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Hochschule für Musik Detmold

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt entweder
      a) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, im Promotionsfach oder
      b) einen Abschluss eines zum Lehramt führenden Masterstudiums bzw. zum Lehramt führenden Staatsexamens mit zwei Unterrichtsfächern und daran anschließende angemessene, die Promotion begleitende wissenschaftliche...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt entweder
      a) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, im Promotionsfach oder
      b) einen Abschluss eines zum Lehramt führenden Masterstudiums bzw. zum Lehramt führenden Staatsexamens mit zwei Unterrichtsfächern und daran anschließende angemessene, die Promotion begleitende wissenschaftliche Studienleistungen im Promotionsfach oder
      c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Promotionsfach
      voraus.

      (2) Entspricht der Hochschulabschluss nicht dem Promotionsfach, muss ein einschlägiger wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-pädagogischer Masterabschluss oder vergleichbarer Abschluss in einem für das Promotionsfach einschlägigen Studiengang vorliegen. Dieser muss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben worden sein. Über Ausnahmen und in Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss. In besonders begründeten Einzelfällen ist eine Zulassung zum Promotionsstudium auch nach Abschluss anderer Studiengänge als den in a) bis c) genannten möglich; hierzu ist eine Bewerbung mit besonderer Begründung des Promotionswunsches sowie Darstellung der Vergleichbarkeit der Vorqualifikation erforderlich. Über die Zulassung und zu erfüllende Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Studienleistungen nach b) können bereits während des vorangehenden Studiums erworben worden sein oder während der Promotionszeit erworben werden.
      Erwartet wird außerdem die angemessene Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache in Wort und Schrift. Der Promotionsausschuss kann von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern einen förmlichen Nachweis über die angemessene Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache in der Regel des Qualifikationsniveaus B2 bzw. IELTS ab 5,5 verlangen. Die Teilnahme an Deutschkursen wird ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern empfohlen.
      Die Nachweise müssen spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens vorgelegt werden.

      (3) Über die Anerkennung von Abschlüssen gemäß Abs. 1 entscheidet der Promotionsausschuss; bei ausländischen Abschlüssen sollen die Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz berücksichtigt werden. Darüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen fachwissenschaftlichen Beitrag zur Forschung im Promotionsfach leisten. Sie muss die Fähigkeit der Verfasserin/des Verfassers zur selbstständigen Forschung und angemessenen Darstellung der Ergebnisse unter Beweis stellen.

      (2) Die Dissertation darf in Gänze noch nicht veröffentlicht sein. Teilveröffentlichungen im fachüblichen Rahmen sind davon ausgenommen.

      (3) Sie muss in deutscher oder englischer Sprac...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen fachwissenschaftlichen Beitrag zur Forschung im Promotionsfach leisten. Sie muss die Fähigkeit der Verfasserin/des Verfassers zur selbstständigen Forschung und angemessenen Darstellung der Ergebnisse unter Beweis stellen.

      (2) Die Dissertation darf in Gänze noch nicht veröffentlicht sein. Teilveröffentlichungen im fachüblichen Rahmen sind davon ausgenommen.

      (3) Sie muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht werden (siehe § 11). Arbeiten in englischer Sprache muss gesondert eine ausführliche Zusammenfassung in Deutsch beigefügt werden.

      (4) Die schriftliche Arbeit muss in gedruckter Fassung vorgelegt und zusätzlich auf einem elektronischen Speichermedium in einem allgemein gültigen Textformat, in der Regel PDF, übergeben werden (siehe § 11).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Hochschule für Musik Detmold 2019

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