprüfung besteht aus 3 Prüfungen aus den folgenden Fachrichtungen der systematischen Philosophie:
      - Natur und Geist (Erkenntnislehre; Naturphilosophie; entsprechen 16 ECTS-Punkte);
      - Religion und Vernunft (Metaphysik; Philosophische Gotteslehre, entsprechen 16 ECTS-Punkte);
      - Ethik und Gesellschaft (Philosophische Anthropologie; Allgemeine Ethik, Sozial- und Rechtsphilosophie; entsprechen 16 ECTS-Punkte).
      2. aus 2 Prüfungen über folgende Bereiche der Philosophiegeschichte: Philosophiegeschichte des Altertums, des Mittelalters, der Neuzeit und der Neuesten Zeit (entsprechen 20 ECTS-Punkte).

      (3) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin zur Zusatzprüfung zugelassen, so sorgt der Dekan oder die Dekanin für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens. 2Die Zusatzprüfung muss in 6 Semestern abgeschlossen sein.

      (4) 1Der Dekan oder die Dekanin bestellt die Prüfer und Prüferinnen. 2Er oder sie setzt im Einvernehmen mit diesen die Termine der Einzelprüfungen fest und lädt den Bewerber oder die Bewerberin mit einer Frist von 3 Wochen zu den Einzelprüfungen. 3Die Einzelprüfungen finden im Beisein eines fachkundigen Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin statt und dauern jeweils etwa 20 Minuten. 4Der Beisitzer oder die Beisitzerin führt das Protokoll. 5Jeder Prüfer und jede Prüferin bewertet die Leistungen des Bewerbers oder der Bewerberin mit einer Note gemäß § 12 Abs. 2. 6Sie gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus von ihm oder von ihr zu vertretenden Gründen zu einer Einzelprüfung nicht erscheint oder von einer Prüfung zurücktritt. 7Die Zusatzprüfung gilt als nicht bestanden, wenn das Mittel aller Prüfungsleistungen nicht mindestens die Note 3,5 hat. 8Ist die Zusatzprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Dekan oder die Dekanin dem Bewerber oder der Bewerberin darüber einen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (5) 1Eine nicht bestandene Zusatzprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Zustellung des Bescheids über das Nichtbestehen der Zusatzprüfung schriftlich beim Dekan oder der Dekanin eingereicht werden.

      (6) Über die bestandene Zusatzprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine vom Dekan oder der Dekanin unterschriebene Bescheinigung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung im Bereich eines an der Hochschule vertretenen Fachgebietes darstellen. 2Sie muss mit wissenschaftlicher Methode erarbeitet sein und eine wesentliche Förderung des behandelten Themas erbringen.

      (2) 1Für die Beurteilung der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss den Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation und eine weitere Hochschullehrerin oder einen weiteren Hochschullehr b...
      § 8 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung im Bereich eines an der Hochschule vertretenen Fachgebietes darstellen. 2Sie muss mit wissenschaftlicher Methode erarbeitet sein und eine wesentliche Förderung des behandelten Themas erbringen.

      (2) 1Für die Beurteilung der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss den Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation und eine weitere Hochschullehrerin oder einen weiteren Hochschullehr bzw. einen Professor oder eine Professorin im Ruhestand als Gutachter oder Gutachterin. 2Soweit die bestellten Gutachter oder Gutachterinnen dem Promotionsausschuss nicht bereits angehören, werden sie bis für die Entscheidung über den betreffenden Fall Mitglieder des Promotionsausschusses.

