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Karlsruher Institut für Technologie

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Quick Overview

  • University Karlsruher Institut für Technologie
  • Faculty / department Fakultät für Architektur
  • Degree Architecture; Art History
  • Subjects Architecture, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der/die Kandidatin einen
      a) Masterstudiengang,
      b) Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
      oder einen
      c) auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studienganges an einer Universit...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der/die Kandidatin einen
      a) Masterstudiengang,
      b) Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
      oder einen
      c) auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studienganges an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht in
      - Architektur,
      - Stadtplanung oder
      - Kunstgeschichte mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion anerkannt werden. Der Promotionsausschuss prüft die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der/die Kandidat/-in hat die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachzuweisen. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforde-rungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wis-senschaftlichen Qualifikation des Absolventen/der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 30 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudienganges in den in Absatz 1 genannten Studiengängen von Fachhochschulen und Berufsakademien mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Abschlussprüfung.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, erfolgreich Prüfungen im Umfang von 30 LP zu absolvieren, davon mindestens zwei als Seminare, sowie eine Studienarbeit anzufertigen. Die Inhalte der Prüfungen und der Studienarbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 3 festgelegt. Die Studienarbeit hat ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studien-gang der KIT-Fakultät für Architektur gleichwertig zu sein. Eine Abschlussarbeit an einer Uni-versität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 3 als Studienarbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 3 erfüllt. Für die Prüfungen sowie für die Anfertigung und Beurteilung der Studienarbeit gelten die einschlägi-gen Vorschriften der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Architektur“. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von vier Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit den Absätzen 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen dieser Absätze erteilen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin/ des Doktoranden zur selbstständigen, vertieften wissenschaftlichen Arbeit und angemessenen Darstellung des Arbeitsergebnisses erkennen lassen, sowie einen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstands darstellen

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder, in Absprache mit dem/der Betreuer/-in, in englischer Sprache abgefasst sein. Bei einer Abfassung in englischer Sprache ist eine ...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin/ des Doktoranden zur selbstständigen, vertieften wissenschaftlichen Arbeit und angemessenen Darstellung des Arbeitsergebnisses erkennen lassen, sowie einen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstands darstellen

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder, in Absprache mit dem/der Betreuer/-in, in englischer Sprache abgefasst sein. Bei einer Abfassung in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache voranzustellen. Über die Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin.

      (3) Die Dissertation kann als Monographie abgefasst werden (monographische Dissertation) oder auf Vorveröffentlichungen basieren (kumulative Dissertation). Die zu einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Fragestellung stehen und in begutachteten, internationalen Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sein. Der/die Doktorand/-in muss bei mindestens drei dieser Publikationen einen signifikanten Teil selbstständig erbracht haben. Ist der/die Doktorand/-in Mitautor/-in von Publikationen, ist die selbständige Erbringung eines signifikanten Teils in Ziffer 6 der Anlage 5 dieser Promotionsordnung zu versichern. Die Vorveröffentlichungen müssen in einen inhaltlichen Zusammenhang gestellt werden, in dem eine kritische Einordnung des Forschungsthemas und der wichtigsten Erkenntnisse der eingereichten Arbeiten in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur erfolgt. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Vorveröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht.“

      (4) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation gedient hat. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenom...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von jeweils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Universitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Betreuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat. In der Vereinbarung kann abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Promotionsordnung insbesondere gere-gelt werden:
      1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 09.01.2017
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 10/2025
    • Source Amtliche Bekanntmachung 8/2017, S. 44 ff.
    • Last amended 06.02.2025
  • University Portrait
    KIT – The Research University in the Helmholtz Association

    As the Research University in the Helmholtz Association, KIT creates and imparts knowledge for the society and the environment. It is the objective to make significant contributions to the global challenges in the fields of energy, mobility, and information. For this, researchers cooperate in a broad range of disciplines in natural sciences, engineering sciences, economics, and the humanities and social sciences – from basic research to applications. KIT prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs. Innovation efforts at KIT build a bridge between important scientific findings and their application for the benefit of society, economic prosperity, and the preservation of our natural basis of life. KIT is one of the German universities of excellence.

    Icon: uebersicht
    is one of the German universities of excellence
    Icon: uebersicht
    prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs
    Studies on the Pulse of Research

    Teaching at KIT is aimed at qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills. At the end of their studies, students are able to independently identify current and future problems, analyze complex topics, and develop sustainable solutions. The scope of subjects extends from engineering and natural sciences to economics, to the humanities and social sciences.

    Icon: studium
    qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills
    Icon: studium
    it is our objective to make significant contributions to the global challenges of mankind
    Image. KIT students working in the library.
    Image: Students working in the laboratory of the Institute for Functional Interfaces.
    Image: KIT racing car built by students.

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