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  • Access and Admission Requirements
    • 4 a. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Erforderlich ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von i.d.R. mindestens „gut“. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der*d...
      4 a. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Erforderlich ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von i.d.R. mindestens „gut“. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der*des Bewerberin*Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Geschichtswissenschaft oder Kunstgeschichte vorliegt. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs.

      (2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 1,3 erforderlich. Auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studien sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren und sollen in der Regel einen Umfang von 60 Leistungspunkten haben. Über Art und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien entscheidet die Kommission für Promotionen nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beschluss der Kommission wird in den Bescheid zur Annahme als Doktorand*in gemäß § 6 Abs. 4, 6 RPO aufgenommen und ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (3) Die Kommission für Promotionen der Abteilung Geschichtswissenschaft kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 und des Absatzes 2 Satz 1 auf Antrag ganz oder teilweise, ggf. auch unter Auflagen, Befreiung erteilen, wenn die Vorkenntnisse der bewerbenden Person eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Hat der*die Bewerber*in ein anderes als ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschlägiges Studium abgeschlossen, ist weitere Voraussetzung für den Zugang eine Befürwortung der Annahme gemäß Punkt 5 durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der zuständigen Abteilung, das die Dissertation angeregt hat oder betreuen wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ggf. fordert die Kommission von dem*der Bewerber*in weitere Unterlagen ein. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf Grundlage eines Aufnahmegesprächs.

      (4) Der*Die Bewerber*in muss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Punkt 7) die Kenntnis von zwei Fremdsprachen nachweisen, die sie*ihn dazu befähigen, im Fach Geschichtswissenschaft Quellen und wissenschaftliche Literatur zu erfassen und zu verwenden. Das sind in der Regel die englische und eine weitere Fremdsprache. Das jeweilige Sprachniveau wird von der Kommission für Promotionen durch Beschluss festgelegt; der Beschluss wird in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Entscheidung über Abweichungen von den Sprachanforderungen trifft die Kommission für Promotionen. Die Kenntnisse sind in der Regel durch schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen nachzuweisen.

      (5) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gemäß § 5 Abs. 5 RPO nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet die Kommission für Promotionen.

      5 a. Annahme als Doktorand*in in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 6 RPO)

      (1) Dem elektronisch einzureichenden Antrag auf Annahme als Doktorand*in an den*die Dekan*in ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Voraussetzungen hinaus beizufügen:
      a) ein Exposé des Promotionsvorhabens (max. 4.000 Wörter inklusive Literaturverzeichnis),
      b) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und postalische sowie E-Mail-Adresse) und
      c) ggf. Angabe bisher veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten.

      (2) Die Kommission für Promotionen kann unter Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass der*die Bewerber*in die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission abschließend über die Annahme.

      (3) Die Annahme als Doktorand*in ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann auf begründeten Antrag der promovierenden Person vom gemäß Punkt 3 zuständigen Gremium verlängert werden. Die Betreuungsperson/en gibt/geben auf Bitte des zuständigen Gremiums eine Stellungnahme zum Stand der Dissertation ab. Die Annahmeentscheidung beinhaltet gegebenenfalls auch den Umfang der promotionsvorbereitenden Studien.

    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät vertretenen Fächer zuzurechne...
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät vertretenen Fächer zuzurechnen sein.

      (2) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Im Fach Philosophie kann die Dissertation auch als kumulative Arbeit eingereicht werden, das Nähere regelt Absatz 4. Eine monografische Dissertation kann im Ausnahmefall bereits publizierte wissenschaftliche Abhandlungen der*des Doktorandin*Doktoranden einbeziehen, sofern ein thematischer Zusammenhang und eine einheitliche Fragestellung gegeben sind. Die Ausnahmen regelt für die Fächer Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte die Kommission für Promotionen, für die Fächer Philosophie und Theologie die jeweilige Abteilungskommission und für das Fach Diakoniewissenschaft die Kommission für Promotionen.

      (3) In geeigneten Fällen kann ein wesentlicher Beitrag zu einer Gruppenarbeit als Dissertation anerkannt werden. Bei der Vorlage der Gruppenarbeit ist der Nachweis ihrer methodischen und sachlichen Zweckmäßigkeit zu erbringen. Für die Bewertung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und in Umfang und Qualität den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.

