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Universität des Saarlandes

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Quick Overview

  • University Universität des Saarlandes
  • Faculty / department Philosophische Fakultät (Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften)
  • Degree
    ... American Language and Literature; Anglophone Cultures; Applied Linguistics; English Language and Literature; General and Comparative Literary Studies; General Linguistics; German Studies; Romance Studies; Translating and Interpreting
    American Language and Literature; Anglophone Cultures ...
  • Subjects Cultural studies; Language and literary studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen der Zulassung

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. a) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz 2 SHSGoder
      b) den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      c) einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran ansch...
      § 4 Voraussetzungen der Zulassung

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. a) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz 2 SHSGoder
      b) den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      c) einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen im Promotionsfach gemäß § 69 Absatz 2 Nr. 3 SHSG, wobei ein Minimum von 41 ECTS nicht unterschritten werden soll, oder
      d) einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen gemäß § 69 Absatz 2 Nr. 4 SHSG, wobei ein Minimum von 41 ECTS nicht unterschritten werden soll. Als hervorragend gilt nur, wer eine Gesamtnote von 1,5 oder besser nachweist.
      2. Die Vorlage einer Dissertation nach § 9.
      3. Den Antrag der Promovendin/des Promovenden nach § 5.
      4. a) eine zu Beginn des Promotionsprojektes abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zwischen Promovendin/Promovenden und Betreuerin/Betreuer gemäß § 69 Absatz 6 SHSG.b) im Falle eines kooperativen Promotionsverfahrens mit einer inländischen Fachhochschule gemäß § 70 SHSG (kooperative Promotion), eine zu Beginn des Promotionsprojekts abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zwischen Promovendin/Promovend und der Betreuerin/dem Betreuer der Universität, die/der aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Fakultät stammen muss, sowie der Betreuerin/dem Betreuer der Fachhochschule, die promovierte Fachhochschulprofessorin/der promovierter Fachhochschulprofessor sein muss.
      5. Die Immatrikulation oder Registrierung als Doktorandin/Doktorand für die gesamte Dauer des Promotionsvorhabens.

      (2) Als einschlägig im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 gilt grundsätzlich ein abgeschlossenes Studium im Promotionsfach. In anderen Fällen kann die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher fachspezifischer Studienleistungen gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 3 und 4 SHSG abhängig gemacht werden. Diese Studienleistungen sollen zwischen mindestens 41 ECTS und höchstens 60 ECTS liegen. Für die Erbringung der Studienleistungen ist eine ordnungsgemäße Immatrikulation gemäß § 2 Absatz 3 zwingend erforderlich.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Promovendin/des Promovenden zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erweisen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen. Ein eigenständiger, namentlich gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann als Dissertation oder als Teil einer Dissertation anerkannt werden.

      (2) Die Dissertation soll in deutsch...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Promovendin/des Promovenden zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erweisen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen. Ein eigenständiger, namentlich gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann als Dissertation oder als Teil einer Dissertation anerkannt werden.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache oder einer im Promotionsfach üblichen Publikationssprache abgefasst sein. Die übliche Publikationssprache legt der Promotionsausschuss fest. Auf Antrag der Promovendin/des Promovenden kann der Promotionsausschuss für die Dissertation eine andere Sprache zulassen; ist die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache verfasst, ist eine ausführliche Zusammenfassung von mindestens 5- 10 Seiten in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Eine Abhandlung, die die Promovendin/der Promovend in einer Hochschulprüfung, einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation anerkannt werden.

      (4) Eine bereits gedruckt veröffentlichte Abhandlung kann vom Promotionsausschuss als Dissertation oder als Teil einer Dissertation anerkannt werden. Ebenso können mehrere, mindestens jedoch drei (zwei Erstautorenschaften, eine Mitautorenschaft), veröffentliche Schriften an die Stelle einer Dissertation treten, die von der Verfasserin/dem Verfasser eigens zu kennzeichnen und insgesamt einer Dissertation gleichwertig sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Dienstblatt 79/2018, S. 826 ff.

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