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Universität Bremen

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Auf Antrag kann als Doktorandin/Doktorand angenommen werden,
      1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Bremen mit der Ersten juristischen Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ oder das zweite Staatsexamen mit mindestens dieser Note bestanden hat oder wer einen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der Einstufigen Juristenausbildung mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat; in diese...
      § 4 Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Auf Antrag kann als Doktorandin/Doktorand angenommen werden,
      1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Bremen mit der Ersten juristischen Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ oder das zweite Staatsexamen mit mindestens dieser Note bestanden hat oder wer einen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der Einstufigen Juristenausbildung mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat; in diesem Fall ist die Überdurchschnittlichkeit der Leistung durch Vorlage des Gutachtens einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers nachzuweisen;
      2. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer anderen deutschen Universität mit der Ersten juristischen Staatsprüfung oder das zweite Staatsexamen oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der Einstufigen Juristenausbildung mit einer gleichwertigen Prüfung und mindestens mit der Note „vollbefriedigend" abgeschlossen hat;
      3. wer ein gleichwertiges Universitätsstudium im Ausland mit einer gleichwertigen Prüfung und einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht;
      4. wer einen Aufbau- oder Master-/Magisterstudiengang im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen oder vergleichbare Abschlüsse einer juristischen Fakultät an einer anderen deutschen Universität mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht;
      5. wer ein Universitätsstudium an einem nicht-juristischen Fachbereich mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht, die dortigen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand erfüllt, zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Bremen in zeitlichem Umfang vergleichbar einem Schwerpunktstudium studiert hat und eine mit mindestens „gut" bewertete schriftliche Seminararbeit im Fach Rechtswissenschaft der Universität Bremen vorlegt;
      6. wer ein Fachhochschulstudium mit juristischem Studienschwerpunkt mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht, zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Bremen in zeitlichem Umfang vergleichbar einem Schwerpunktstudium studiert hat und eine mit mindestens „gut“ bewertete schriftliche Seminararbeit im Fach Rechtwissenschaft vorlegt;
      7. wer bis auf die geforderte Note die Voraussetzungen für eine Annahme nach Nummer 1 bis 6 erfüllt, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die besondere wissenschaftliche Qualifikation erreicht wird. Dies ist nachzuweisen durch:
      a) Vorlage einer mindestens mit „gut" bewerteten schriftlichen Arbeit, die im Rahmen eines Seminars, eines Doktorandenkolloquiums oder einer mit „A“ bewerteten Seminararbeit im Rahmen eines Aufbaustudiums des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen erstellt wurde oder das Bestehen einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder der staatlichen Pflichtfachprüfung mit mindestens der Note „gut“. Die Arbeit darf nicht mit der in Nr. 5 bzw. 6 genannten Arbeit identisch sein,
      b) Vorlage eines ausgearbeiteten Dissertationskonzeptes und
      c) Voten zweier Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer des Fachbereichs Rechtswissenschaft, in denen unter Darlegung und Würdigung der bisherigen Leistungen der Bewerberin/des Bewerbers die begründete Prognose abgegeben wird, dass sie/er die besondere wissenschaftliche Qualifikation erreichen wird;
      8. wer als wissenschaftliche Mitarbeiterin/ wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen beschäftigt ist, in einem Graduiertenkolleg am Fachbereich Rechtswissenschaft oder in eine Graduiertenschule der Universität Bremen betreut von Professorinnen/Professor des Fachbereichs Rechtswissenschaft aufgenommen ist;
      9. wer ein Jahr in einem der Universität Bremen verbundenen rechtswissenschaftlichen Institut selbständig wissenschaftlich tätig gewesen ist oder als Juristin/Jurist in einem anderen Institut der Universität Bremen oder in einem von Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer des Fachbereichs Rechtswissenschaft geleiteten Drittmittelprojekt an der Universität Bremen. Gleichgestellt ist die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer rechtswissenschaftlichen Professur oder einem rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Oldenburg.

      (2) Voraussetzung der Annahme soll die Erklärung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrer sein, die Arbeit an der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen. Findet die Kandidatin/der Kandidat keine Betreuerin/keinen Betreuer, kann sie/er sich an den Promotionsausschuss wenden. Dieser bemüht sich, eine Betreuerin/einen Betreuer zu finden.

      (3) Als Doktorandin/Doktorand ist abzulehnen, wer sich einem Promotionsverfahren mehr als einmal erfolglos gestellt hat, wem der Doktortitel wegen Täuschungsversuchs aberkannt worden ist oder wer wegen Täuschungsversuches ein Promotionsverfahren abbrechen musste.

      (4) Liegen die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand vor, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn im Fachbereich keine Sachkompetenz für das Arbeitsthema vorhanden ist.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Promotionsleistungen

      (1) Die besondere wissenschaftliche Qualifikation ist durch eine rechtswissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und eine öffentliche Verteidigung der Dissertation vor dem Prüfungsausschuss (Dissertationskolloquium) nachzuweisen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbstständige Leistung sein, wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (3) Mehrere Einzelarbeiten könn...
      § 2 Promotionsleistungen

      (1) Die besondere wissenschaftliche Qualifikation ist durch eine rechtswissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und eine öffentliche Verteidigung der Dissertation vor dem Prüfungsausschuss (Dissertationskolloquium) nachzuweisen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbstständige Leistung sein, wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (3) Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden.

      (4) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss Dr. iur. zugestimmt hat. Die Vereinbarung regelt,
      - wer an den beiden Universitäten jeweils die Dissertation betreut,
      - wechs...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss Dr. iur. zugestimmt hat. Die Vereinbarung regelt,
      - wer an den beiden Universitäten jeweils die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte der Doktorandin/des Doktoranden,
      - an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Zusammensetzung der Prüfungskommission, der die betreuenden/gutachtenden Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler aus jede der Universitäten als Prüferin/Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      -welchen Doktorgrad bei einem erfolgreichen Abschluss die beiden Universitäten verleihen.

      (2) Die Promotionsordnung Dr. iur. gilt für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität entsprechend, soweit keine besonderen Bestimmungen ge-troffen sind.

      (3) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung der Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (4) Der zu bestellenden Prüfungskommission gehören mindestens an:
      1. die beiden Betreuerinnen/Betreuer
      2. je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen und der Universität Bremen; dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter sein.
      Die Mitglieder der Prüfungskommission aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss Dr. iur. bestellt. Die Mitglieder dieser Prüfungskommission müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen.

      (5) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation müssen mindestens den Anforderungen dieser Promotionsordnung entsprechen.

      (6) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erstellt. Hiervon abweichend kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in denen der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universität handelt. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Neufassung; Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 5/2017

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