      (4) Eine kumulative Dissertation im Fach Philosophie setzt voraus, dass der*die Erstbetreuer*in diesem Format zugestimmt hat und diese Art der Dissertation in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wird. Als schriftliche Promotionsleistung werden in diesem Fall wissenschaftliche Forschungsartikel vorgelegt, die unter einer gemeinsamen philosophischen Forschungsfrage entstanden sind und die zusammengenommen den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Die mit den Artikeln einzureichende ausführliche Darstellung muss die gemeinsame philosophische Forschungsfrage der Artikel erläuternd herausarbeiten und die Fragestellung sowie die wichtigsten in der Arbeit erzielten Ergebnisse in die wissenschaftliche Fachdebatte zum Thema einordnen. Weiter gilt:
      a) Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei Forschungsartikeln.
      b) Alle drei Forschungsartikel müssen publikationsreif und bei international angesehenen, fachlich einschlägigen Fachzeitschriften oder Sammelbänden zur Veröffentlichung eingereicht sein. Mindestens einer der eingereichten Artikel muss in einer international angesehenen, fachlich einschlägigen und begutachteten
      Fachzeitschrift erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein. Bei noch nicht zur Veröffentlichung angenommenen Artikeln ist eine Bescheinigung der*des Erstbetreuerin*Erstbetreuers beizubringen, welche die Publikationsreife der Artikel bescheinigt. Die Abteilungskommission Philosophie entscheidet darüber, ob eine Fachzeitschrift oder ein Sammelband die formulierten Anforderungen erfüllt.
      c) Im Promotionsverfahren werden die eingereichten Artikel unabhängig von einem bereits erfolgten peer-review Verfahren und dem Publikationsort bzw. den Publikationsorten bewertet.
      d) Der veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Artikel sowie einer der weiteren beiden eingereichten Forschungsartikel müssen in Alleinautor*innenschaft verfasst sein. Ein dritter Artikel muss in Erst- oder Alleinautor*innenschaft verfasst sein.
      e) Bei Artikeln in Ko-Autor*innenschaften sind von der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftliche Bestätigungen der Ko-Autor*innen mit einzureichen, die die Anteile aller Autor*innen genau kennzeichnen, der Verwendung der Artikel in der kumulativen Dissertation zustimmen und bestätigen, dass durch die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Ko-Autor*innen von eingereichten Artikeln kommen nicht als Gutachter*innen für die kumulative Dissertation in Frage.
      f) Ausnahmen zu den formulierten Anforderungen sind nur im gut begründeten Einzelfall möglich. Über diese Ausnahmen entscheidet die Abteilungskommission Philosophie aufgrund einer schriftlichen Begründung der*des Erstbetreuerin*Erstbetreuers vor Einreichung der Arbeit. Die Anzahl von drei publikationsreifen Artikeln kann nicht unterschritten werden. Von der Vorgabe, dass einer dieser Artikel in einer international angesehenen, fachlich einschlägigen und begutachteten Fachzeitschrift erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen ist, kann ebenfalls nicht abgewichen werden.

      (5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte kann die Dissertation in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden, in den Fächern Philosophie und Theologie kann die Arbeit in englischer Sprache abgefasst werden, im Fach Diakoniewissenschaft kann die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden; eine Abfassung in anderen Weltsprachen erfordert die vorherige Zustimmung der Kommission für Promotionen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte, bei Promotionen im Fach Philosophie der Abteilungskommission Philosophie, bei Promotionen im Fach Theologie der Abteilungskommission Theologie und im Fach Diakoniewissenschaft der Kommission für Promotionen.

      (6) Die Gutachter*innen erstellen unabhängig voneinander je ein schriftliches Gutachten über die Dissertation und empfehlen die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung der Dissertation. Die Frist zur Abgabe der Gutachten beträgt zwei Monate.

      (7) Schlagen die Gutachter*innen die Annahme der Dissertation vor, bewerten sie diese mit einem Prädikat. Die Prädikate sind:
      a. magna cum laude (sehr gut),
      b. cum laude (gut),
      c. rite (genügend).
      Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat „summa cum laude (überragend)“ vergeben werden. Eine abzulehnende Arbeit wird mit „non rite (nicht bestanden)“ bewertet. Der Promotionsausschuss erlässt Bewertungsregeln.

      (8) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend vorgeschlagen, die Dissertation zur Überarbeitung zurückzugeben, so hat der*die Doktorand*in die Möglichkeit, die überarbeitete Dissertation einmal innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder vorzulegen. Eine vorherige Auslage findet nicht statt. Bis zur fristgerechten Vorlage der überarbeiteten Fassung ruht das Promotionsverfahren. Lässt der*die Doktorand*in die Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, gilt die Dissertation als abgelehnt. In diesem Fall gilt Absatz 15.

      (9) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 eingelegt wurde. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 eingelegt wurde. Eine mündliche Prüfung findet dann nicht mehr statt; es gilt Absatz 15.

      (10) Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen sie im Fall der Annahme um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden eine*n weitere*n Gutachter*in, die*der in der Regel nicht Mitglied der Universität Bielefeld ist. Der Vorschlag der*des Doktorandin*Doktoranden kann bei der Bestellung berücksichtigt werden. Ein weiteres Gutachten ist auch dann erforderlich, wenn beide Gutachter*innen übereinstimmend das Prädikat „summa cum laude“ vorgeschlagen haben. Liegt bereits ein externes Gutachten vor, kann auch ein Mitglied der Fakultät entsprechend Punkt 8 Abs. 1 bestellt werden. Der*Die weitere Gutachter*in wird stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission.

      (11) Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme nur um eine Notenstufe voneinander ab, so ist kein zusätzliches Gutachten einzuholen.

