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Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg

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Quick Overview

  • University Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg
  • Faculty / department Promotionszentrum Analytics4Health
  • Degree Applied Bioanalysis; Health and Data Science
  • Subjects Health sciences
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzung für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 6 und 7 besitzt
      2. das Qualifizierungsprogramm des Promotionszentrum „Analytics4Health" (Anlage 1 ), absolviert hat
      3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 9) ihre bzw. seine Befähigung darlegt selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
      4. in einer mündlic...
      § 5 Voraussetzung für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 6 und 7 besitzt
      2. das Qualifizierungsprogramm des Promotionszentrum „Analytics4Health" (Anlage 1 ), absolviert hat
      3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 9) ihre bzw. seine Befähigung darlegt selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
      4. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nachweist denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört,
      5. würdig ist im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade, d.h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Wissenschaftsbezug vorliegt die die Bewerberin bzw. den Bewerber unwürdig erscheinen lässt
      6. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt,
      7. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad, oder für dieselbe Dissertation an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.

      (2) Der Erwerb des Doktorgrades wird bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 3 zu bestätigen.

      § 6 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses

      (1) Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sind:
      1. ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt mindestens 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,5
      2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer.deutschen Hochschule; stuft der Promotionsausschuss einen alternativ gleichwertigen Studienabschluss als nicht ausreichend gleichwertig ein, so kann der Promotionsausschuss Auflagen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erteilen, die maximal ein Jahr in Anspruch nehmen sollen.

      (2) In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. referierte Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 7 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) 1Studienabschlüsse, die an einer ausfändischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in§ 6 Satz 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit der Promotionsausschuss nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.

      (2) 1Der Promotionsausschuss entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (kumulative Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gemäß §2 Abs 1 nachweisen.

      (3) 1Bei einer kumulativen Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebni...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (kumulative Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gemäß §2 Abs 1 nachweisen.

      (3) 1Bei einer kumulativen Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur so darzustellen, dass die Verortung und Einordnung in einen übergreifenden wissenschaftlichen Kontext und der Mehrwert über die verwendeten Publikationen hinaus zum Ausdruck kommen. 2Hierzu verabschiedet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Steering Committee Richtlinien, die den Umfang des Textteils und Anzahl, Art, Anforderungen, Peer Review und Gewichtung der Publikationen. festlegen und sicherstellen, dass bei gemeinsamen Publikationen die individuellen Beiträge der Doktorandin bzw. des Doktoranden deutlich werden und entsprechende Bestätigungen der Mitautorinnen bzw. Mitautoren vorliegen. 31m Rahmen der Richtlinien stellt das Promotionszentrum sicher, dass unter Wahrung der urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen die Einbindung von mindestens
      drei akzeptierten Veröffentlichungen erfolgt, die federführend durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden erstellt worden sind. 4Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen.

      (4) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (5) 1Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss eine zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten.

      (6) 1Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind als solche anzugeben. 2Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden; Ergebnisse daraus können aber für'die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Text kenntlich zu machen sowie im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 18.12.2023

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