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Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Quick Overview

  • University Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Allgemeine und vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft; Ancient Philology; Außereuropäische Sprach- und Kulturwissenschaften; Cross-Cultural Business Communication; English and American Language and Literature; Folklore Studies; Geisteswissenschaften allgemein; German Studies; Geschichte der Mathematik und Naturwissenschaften; History; Kulturwissenschaften i.e.S.; Kunstgeschichte, Kunstwissenschaft; Musikwissenschaft/-geschichte; Philosophy; Romance Studies; Slavic Studies; Subject-related didactics
    Allgemeine und vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft; Ancient Philology ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • II. Zulassung zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. 2Die Abschlussnote soll mindestens „gut“ sein. 3Auf begründeten Antrag, z.B. wenn die positive Stellungnahme einer Betreuerin oder eines Betreuers bezüglich der fachlichen Voraussetzungen der ...
      II. Zulassung zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. 2Die Abschlussnote soll mindestens „gut“ sein. 3Auf begründeten Antrag, z.B. wenn die positive Stellungnahme einer Betreuerin oder eines Betreuers bezüglich der fachlichen Voraussetzungen der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegt, kann der Fakultätsrat Ausnahmen von der Bestimmung in Satz 2 zulassen. 4Weitere fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion sind in der Anlage 1 dieser Promotionsordnung formuliert.

      (3) Bei Promotionsbewerberinnen oder Promotionsbewerbern, die die Regelvoraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, erfolgt eine individuelle Überprüfung der Studienleistungen und ggf. eine Beauflagung mit Studien- und Prüfungsleistungen nach Abs. 6.

      (4) 1Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen von Bachelorstudiengängen an Hochschulen werden zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach erbracht ist. 2Voraussetzung für die Zulassung ist in der Regel eine Gesamtnote im Bereich „sehr gut“ und eine positive Stellungnahme von zwei Fachgutachterinnen oder Fachgutachtern, unter denen die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit ist. 3Abs. 3 gilt entsprechend.

      (5) 1Für eine Promotion an der Philosophischen Fakultät sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen Voraussetzung. 2Die Kenntnisse müssen in der Regel in mindestens vierjährigem Sprachunterricht erworben worden sein oder nachweislich der Stufe B1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen. 3Sie können durch ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife oder ein international anerkanntes Sprachzertifikat nachgewiesen werden. 4In Anlage 1 der Promotionsordnung werden für einige Themenbereiche weitere fachspezifische Sprachvoraussetzungen formuliert.

      (6) 1Der Fakultätsrat kann im Benehmen mit den Fachvertreterinnen oder Fachvertretern eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Auflagen zulassen. 2Die Erfüllung der Auflagen ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen. 3Die Auflagen sind in dem Zulassungsbescheid nach § 4 Abs. 8 zu nennen; sie müssen innerhalb von vier Semestern erfüllt werden können. 4Sie können auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Promovierendenförderung innerhalb der Graduierten-Akademie erfüllt sein, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder Leiterinnen oder Leitern einer Nachwuchsgruppe der Philosophischen Fakultät mitgetragen wird. 5Die Betreuerin oder der Betreuer hat dabei darauf hinzuwirken, dass die Auflagen erfüllt werden. 6Näheres regelt die Betreuungsvereinbarung. 7Die lt. Anlage 1 geforderten Sprachnachweise bleiben unberührt.

      (7) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorandin oder Doktorand angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.

      Anlage 1: Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen (Sprachkenntnisse)
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      VI. Dissertation
      § 8
      (1) Mit ihrer oder seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation ist in vier Druckexemplaren in gebundener Form vorzulegen; eine elektronische Kopie im Dateiformat *.pdf ist beizufügen. 2Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 3In be...
      VI. Dissertation
      § 8
      (1) Mit ihrer oder seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation ist in vier Druckexemplaren in gebundener Form vorzulegen; eine elektronische Kopie im Dateiformat *.pdf ist beizufügen. 2Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 3In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat eine andere Sprache zulassen. 4In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) 1Anstelle einer Dissertationsschrift kann im Einvernehmen mit den Betreuerinnen oder Betreuern eine angemessene Zahl von Artikeln (Zeitschriften oder Sammelbände) als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden, die überwiegend in Allein- oder Erstautorinnenschaft oder Allein- oder Erstautorenschaft verfasst wurden. 2Die Beurteilung der Angemessenheit der Anzahl an Artikeln obliegt den Betreuerinnen oder Betreuern. 3Die Mehrheit der Artikel muss zur Publikation angenommen oder publiziert sein. 4Jeder der eingereichten Artikel muss in Zeitschriften oder Sammelbänden mit einem peer-review-Verfahren angemessener Qualität eingereicht bzw. publiziert sein. 5Den unter Angabe eines zusammenfassenden Titels eingereichten Artikeln ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt sowie eine Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen oder Autoren an den jeweiligen Publikationen enthält.