      (12) Liegen alle erforderlichen Gutachten vor, so werden sie vom Promotionsausschuss der*dem Doktorandin*Doktoranden zugänglich gemacht. Sie*er kann dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen oder per elektronischer Nachricht an den Promotionsausschuss auf eine Stellungnahme verzichten. Anschließend werden die Dissertation, im Fall des Absatzes 8 die überarbeitete Fassung der Dissertation, und alle Gutachten sowie ggf. die Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden gemäß Satz 2 zwei Wochen lang ausgelegt. Die Auslage kann digital erfolgen. Jedes prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät kann innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Auslagefrist schriftlich oder elektronisch Einspruch gegen den Vorschlag der Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einlegen; der Einspruch ist zu begründen. Alle ausgelegten Unterlagen sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.

      (13) Liegt ein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 vor, so entscheidet der Promotionsausschuss, ob ein*e weitere*r Gutachter*in entsprechend Punkt 8 Abs. 1 zu bestellen ist. Im Falle der Bestellung einer*eines weiteren Gutachterin*Gutachters wird analog Absatz 10 verfahren.

      (14) Liegt ein Fall des Absatzes 10, 11 oder 13 vor, entscheidet die Prüfungskommission nach dem in Punkt 8 Abs. 4 genannten Verfahren auch über das Prädikat der Dissertation. Das Prädikat „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn alle Gutachtenden dieses Prädikat vorgeschlagen haben. Die Entscheidung wird der*dem Doktorandin*Doktoranden innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.

      (15) Lehnt die Prüfungskommission die Dissertation ab, ist die Promotion endgültig nicht bestanden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • 18 a. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
      (1) Die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verleiht den Grad eines*einer Doktors*Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) oder der Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer inländischen oder ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.

      (...
      18 a. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
      (1) Die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verleiht den Grad eines*einer Doktors*Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) oder der Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer inländischen oder ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Doktorand*innen durch die Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).

      18 b. Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach Punkt 18 a Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen der RPO und der Punkte 2 bis 16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Punkt 18 a Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen enthaltenen Regelungen.

      18 c. Zugang zum Promotionsverfahren
      (1) Die Punkte 4 a und 4 b gelten mit der Maßgabe, dass der*die Doktorand*in einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Hochschule des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten befindet. Punkte 4 a. Absatz 4 und 4 b. Absatz 5 gelten mit der Maßgabe, dass der*die Doktorand*in die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter die im Abkommen genannte Fremdsprache, nachweisen muss.

      (2) Die Punkte 5 a bis 5 c gelten mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass der Zugang zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität oder Partnerfakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu betreuen.

      18 d. Dissertation
      Die Dissertation und ihre Zusammenfassung sind jeweils in der im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen.

      18 e. Betreuung und Immatrikulation
      (1) Betreuer*in der Dissertation ist jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder Partnerfakultät.

      (2) Während der Arbeit an der Dissertation muss der*die Doktorand*in mindestens ein Semester als ordentliche*r Student*in bzw. als Doktorand*in an der Partneruniversität oder Partnerfakultät eingeschrieben sein. Die Pflicht zur Einschreibung an der Universität Bielefeld gemäß § 2 Abs. 4 Einschreibungsordnung der Universität Bielefeld bleibt hiervon unberührt.

      18 f. Gutachter*innen
      (1) Die Dissertation wird von jeweils einem*einer von der Partnerinstitution bestimmten Gutachter*in und einem*einer von der Fakultät bestimmten Gutachter*in begutachtet, das in der Regel Mitglied der Fakultät ist.

      (2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachter*innen der Dissertation in der Regel die Betreuer*innen, sofern im Abkommen nichts Abweichendes geregelt ist.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt das im Partnerschaftsabkommen Geregelte.

      18 g. Mündliche Prüfung
      (1) Für die mündliche Prüfung gilt Punkt 10 entsprechend, soweit im Partnerschaftsabkommen nichts anderes geregelt ist.

      (2) Für die Sprache der mündlichen Prüfung gilt das im Partnerschaftsabkommen Geregelte.

      18 h. Prüfungskommission
      Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens aus mindestens vier Prüfer*innen. Zwei Prüfer*innen sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss mindestens mit einem*einer Prüfer*in vertreten sein. Das Partnerschaftsabkommen enthält ebenfalls Regelungen zum Vorsitz der Prüfungskommission und zu den Stimmrechten ihrer Mitglieder.

      18 i. Abschluss des Promotionsverfahrens
      (1) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 RPO mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Promotionszeugnis auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird.

      (2) Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von der Partneruniversität oder Partnerfakultät verliehenen oder in der von der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder a) in einer gemeinsamen Urkunde, die von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie dem*der zuständigen Vertreter*in der Partneruniversität oder Partnerfakultät unterzeichnet und gesiegelt ist oder b) in zwei Urkunden in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Der*Die Dekan*in dder Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird der*die Kandidat*in darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in deutscher oder in der im Partnerschaftsabkommen gemäß Punkt 18 a genannten Sprache verwendet werden darf. Die Partneruniversität oder Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 02/54/2025, S. 25 ff.

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