      (3) 1Der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses leitet die Dissertation den Gutachtern oder Gutachterinnen zu. 2Innerhalb von 4 Monaten beurteilen diese die Dissertation in getrennten schriftlichen Gutachten und schlagen deren Annahme oder Ablehnung sowie eine Note entsprechend der folgenden Notenskala vor, wobei die Möglichkeit besteht, die jeweils in Klammern angegebenen Zwischenwerte zu bilden:
      Note 1 (1,0 beziehungsweise 1,3) „summa cum laude (sehr gut)“: für eine hervorragende Leistung;
      Note 2 (1,7; 2,0; 2,3) „magna cum laude (gut)“: für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
      Note 3 (2,7; 3,0; 3,3) „cum laude (befriedigend)“: für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
      Note 4 (3,7; 4,0) „rite (ausreichend)“: für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
      Note 5 „insufficienter (nicht ausreichend)“: für eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr ausreichende Leistung.
      3Anstelle der Ablehnung kann jeder Gutachter oder jede Gutachterin vorschlagen, die Dissertation dem Bewerber oder der Bewerberin zur Umarbeitung zurückzugeben. 4Jeder Gutachter oder jede Gutachterin kann ferner vorschlagen, die Annahme der Dissertation mit der Auflage an den Bewerber oder die Bewerberin zu verbinden, vor der Veröffentlichung Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen; diese müssen in dem Vorschlag hinreichend benannt werden.

      (4) 1Den Professoren und Professorinnen der Hochschule wird Gelegenheit gegeben, die Dissertation und die Gutachten einzusehen; zu diesem Zweck legt der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses diese Unterlagen 3 Wochen lang während der Vorlesungszeit im Rektorat aus und setzt die Professoren und Professorinnen der Hochschule schriftlich von dem Beginn der Auslegefrist in Kenntnis. 2Diese sind befugt, zur Dissertation gutachtlich Stellung zu nehmen. 3Die Stellungnahme muss dem Dekan oder der Dekanin spätestens fünf Tage nach Ende der Auslegefrist zugegangen sein; andernfalls wird sie nicht berücksichtigt.

      (5) 1Haben beide Gutachter oder Gutachterinnen die Annahme der Dissertation ohne die in Abs. 3 Satz 4 genannte Auflage mit der gleichen Note vorgeschlagen und wurde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist kein abweichendes schriftliches Votum eingereicht, so ist die Dissertation mit der übereinstimmenden Note der Gutachter oder Gutachterinnen angenommen. 2Dies teilt der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mit.

      (6) 1Weichen die Noten der beiden Gutachter oder Gutachterinnen zwar nicht in der Beurteilung, aber in den Zwischenwerten voneinander ab, gilt das arithmetische Mittel beider Noten als Gesamtnote. 2In allen anderen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation und bewertet diese mit einer Note gemäß Abs. 3 Satz 2. 3Der Promotionsausschuss kann die Annahme der Dissertation mit der Auflage an den Bewerber oder die Bewerberin verbinden, vor der Veröffentlichung Änderungen oder Ergänzungenvorzunehmen, die hinreichend benannt werden müssen. 4Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet. 5Eine abgelehnte Dissertation bleibt mit den Gutachten bei den Akten der Hochschule.

      (7) 1Anstelle der Ablehnung kann der Promotionsausschuss beschließen, dem Bewerber oder der Bewerberin die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben. 2Der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses händigt dem Bewerber oder der Bewerberin die Dissertation zu diesem Zweck unverzüglich aus. 3Der Bewerber oder die Bewerberin muss die umgearbeitete Dissertation zusammen mit der ursprünglichen Fassung innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Dissertation bei dem oder der Vorsitzenden des Promotionsausschusses einreichen. 4Die umgearbeitete Dissertation wird von den für die ursprüngliche Dissertation bestellten Gutachtern oder Gutachterinnen beurteilt, soweit diese noch zur Verfügung stehen. 5Eine erneute Rückgabe zur Umarbeitung darf weder von den Gutachtern oder Gutachterinnen vorgeschlagen noch vom Promotionsausschuss beschlossen werden; im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren nach den Abs. 2 bis 6. 6Versäumt der Bewerber oder die Bewerberin aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, die Frist für die Vorlage der umgearbeiteten Dissertation, so gilt das Promotionsverfahren als ohne Erfolg beendet. 7§ 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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