      (4) Die Dissertation ist mit einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.

      (5) 1Die Dekanin oder der Dekan übersendet den nach § 7 Abs. 1 bestellten Gutachterinnen und Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. 2Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. 3Kommen sie zu dem Ergebnis, dass die Dissertation anzunehmen ist, so bewerten sie sie in ihren schriftlichen Gutachten mit einem der folgenden Prädikate:
      - Ausgezeichnete Arbeit (summa cum laude),
      - Sehr gute Arbeit (magna cum laude),
      - Gute Arbeit (cum laude),
      - Genügende Arbeit (rite).
      4Die Korrekturexemplare verbleiben bei den Gutachterinnen oder Gutachtern.

      (6) 1Die Gutachten sollen der Dekanin oder dem Dekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. 2Fristüberschreitungen sind zu begründen. 3Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, ihr oder sein Gutachten in angemessener Zeit zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden, die oder der in der Promotionskommission an die Stelle der oder des ausgeschiedenen Gutachterin oder Gutachters tritt.

      (7) 1Die Dekanin oder der Dekan benachrichtigt die nach § 4 Abs. 3 betreuungsberechtigten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten drei Wochen im Dekanat zur Einsichtnahme ausliegt. 2Während dieser Zeit sind die Benachrichtigten berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. 3Nach Ende der Auslage veranlasst die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens.

      (8) 1Empfehlen alle Gutachterinnen oder Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage sämtlicher Bewertungsvorschläge über die Gesamtnote der Dissertation. 2Stimmen die Noten in den Gutachten überein, gilt das Prädikat der vorgeschlagenen Note als Gesamtnote der Dissertation. 3Weichen die Bewertungen der Gutachten voneinander ab, so setzt die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten die Gesamtnote fest. 4Zuvor kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission mit Zustimmung des Fakultätsrates ein weiteres Gutachten einholen; sie oder er soll dies tun, wenn die Noten in den Gutachten um mehr als eine Note voneinander abweichen. 5Schlagen beide Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation das Prädikat “summa cum laude” vor, wird eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter durch den Fakultätsrat bestellt. 6Das Prädikat „summa cum laude“ kann für die Dissertation nur vergeben werden, wenn alle Gutachterinnen oder Gutachter in dieser Bewertung übereinstimmen.

      (9) 1Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission über die Fortführung des Promotionsverfahrens. 2Ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender kann mit Zustimmung des Fakultätsrates zusätzliche Gutachten einholen. 3Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Gutachten. 4Lehnen zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert, und das Verfahren wird eingestellt. 5Ein Exemplar der Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät. 6Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin oder der Dekan der Doktorandin oder dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid; ihr oder ihm ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

      (10) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgesetzt, können die Gutachten von der Doktorandin oder dem Doktoranden nach Festsetzung des Termins für die mündliche Prüfungsleistung eingesehen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      § 15
      1Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten § 15 – 19 der ABPO. 2Für die nach ABPO § 16 (1) abzuschließenden Vereinbarungen zwischen der FSU und der kooperierenden Hochschule bedarf es der Zustimmung des Rates der Philosophischen Fakultät.
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      § 15
      1Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten § 15 – 19 der ABPO. 2Für die nach ABPO § 16 (1) abzuschließenden Vereinbarungen zwischen der FSU und der kooperierenden Hochschule bedarf es der Zustimmung des Rates der Philosophischen Fakultät.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der FSU Jena 5/2022

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